Zuzug aus dem Ausland

Guten morgen!
Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer Ägypten ab 1.7.04 in die Bundesrepublik zugezogen ist, muss er ja seinen im Ausland bezogenenen Arbeitslohn aus der Zeit 1.1.-30.6.04 angeben, haben wir den Progressionsvorbehalt.
Wenn der aber nun behauptet er habe in Ägypten nix verdient… wie soll er das beweisen?
Ein Papyrus aus Kairo?
Oder wird das geglaubt?

DBA Ägypten
Hi !

Mit Ägypten besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). in den Artikeln 26 und 27 finden sich die Regelungen über ein Verständigungsverfahren und den Informationsaustausch. Ich weiß auf Anhieb nicht, wie es in der Praxis tatsächlich gehandhabt wird, aber nach diesen Regelungen dürfte es einen regen Informationsaustausch geben (Art. 27).
Wenn das deutsche Finanzamt nicht glaubt, dass in Ägypten keine Einkünfte bezogen werden, wird es sicherlich auf die Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 Abgabenordnung hinweisen (erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten). Wenn es zu keinerlei Auskünften kommt, wie z.B. der Lebensunterhalt verdient wurde,… wird sicherlich ein Betrag geschätzt.
Gegen diese Schätzung dürfte man dann wohl nach Art. 26 des DBA vorgehen können.
Weiß ja nicht, ob es in Ägypten auch Steuerbescheide gibt? Aber vielleicht sollte einfach ein Bescheid aus dem Vorjahr mitgebracht werden. Oder irgendwelche Unterlagen zu Versicherungen?

BARUL76

Art. 26 Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung der Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Art. 27 Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Nachweis ausländische Einkünfte
Hallo Barul,

meine Güte, was ein armer gehetzter Finanzbeamter alles machen soll…

Die Artikel 26 und 27 gibt es und im Notfall werden sie auch benutzt :wink: Aber das ist ein Papierkrieg…

Grundsätzlich ist der Steuerbürger verpflichtet, seine ausländischen Einkünfte nachzuweisen. Da kann man einen Steuerbescheid vorlegen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Lohnzahlungen. Möglich ist auch den Vordruck für § 1 Abs. 3 EStG für Länder außerhalb der EU/EWR zu verwenden (in der englischen Fassung, ägypisch gibt es den nicht :wink:
Darauf kann die ausländische Behörde bescheinigen, wieviel Einkünfte er hatte -auch Null.

Die Nachweispflicht hat tatsächlich der Steuerbürger (§ 90 Abs. 2 AO) und bei nicht glaubhaften Angaben kann geschätzt werden.

Viele Grüße
C.

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DBA und so
Danke ihr beiden!
Man kann ja mal versuchen, in einem Papyrus darzulegen, dass der Grund für die Übersiedlung in das nasse Deutschland die Arbeitslosigkeit in der Wüste war, vielleicht genügt das ja.
Die Sache mit Kontakten zwischen den Behörden ist zwar sicher korrekt, aber auch ein riesen Aufwand.
In der Hoffnung auf ein wenig Sonnenschein,
Sibylle