Bin da zufällig über einen Paragraphen gestolpert, der mich total irritiert:
§ 888 ZPO
Zitat:
„(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.“
Hä??? Kann man in diesem Land zur Eingehung einer Ehe verurteilt werden?
Kann hier irgendwer damit etwas anfangen und ein Beispiel nennen?
Bin da zufällig über einen Paragraphen gestolpert, der mich
total irritiert:
§ 888 ZPO
Zitat:
„(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur
Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung
des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur
Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur
Anwendung.“
Hä??? Kann man in diesem Land zur Eingehung einer Ehe
verurteilt werden?
ich hoffe ich habe richtig geggogelt und auch richtig verstanden :o)
nein - nicht in diesem Land - aber in anderen Ländern und darauf bezieht sich dieser Paragraph
III. Gebietet Art. 6 Abs. 1 GG als verbindliche Grundsatznorm den Schutz der Ehe für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts, so darf die Rechtsordnung es nicht dulden, daß dem einzelnen Bürger auch nur durch einen mittelbaren Zwang die Eingehung der Ehe erschwert wird. Die Eheschließung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das von jedem Zwang frei sein muß. Deshalb kennt unser Recht auch keine Verurteilung zur Eingehung der Ehe. Soweit ausländische Urteile eine derartige Verurteilung aussprechen, sind sie nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 888 Abs. 2 ZPO nicht vollstreckbar.