Hallo, ich schon wieder 
Kann ein Gläubiger die Versteigerung / den Verkauf einer Immobilie verlangen, die mit einem Wohnrecht / Nießbrauch belastet und somit auf dem freien Markt praktisch wertlos ist?
Dazu vielleicht ein Beispiel (um zu verdeutlichen, was ich meine):
Nehmen wir an, X hat Schulden bei Y. Die Forderung ist unbestritten und tituliert. Y lässt X die EV abnehmen, in dieser gibt X wahrheitsgemäß an, eine Immobilie zu besitzen (und sonst nichts, kein Schmuck etc.).
X gibt jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht an (ich weiß nicht, ob man so was in einer EV überhaupt angeben kann), dass die Immobilie mit einem Wohnrecht belastet ist und das Wohnrecht auch ausgeübt wird.
Da die Forderung (wie gesagt) nicht bestritten wird schließen X und Y eine Ratenzahlungsvereinbarung. X hält die Vereinbarung ein oder zwei Jahre lang ein, wird dann jedoch „zahlungsunfähig“ (kann die Raten in dieser Höhe nicht mehr bezahlen oder nur bezahlen, indem andere Verpflichtungen vernachlässigt werden = neue Schulden).
Könnte Y dann von X verlangen, dass er die Immobilie (normales Haus, keine Villa o. ä.) verkauft um die Restschuld zu decken? Bzw. könnte Y die Zwangsversteigerung anstrengen obwohl die Immobilie wohl kaum etwas bringen wird? Ändert sich daran etwas, wenn der Betrag reichen würde um die Schulden von X bei Y zu decken?
Mir geht es um den finanziellen Verlust, den X dadurch erleiden würde (ja, ich weiß, X ist selber schuld und Y will nur sein Geld; kann ich alles nachvollziehen, mir geht’s aber ums Prinzip). Also ob es X zuzumuten ist enorme Verluste hinzunehmen, damit Y sein Geld bekommt. Oder aber ob es eben eher Y zuzumuten ist auf sein Geld zu verzichten / lange zu warten.
Ich freue mich wie immer auf eure Antworten 
Liebe Grüße
Timid
Hallo, ich schon wieder 
Kann ein Gläubiger die Versteigerung / den Verkauf einer
Immobilie verlangen, die mit einem Wohnrecht / Nießbrauch
belastet und somit auf dem freien Markt praktisch wertlos ist?
Eingetragen im Grundbuch Nießbrauchrechtsbestellung ?
Dazu vielleicht ein Beispiel (um zu verdeutlichen, was ich
meine):
Nehmen wir an, X hat Schulden bei Y. Die Forderung ist
unbestritten und tituliert. Y lässt X die EV abnehmen, in
dieser gibt X wahrheitsgemäß an, eine Immobilie zu besitzen
(und sonst nichts, kein Schmuck etc.).
X gibt jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht an (ich weiß nicht, ob
man so was in einer EV überhaupt angeben kann), dass die
Immobilie mit einem Wohnrecht belastet ist und das Wohnrecht
auch ausgeübt wird.
Von wann?
Notariell eingetragen?
Da die Forderung (wie gesagt) nicht bestritten wird schließen
X und Y eine Ratenzahlungsvereinbarung. X hält die
Vereinbarung ein oder zwei Jahre lang ein, wird dann jedoch
„zahlungsunfähig“ (kann die Raten in dieser Höhe nicht mehr
bezahlen oder nur bezahlen, indem andere Verpflichtungen
vernachlässigt werden = neue Schulden).
Könnte Y dann von X verlangen, dass er die Immobilie (normales
Haus, keine Villa o. ä.) verkauft um die Restschuld zu decken?
Bzw. könnte Y die Zwangsversteigerung anstrengen obwohl die
Immobilie wohl kaum etwas bringen wird? Ändert sich daran
etwas, wenn der Betrag reichen würde um die Schulden von X bei
Y zu decken?
Mach aus dem Haus ein Aktienpaket und betrachte die Rechtslage.
Muss er die verkaufen UND Deine Entscheidung ?
zurück zum Haus leider auch „Ja“
Ulf
Mir geht es um den finanziellen Verlust, den X dadurch
erleiden würde (ja, ich weiß, X ist selber schuld und Y will
nur sein Geld; kann ich alles nachvollziehen, mir geht’s aber
ums Prinzip). Also ob es X zuzumuten ist enorme Verluste
hinzunehmen, damit Y sein Geld bekommt. Oder aber ob es eben
eher Y zuzumuten ist auf sein Geld zu verzichten / lange zu
warten.
Ich freue mich wie immer auf eure Antworten 
Liebe Grüße
Timid
Hallo, ich schon wieder 
Kann ein Gläubiger die Versteigerung / den Verkauf einer
Immobilie verlangen, die mit einem Wohnrecht / Nießbrauch
belastet und somit auf dem freien Markt praktisch wertlos ist?
Ja!
Wenn es praktisch wertlos ist, wird sich niemand finden, der es ersteigert.
Gruß n.
hi,
wie bereits gesagt, wenn das wohnrecht dinglich ist (im grundbuch), dann wird sich kaum ein gebot erzielen lassen, welches durchgeht (stichwort „geringstes gebot“ nach zwangsversteigerungsgesetz ZVG - lies mal nach).
mfg vom
showbee
p.s. kommt natuerlich auf die „hütte“ an. ist es ein haus = eine wohnung und diese ist dinglich belastet, dann dürfte die versteigerung scheitern. wenn natuerlich noch etwas mehr zur verwertung steht, könnte auch eine zwangsverwaltung in frage kommen.
Hallo,
p.s. kommt natuerlich auf die „hütte“ an. ist es ein haus =
eine wohnung und diese ist dinglich belastet, dann dürfte die
versteigerung scheitern. wenn natuerlich noch etwas mehr zur
verwertung steht, könnte auch eine zwangsverwaltung in frage
kommen.
Also wenn Du ihm damit Hoffnung machen willst, Dass das eh niemand ersteigert, Na ja.
- Dürfte sich das Wohnrecht im Verkehrswert niederschlagen
- Schau Dir mal die 70%, 50% Regel genauer an.
Beim 3.Mal (stimmt nicht ganz, weil von bestimmten Umständen abhängig) gibt es keine Grenze nach unten.
Gruß
Peter
Hallo
wie bereits gesagt, wenn das wohnrecht dinglich ist (im
grundbuch)
Ich stelle mir die Frage, wo ein Wohnrecht sonst eingetragen sein kann. (Ist kein Angriff von wegen „Boah bist du dumm, natürlich ist es im Grundbuch!“ sondern die Frage stelle ich mir wirklich: Welche Möglichkeiten gibt es denn noch um ein Wohnrecht wirkungsvoll zu erlangen?)
dann wird sich kaum ein gebot erzielen lassen,
welches durchgeht (stichwort „geringstes gebot“ nach
zwangsversteigerungsgesetz ZVG - lies mal nach).
Werde ich tun, danke.
könnte auch eine zwangsverwaltung in frage
kommen.
Und in wiefern bringt den Gläubiger das weiter? Was hat er (geldmäßig) davon?
Liebe Grüße
Timid
Hallo,
Also wenn Du ihm damit Hoffnung machen willst, Dass das eh
niemand ersteigert, Na ja.
- Dürfte sich das Wohnrecht im Verkehrswert niederschlagen
- Schau Dir mal die 70%, 50% Regel genauer an.
Beim 3.Mal (stimmt nicht ganz, weil von bestimmten Umständen
abhängig) gibt es keine Grenze nach unten.
Dazu mal eine ganz blöde Frage: Hat ein Gläubiger nicht „Schadensminderungspflicht“? Ich hatte da mal was gelesen, als ich überlegt habe ein Inkassobüro einzuschalten, dass ich eventuell auf den Kosten sitzenbleibe, weil ich damit dieser Pflicht eben nicht nachkomme (hab daraufhin direkt einen Anwalt beauftragt
.
Wenn nun aber eine Zwangsversteigerung angestrengt wird sind das doch bestimmt einiges an Kosten. Und ich kann als Gläubiger also einfach sagen „Ist mir egal, ob mein Schuldner dadurch noch tiefer in Schulden gerät, ich will es nochmal versuchen und wenn dabei nur 2000 € rauskommen“ (leicht überspitzt)?
Liebe Grüße
Timid
Hallo,
Kann ein Gläubiger die Versteigerung / den Verkauf einer
Immobilie verlangen, die mit einem Wohnrecht / Nießbrauch
belastet und somit auf dem freien Markt praktisch wertlos ist?
Eingetragen im Grundbuch Nießbrauchrechtsbestellung ?
Gibt es andere Möglichkeiten ein Wohnrecht wirksam zu „besitzen“? Ich bin bisher davon ausgegangen, dass es nur die eine wirklich wirksame Methode gibt: Eintrag ins Grundbuch an 1. Stelle (also vor eventuellen Grundschulden etc).
Dazu vielleicht ein Beispiel (um zu verdeutlichen, was ich
meine):
Nehmen wir an, X hat Schulden bei Y. Die Forderung ist
unbestritten und tituliert. Y lässt X die EV abnehmen, in
dieser gibt X wahrheitsgemäß an, eine Immobilie zu besitzen
(und sonst nichts, kein Schmuck etc.).
X gibt jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht an (ich weiß nicht, ob
man so was in einer EV überhaupt angeben kann), dass die
Immobilie mit einem Wohnrecht belastet ist und das Wohnrecht
auch ausgeübt wird.
Von wann?
Wie von wann? Wann es eingetragen wurde? Oder ab wann es genutz wird?
Notariell eingetragen?
s.o. ich weiß nicht, ob es da andere Möglichkeiten gibt.
Da die Forderung (wie gesagt) nicht bestritten wird schließen
X und Y eine Ratenzahlungsvereinbarung. X hält die
Vereinbarung ein oder zwei Jahre lang ein, wird dann jedoch
„zahlungsunfähig“ (kann die Raten in dieser Höhe nicht mehr
bezahlen oder nur bezahlen, indem andere Verpflichtungen
vernachlässigt werden = neue Schulden).
Könnte Y dann von X verlangen, dass er die Immobilie (normales
Haus, keine Villa o. ä.) verkauft um die Restschuld zu decken?
Bzw. könnte Y die Zwangsversteigerung anstrengen obwohl die
Immobilie wohl kaum etwas bringen wird? Ändert sich daran
etwas, wenn der Betrag reichen würde um die Schulden von X bei
Y zu decken?
Mach aus dem Haus ein Aktienpaket und betrachte die
Rechtslage.
Muss er die verkaufen UND Deine Entscheidung ?
zurück zum Haus leider auch „Ja“
Ok, von Aktien hab ich ja nu noch weniger Ahnung
Aber da kann ich ir eben denken, dass es recht egal ist, was die Aktien momentan wert sind und dann passt das mit dem verkaufen.
Aber - das hab ich in einer anderen Antwort auch gerade gefragt: Durch die Zwangsversteigerung (ggf. zwei Mal ohne dass letztendlich versteigert werden kann) werden doch auch enorme Kosten produziert. Hat der Gläubiger da keine Schadensminderungspflicht und kann eben einfach sagen „Ich will es nochmal versuchen“?
Bisher dachte ich immer, dass auch Schuldner einiges an Rechten haben (ob sie manche Rechte verdient haben, die sie manchmal besser stellen als einen Gläubiger lass ich mal dahingestellt) und durch so eine Prozedur würde doch ein Schuldner nur noch tiefer in Schulden getrieben.
Liebe Grüße
Timid
hallo timid,
ich denke da an dingliche bzw. persönliche wohnrechte. das eine „klebt förmlich“ am grundstück, weil es im grundbuch eingetragen werden kann. es gilt also auch gegenüber einem anderen eigentümer nach verkauf. man kann sich allerdings auch wohnrechte persönlich zusagen lassen. diese schuldrechtliche verpflichtung ist dann aber nicht objekt, sondern personengebunden. hier guckt der wohnberechtigte in die röhre, wenn das objekt den eigentümer wechselt. er hat maximal einen schuldrechtlichen schadenersatzanspruch gegenüber seinem vertragspartner.
zur zwangsverwaltung: annahme es findet sich zwar kein käufer für das haus (mit wohnberechtigten), aber ggf. ist ein teil des objektes nicht für den wohnberechtigten gesichert, dann könnte sich ggf. ein mieter finden. im wege der zwangsverwaltung bestünde dann zugriff auf den mietertrag (das allerdings wie gesagt unter der voraussetzung, dass das objekt quasie aus 2 wohneinheiten besteht - was im sachverhalt nicht deutlich wird).
mfg vom
showbee
hallo
ich denke da an dingliche bzw. persönliche wohnrechte. das
eine „klebt förmlich“ am grundstück, weil es im grundbuch
eingetragen werden kann. es gilt also auch gegenüber einem
anderen eigentümer nach verkauf. man kann sich allerdings auch
wohnrechte persönlich zusagen lassen. diese schuldrechtliche
verpflichtung ist dann aber nicht objekt, sondern
personengebunden. hier guckt der wohnberechtigte in die röhre,
wenn das objekt den eigentümer wechselt. er hat maximal einen
schuldrechtlichen schadenersatzanspruch gegenüber seinem
vertragspartner.
Also habe ich letztendlich doch Recht, wenn ich sage, dass nur das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht auch wirklich sicher ist, oder?
Ich wüsste auch ehrlich gesagt nicht, was ein persönliches Wohnrecht für Vorteile hat, nach deiner Beschreibung kann ich keine sehen.
Also bleiben wir man dabei, dass es im Grundbuch eingetragen ist (da ich die andere Möglichkeit nicht kannte konnte ich davon in meinem ersten Posting auch nicht meinen 
zur zwangsverwaltung: annahme es findet sich zwar kein käufer
für das haus (mit wohnberechtigten), aber ggf. ist ein teil
des objektes nicht für den wohnberechtigten gesichert, dann
könnte sich ggf. ein mieter finden. im wege der
zwangsverwaltung bestünde dann zugriff auf den mietertrag (das
allerdings wie gesagt unter der voraussetzung, dass das objekt
quasie aus 2 wohneinheiten besteht - was im sachverhalt nicht
deutlich wird).
Ja, ok ich sehe was du meinst. Ich habe nicht darüber nachgedacht, dass es durchaus auch üblich ist, dass Häuser mit mehr als einer Wohnung einen Besitzer haben
Ich war von einem ganz normalen Haus ausgegangen, in dem eine große Familie Platz hat (ich habe dabei an mein Elternhaus gedacht, das sind zwar 2 Wohnungen aber je nur mit 2 Zimmern, ich waren 3 Kinder zu Hause und wurden dementsprechend in die andere Wohnung „ausquartiert“, so war es zwar ein 2-Familienhaus aber eben nur von einer genutzt.)
Der Sachverhalt wird nicht deutlich, weil ich es nicht als wichtig erachtet habe. Meinetwegen soll es ein Ein-Familienhaus sein oder auch ein Mehrfamilienhaus, bei dem das Wohnrecht jedoch nicht ein eine Wohnung bezogen ist (und somit für das ganze Haus gilt?) Wenn Tantchen Trude (oder wer auch immer nun ein Wohnrecht hat) 5 Wohnungen für sich allein nutzen will kann sie das dann? Oder muss sie sich doch irgendwo wieder dem Gläubiger fügen und 4 Wohnungen frei machen (ich gehe von dem Sachverhalt aus, dass Wohnrechtinhaber und Besitzer verschiedene Personen sind)?
Liebe Grüße
Timid
Hallo,
Kann ein Gläubiger die Versteigerung / den Verkauf einer
Immobilie verlangen, die mit einem Wohnrecht / Nießbrauch
belastet und somit auf dem freien Markt praktisch wertlos ist?
Eingetragen im Grundbuch Nießbrauchrechtsbestellung ?
Gibt es andere Möglichkeiten ein Wohnrecht wirksam zu
„besitzen“? Ich bin bisher davon ausgegangen, dass es nur die
eine wirklich wirksame Methode gibt: Eintrag ins Grundbuch an
- Stelle (also vor eventuellen Grundschulden etc).
Dazu vielleicht ein Beispiel (um zu verdeutlichen, was ich
meine):
Nehmen wir an, X hat Schulden bei Y. Die Forderung ist
unbestritten und tituliert. Y lässt X die EV abnehmen, in
dieser gibt X wahrheitsgemäß an, eine Immobilie zu besitzen
(und sonst nichts, kein Schmuck etc.).
X gibt jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht an (ich weiß nicht, ob
man so was in einer EV überhaupt angeben kann), dass die
Immobilie mit einem Wohnrecht belastet ist und das Wohnrecht
auch ausgeübt wird.
Von wann?
Wie von wann? Wann es eingetragen wurde? Oder ab wann es
genutz wird?
Notariell eingetragen?
s.o. ich weiß nicht, ob es da andere Möglichkeiten gibt.
Da die Forderung (wie gesagt) nicht bestritten wird schließen
X und Y eine Ratenzahlungsvereinbarung. X hält die
Vereinbarung ein oder zwei Jahre lang ein, wird dann jedoch
„zahlungsunfähig“ (kann die Raten in dieser Höhe nicht mehr
bezahlen oder nur bezahlen, indem andere Verpflichtungen
vernachlässigt werden = neue Schulden).
Könnte Y dann von X verlangen, dass er die Immobilie (normales
Haus, keine Villa o. ä.) verkauft um die Restschuld zu decken?
Bzw. könnte Y die Zwangsversteigerung anstrengen obwohl die
Immobilie wohl kaum etwas bringen wird? Ändert sich daran
etwas, wenn der Betrag reichen würde um die Schulden von X bei
Y zu decken?
Mach aus dem Haus ein Aktienpaket und betrachte die
Rechtslage.
Muss er die verkaufen UND Deine Entscheidung ?
zurück zum Haus leider auch „Ja“
Ok, von Aktien hab ich ja nu noch weniger Ahnung
Aber da
kann ich ir eben denken, dass es recht egal ist, was die
Aktien momentan wert sind und dann passt das mit dem
verkaufen.
War nur als Beispiel:
Sehen Sie und mit dem Haus ist das genau so. LEIDER
Ohne Eintrag ins Grundbuch existiert diese Nießbrauchrechtsbestellung für den Käufer m.E. nicht, denn dann würde jeder Grundbucheintrag absurd werden.
mfG
Ulf.
Aber - das hab ich in einer anderen Antwort auch gerade
gefragt: Durch die Zwangsversteigerung (ggf. zwei Mal ohne
dass letztendlich versteigert werden kann) werden doch auch
enorme Kosten produziert. Hat der Gläubiger da keine
Schadensminderungspflicht und kann eben einfach sagen „Ich
will es nochmal versuchen“?
Leider ja er kann sogar mitsteigern -> zum Billigtarif.
Sie haben immernoch Schulden und der hat das Haus.
Bisher dachte ich immer, dass auch Schuldner einiges an
Rechten haben (ob sie manche Rechte verdient haben, die sie
manchmal besser stellen als einen Gläubiger lass ich mal
dahingestellt) und durch so eine Prozedur würde doch ein
Schuldner nur noch tiefer in Schulden getrieben.
Liebe Grüße
Timid