Hallo,
ich versuche mal einen Lösungsansatz
Hallo liebe Experten,
nehmen wir mal an, daß es einen Zwangsgeldbescheid wegen
bisheriger Nichtabgabe einer Steuererklärung gibt. Die
Voraussetzungen (zeitnahe Androhung des Zwangsgeldes, fehlende
Steuererklärung) sind gegeben.
Der Bescheid hat eine Zahlungsfrist von 1 Woche für das
Zwangsgeld, ansonsten droht Vollstreckung, ist klar.
Des weiteren enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung
- Einspruchsfrist ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
Unlogisch ist jedoch folgendes:
- Wenn der Steuerpflichtige nun das Zwangsgeld fristgemäß
zahlt und danach Einspruch innerhalb der maßgeblichen Frist
einlegt, ist dieser doch sinnlos, da das Zwangsgeld nach
Zahlung nicht erstattet wird.:
grundsätzlich richtig. Zwangsgelder werden nur dann erstattet, wenn sie rechtsfehlerhaft festgesetzt wurden, also ohne vorherige Androhung oder wenn die betreffende Erklärung tatsächlich schon eingereicht war.
In jedem anderen Fall ist der Einspruch sinnlos und im Übrigen wohl auch extrem schwer nur zu begründen.
Da hilft nur eine Nichtzahlung und Einlegung des Einspruchs mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
- Wenn der Steuerpflichtige das Zwangsgeld nicht zahlt und
auch keine Erklärung abgibt, kommt der Vollzieher und zieht
das Zwangsgeld ein, wahrscheinlich vor Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist. Auch hier ist das Zwangsgeld verloren und
ein Einspruch sinnlos wegen Nichterstattung des Zwangsgeldes.:
Eine Vollstreckung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist fände ich jetzt höchst bedenklich, kann in der AO aber auch nichts Gegenteiliges entdecken.
- Gibt der Steuerpflichtige die angeforderte Steuererklärung
umgehend ab, muß das Zwangsgeld nicht bezahlt werden, jedoch
ist nun auch der Einspruch sinnlos bzw. nicht mehr notwendig.:
richtig, mit der Abgabe erledigt sich das Zwangsgeld.
Und Zwangsgelder kenn man zwar gemeinhin als Druckmittel, wenn Steuererklärungen nicht eingereicht werden, aber sie können auch eingesetzt werden, wenn Anfragen nicht beantwortet werden, Auskünfte nicht erteilt werden oder nutzlose Anträge nicht zurückgenommen werden.
Bleibt die schon vor einigen Tagen gestellte Frage, ob die
Zahlungsfrist für das Zwangsgeld nur eine Woche nach
Bekanngabe des Zwangsgeldbescheides sein darf und nicht, wie
z. B. von Einkommensteuerbescheiden bekannt, mit Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist, somit 1 Monat nach Bescheidbekanntgabe.
Ich gehe davon aus, dass diese Regelung schon gesetzeskonform ist, weil das Zwangsgeld nur eines von mehreren Zwangsmitteln im Sinne des § 328 AO ist, die das Finanzamt androhen und vollstrecken kann.
Neben der Zahlung eines Zwangsgeldes kommen noch Zwangsentstempelung des Kfz oder Zwangshaft § 334 AO zum Beispiel in Frage.
Begrifflich befinden wir uns hier im strafrechtlichen Teil der AO, der an das Strafgesetzbuch angelehnt ist.
Und in Strafsachen können andere Fristen gültig sein.
Übrigens, selbst wenn so ein Einspruch gegen ein Zwangsgeld erfolgreich ist, kann der Erfolg gleich Null sein, weil das Finanzamt womöglich im Steuerbescheid einen Verspätungszuschlag in gleicher Höhe festsetzen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald