Zwang einen psych. Gutachter aufzusuchen

Nehmen wir mal an, ein AN mußte in der 1. Instanz auf Veranlassung
des Gerichts zur Entkräftung der negativen Gesundheits/Zukunftsprog-
nose einen unabhängigen Sachverständigen aufsuchen.
Dieser hat die vom AG bzw. von dessen Prozeßbevollmächtigen negati-
ve Zukunftsprognose entkräftet und aufgrunddessen hat die 1. Instanz
mit Urteil festgestellt, dass die krankheitsbedingte Kündigung u.a.
aufgrund der Würdigung des Gutachtens unwirksam ist.
Der AG zweifelt nun dieses Gutachten an mit der Begründung, dieses
sei falsch ausgestellt worden, weil der AN dem Gutachter gegenüber
unwahre Tatsachen berichtet habe. Mit dieser Begründung ist der AG
in die Berufung gegangen und hat das LAG aufgefordert, den AN zu ei-
nem weiteren Gutachter zu schicken.
Mich interessiert dazu: Kann der AN vom AG oder vom Gericht dazu
gezwungen werden, einen weiteren Gutachter aufzusuchen oder kann er
es ablehnen? Es muß damit gerechnet werden, wenn dieser weitere Gut-
achter ebenfalls die negative Zukunftsprognose entkräftet und der
AG geht weiter in Berufung zum BAG, dass er immer wieder eine solche
Forderung stellt. Die Kosten muß doch immer wieder der AG bezahlen
und ich weiß genau, daß der AN die Fahrtkosten zu dem letzten Gutach-
ter bis jetzt nicht erstattet bekommen hat.
Wer kann die Fragen beantworten?
MfG
Harry

Hallo!

AG geht weiter in Berufung zum BAG, dass er immer wieder eine
solche
Forderung stellt.

Es gibt keine Berufung zum BAG.
Im übrigen findet vor dem BAG, das Revisionsinstanz ist, keine Beweisaufnahme mehr statt, also würde das BAG auch keine weiteren Gutachten verlangen.

Florian.

Hallo,

der AG kann ein neues Gutachten eigentlich nur verlangen, wenn seit dem letzten Gutachten neue Tatsachen aufgetaucht sind, die eine Begutachtung nötig erscheinen lassen. Das LAG allerdings kann - im Gegensatz zum BAG - durchaus eine neue Begutachtung veranlassen, da es nicht an die Beweisaufnahme der Vorinstanz gebunden ist.

Am Rande noch, da es in deinem Posting nicht ganz klar ist: Der AN hat bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung nicht nur Anspruch auf Ersatz evtl. Arbeitszeit, sondern auch auf Vergütung der dafür notwendigen Zeit incl. Wegezeit.

&Tschüß

Wolfgang

Hallo und guten Morgen,
danke für Eure Antworten, sie haben mir das bestätigt wo ich
irgendwo gewußt, aber meinem Wissen nicht getraut habe.

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