Zwangsgeld - Grundsatzfrage zu Bescheid

Hallo liebe Experten,

nehmen wir mal an, daß es einen Zwangsgeldbescheid wegen bisheriger Nichtabgabe einer Steuererklärung gibt. Die Voraussetzungen (zeitnahe Androhung des Zwangsgeldes, fehlende Steuererklärung) sind gegeben.

Der Bescheid hat eine Zahlungsfrist von 1 Woche für das Zwangsgeld, ansonsten droht Vollstreckung, ist klar.

Des weiteren enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung - Einspruchsfrist ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

Unlogisch ist jedoch folgendes:

  • Wenn der Steuerpflichtige nun das Zwangsgeld fristgemäß zahlt und danach Einspruch innerhalb der maßgeblichen Frist einlegt, ist dieser doch sinnlos, da das Zwangsgeld nach Zahlung nicht erstattet wird.
  • Wenn der Steuerpflichtige das Zwangsgeld nicht zahlt und auch keine Erklärung abgibt, kommt der Vollzieher und zieht das Zwangsgeld ein, wahrscheinlich vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist. Auch hier ist das Zwangsgeld verloren und ein Einspruch sinnlos wegen Nichterstattung des Zwangsgeldes.
  • Gibt der Steuerpflichtige die angeforderte Steuererklärung umgehend ab, muß das Zwangsgeld nicht bezahlt werden, jedoch ist nun auch der Einspruch sinnlos bzw. nicht mehr notwendig.

Bleibt die schon vor einigen Tagen gestellte Frage, ob die Zahlungsfrist für das Zwangsgeld nur eine Woche nach Bekanngabe des Zwangsgeldbescheides sein darf und nicht, wie z. B. von Einkommensteuerbescheiden bekannt, mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, somit 1 Monat nach Bescheidbekanntgabe.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

ich versuche mal einen Lösungsansatz

Hallo liebe Experten,

nehmen wir mal an, daß es einen Zwangsgeldbescheid wegen
bisheriger Nichtabgabe einer Steuererklärung gibt. Die
Voraussetzungen (zeitnahe Androhung des Zwangsgeldes, fehlende
Steuererklärung) sind gegeben.

Der Bescheid hat eine Zahlungsfrist von 1 Woche für das
Zwangsgeld, ansonsten droht Vollstreckung, ist klar.

Des weiteren enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung

  • Einspruchsfrist ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

Unlogisch ist jedoch folgendes:

  • Wenn der Steuerpflichtige nun das Zwangsgeld fristgemäß
    zahlt und danach Einspruch innerhalb der maßgeblichen Frist
    einlegt, ist dieser doch sinnlos, da das Zwangsgeld nach
    Zahlung nicht erstattet wird.:

grundsätzlich richtig. Zwangsgelder werden nur dann erstattet, wenn sie rechtsfehlerhaft festgesetzt wurden, also ohne vorherige Androhung oder wenn die betreffende Erklärung tatsächlich schon eingereicht war.

In jedem anderen Fall ist der Einspruch sinnlos und im Übrigen wohl auch extrem schwer nur zu begründen.

Da hilft nur eine Nichtzahlung und Einlegung des Einspruchs mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

  • Wenn der Steuerpflichtige das Zwangsgeld nicht zahlt und
    auch keine Erklärung abgibt, kommt der Vollzieher und zieht
    das Zwangsgeld ein, wahrscheinlich vor Ablauf der
    Rechtsbehelfsfrist. Auch hier ist das Zwangsgeld verloren und
    ein Einspruch sinnlos wegen Nichterstattung des Zwangsgeldes.:

Eine Vollstreckung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist fände ich jetzt höchst bedenklich, kann in der AO aber auch nichts Gegenteiliges entdecken.

  • Gibt der Steuerpflichtige die angeforderte Steuererklärung
    umgehend ab, muß das Zwangsgeld nicht bezahlt werden, jedoch
    ist nun auch der Einspruch sinnlos bzw. nicht mehr notwendig.:

richtig, mit der Abgabe erledigt sich das Zwangsgeld.

Und Zwangsgelder kenn man zwar gemeinhin als Druckmittel, wenn Steuererklärungen nicht eingereicht werden, aber sie können auch eingesetzt werden, wenn Anfragen nicht beantwortet werden, Auskünfte nicht erteilt werden oder nutzlose Anträge nicht zurückgenommen werden.

Bleibt die schon vor einigen Tagen gestellte Frage, ob die
Zahlungsfrist für das Zwangsgeld nur eine Woche nach
Bekanngabe des Zwangsgeldbescheides sein darf und nicht, wie
z. B. von Einkommensteuerbescheiden bekannt, mit Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist, somit 1 Monat nach Bescheidbekanntgabe.

Ich gehe davon aus, dass diese Regelung schon gesetzeskonform ist, weil das Zwangsgeld nur eines von mehreren Zwangsmitteln im Sinne des § 328 AO ist, die das Finanzamt androhen und vollstrecken kann.
Neben der Zahlung eines Zwangsgeldes kommen noch Zwangsentstempelung des Kfz oder Zwangshaft § 334 AO zum Beispiel in Frage.

Begrifflich befinden wir uns hier im strafrechtlichen Teil der AO, der an das Strafgesetzbuch angelehnt ist.
Und in Strafsachen können andere Fristen gültig sein.

Übrigens, selbst wenn so ein Einspruch gegen ein Zwangsgeld erfolgreich ist, kann der Erfolg gleich Null sein, weil das Finanzamt womöglich im Steuerbescheid einen Verspätungszuschlag in gleicher Höhe festsetzen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes ein EINSPRUCH mögöich ist ?? mE muss dagegen ein Widerspruch eingelegt werden. Einspruch gegen Steuererfestsetzung!

Lia

Hallo,

Einsprüche sind statthaft gegen alle Verwaltungsakte und nicht nur gegen Steuerfestsetzungen.
Eine Zwangsgeldfestsetzung ist unzweifelhaft ein Verwaltungsakt.

Gruß
Lawrence

steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, daß gegen die
Festsetzung des Zwangsgeldes ein EINSPRUCH möglich ist ?? mE
muß dagegen ein Widerspruch eingelegt werden. Einspruch gegen
Steuerfestsetzung!

Nö, wie das Ding genannt wird, ist egal. Man kann statt Einspruch auch „Beschwerde“ oder ähnlich schreiben - auf den Inhalt kommt es an.

Übrigens: In der Rechtsbehelfsbelehrung steht „Einspruch“.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Übrigens, selbst wenn so ein Einspruch gegen ein Zwangsgeld
erfolgreich ist, kann der Erfolg gleich Null sein, weil das
Finanzamt womöglich im Steuerbescheid einen
Verspätungszuschlag in gleicher Höhe festsetzen wird.

… wobei die Betonung auf „kann“ liegen sollte. Der Verspätungszuschlag ist, vom Maximalbetrag mal abgesehen, auf 10% der festgesetzten Steuer begrenzt. So kann es schonmal passieren, daß mit 3x 500 Euro = 1.500 Euro Zwangsgeldern die Erklärungen für KSt, GewSt und KSt 1 F angefordert werden, die GmbH jedoch nur Verlust gemacht hat. Der VerspZ würde dann also 0,00 Euro betragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald