Zwang zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit?

Hallo zusammen,

eine Frage an die SGB II-Experten.

Ein hypothetischer Arbeitnehmer übt schon seit vielen Jahren eine Teilzeittätigkeit von 85 % aus. Nun wird sein Ehegatte (!) arbeitslos und beantragt schließlich ALG II. Das Familieneinkommen liegt trotz Teilzeittätigkeit des anderen Gatten unter dem Bedarf, so dass auch ALG II bewilligt werden wird.

Nun wird die Arbeitsagentur kreativ und stellt fest, dass der langjährig tätige Arbeitnehmer zwar nicht arbeitslos, aber jedenfalls arbeitssuchend sein muss, denn er soll sich jetzt eine bessere Stelle suchen, um den Familienunterhalt allein sichern zu können. Entsprechend macht die Arbeitsagentur Anstalten, den langjährigen Arbeitnehmer nun auf andere Tätigkeiten (z.B. Vollzeittätigkeiten in einem anderen Tätigkeitsumfeld) zu vermitteln.

In der Hartz-IV-Logik klingt das alles folgerichtig, vielleicht mit dem Haken, dass der Teilzeitarbeitnehmer ja nie Alleinverdiener sein wollte, aber jetzt wohl werden muss bzw. sonst ggf. die Leistungen an den Ehegatten eingestellt werden, auch wenn er dabei alle Ansprüche aus einer langjährigen Tätigkeit einschließlich Betriebsrente etc. aufgeben soll, um dann vielleicht bei einem neuen Arbeitgeber eine höher bezahlte, aber niedriger qualifizierte, vielleicht sogar befristete Tätigkeit aufzunehmen, jedenfalls eine, in der er ja zunächst keinen Kündigungsschutz hat.

Unterliege ich jetzt einem Denkfehler???

Danke für aufhellende Antworten.

EK

Hallo,
diesen Ansatz glaube ich nicht. Antragsteller ist doch der Arbeitslose, dh. dieser kommt in die hypothetische Arbeitsvermittlung…

Beatrix

Hallo,

wie in diesem Beispiel beschrieben wäre das echt ein Hammer, interessant ist aber dann die Frage wie es ausschaut bei 2 ALHI beziehern in einer Bedarfsgemeinschaft die vieleicht beie je 1 400 Euro Job haben. Muss es dann so sein das die Gemeinschaft den Rest zu tragen hat?

Wenn jemand eine 85% stelle hat sehe ich das als OK an, wo aber wäre die Grenze?

Gruss Frank

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Konnte ich auch nicht glauben, aber es wurde einfach das Standardschreiben an die Ehefrau versandt:

Hier der Wortlaut:

Anmeldebogen für ALG II

Sehr geehrte Frau XXX,

Sie beziehen seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld).

Zur weiteren Bearbeitung und zur Erfülung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch benötigen wir Ihre persönlichen Daten sowie Angaben über Ihren schulischen und beruflichen Werdegang.

Deshalb bitten wir Sie, den beiliegenden Anmeldebogen für ALG II vollständig ausgefüllt und unterschrieben

bis zum XXX

an die XXX zurückzusenden.

Diesbezüglich verweisen wir auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 65 SGB II i.V.m.§§ 60 ff.SGB I.

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Hallo,
da ich weiß, mit wieviel Chaos die Daten eingegeben und verarbeitet wurden/werden, tippe ich auf einen Eingabe- oder Auswertungsfehler und würde in der Situatio als Erstes ein klärendes Gespräch mit dem zuständigen Bearbeiter versuchen…

Beatrix

Hallo Beatrix,

nein, das ist kein Fehler und auch kein Witz. Die Agentur für Arbeit meint das bierernst. Sie hat es dem Ehemann erläutert, dass sich seine Frau bemühen muss, bei ihrem Arbeitgeber mehr zu arbeiten oder sich einen neuen Job suchen müsste und daher auch arbeitssuchend gesetzt würde. Als ich das hörte, konnte ich es zunächst nicht glauben.

Grüße

EK

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Hallo,

Ehemann und Ehefrau (und ggf. die minderjährigen Kinder) gelten als sog. Bedarfsgemeinschaft. Von den Eheleuten wird erwartet, dass sie (gerade in Notlagen) für einander einstehen. Rein rechtlich betrachtet ist es korrekt (auch) von einem (bereits erwerbstätigen) Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den maximalen Einsatz zu fordern. Hier ist §10 des SGB 2 wichtig (Zumutbarkeit). Jedoch ist nicht alles zumutbar, es muss stets der Einzelfall geprüft werden, auch wenn das SGB 2 härtere Regeln hat. Die Aufgabe eines geringfügigen Jobs für einen anderen besser bezahlten Job kann z.B. erwartet/gefordert werden. Ich würde Dir gern ein PDF-File, welches zu umfangreich für das Forum ist per Mail zusenden. Wäre das ok?

Gruß, Christian