Zwangsbeitreibung bei Selbständigkeit

hallo,

ich wollte mal wissen wie das mit einem Auszahlungsverbot bei ehemalig selbständigen abläuft.

Woher kennt der Gerichtsvollzieher den Altkundenstamm.

Wenn der selbständige nun sein Betrieb wegen Überschuldung aufgibt und sich arbeitslos meldet hat er ja keine Kunden mehr. In der EV sind auch keine Forderungen mehr offen.

Ist das dann zwingend notwendig den Altkundenstamm noch darüber zu informieren?

danke für die info

Guten Morgen,

ein Auszahlungsverbot deswegen, weil das Gewerbe eingestellt worden ist, gibt es nicht.

Es sei denn, Sie haben eine Arrestverfügung erhalten.

Eine Informationspflicht (worüber auch immer) gegenüber Altkunden besteht nicht.

Aber Achtung: das, was Sie schreiben, lässt den Rückschluss zu, dass doch noch Forderungen vorhanden sind. Das ist eine sehr gefährliche Sache, wenn in Ihrer eidesstattlichen Versicherung etwas anderes steht.

Das könnte drei Jahre Knast geben.

Meine Empfehlung: korrigieren Sie das schnellsten.

Viel Glück

Hallo,
eigentlich kann der Gerichtsvollzieher das nur über die EV wissen oder dem Gläubiger ist der Altkundenbstand bekannt.
Wenn keine Forderungen mehr offen sind, dann ist es doch egal mit dem Altkundenstamm, weil ja auch nichts mehr zu holen ist.

Wofür soll denn das Auszahlungsverbot gelten? Keine Forderung, keine Auszahlung!
Gruß
stoner