Hallo,
betreffende Person ist arbeitslos (seit Jan 09) und hat seit dem keine Miete mehr zahlen können. Seit März 09 erhält die Person Arbeitslosengeld I (davor war er in einer Klinik für mehrere Wochen).
Nun hat er durch den Kauf eines Wagen im Jahr 2008 auch noch Kreditschulden bei der Bank, dessen Raten er durch das Arbeitslosengeld I zahlt. Die Wohnung wurde ihm fristlos im März 09 (ausstehende Mieten von Jan bis März) gekündigt, er hat jedoch mit dem Vermieter Ratenzahlung (mündlich) vereinbart, um von den Mietschulden schrittweise herunterzukommen. Nun ist er seit 4 Wochen wieder in der Klinik und der Anwalt des Vermieters will nun bis 22.05. (Brief kam erst heute an) alle ausstehende Mitschulden nebst Anwaltsgebühren beglichen haben, und die Wohnung geräumt haben.
Andernfalls wird ihm mit Zwangsräumung und Gerichtskosten gedroht.
Nun hat die Person aus dem bisschen Arbeitslosengeld I (weil der gekündigte Job mies bezahlt war) kaum selbst zum Leben, geschweige denn plötzlich über 2200 EUR (Mietschulden Jan bis Mai+Anwalt) in 2 Tagen zu bezahlen.
Nun ist die Person kein Mietnomade, schliesslich hat er die Miete bezahlt, solnage der Job noch da war.
Was kann die Person tun und kann der Vermieter so einfach räumen und der Person die Kosten belasten?
Danke
Es bleiben 2 Möglichkeiten:
- entweder Job suchen und zahlen oder
- zum Sozialamt. In den Fällen einer drohenden Räumung kann sich das Sozialamt dazu bereiterklären, die ausstehenden Mieten zu übernehmen. Ist das die erste Räumungsklage, dann kann der Mieter mit der Zahlung die Räumung abwenden, allerdings muss der Mieter die Gerichts- und Anwaltskosten zahlen.
Vielleicht hilft einer Person, der eine Räumungsklage droht, folgender Artikelausschnitt aus dem Tagesspiegel vom 05.02.2000:
"Ist man mit der Mietzahlung derart in Verzug, dass der Vermieter mit Rauswurf droht, gibt es nur ein einziges Rezept: rasch reagieren. Denn unwirksam wird eine fristlose Kündigung dadurch, dass man die rückständige Summe sofort vollständig bezahlt. Steht bereits eine Räumungsklage an, kann man noch bis zum Ablauf eines Monats nach Erhebung der Klage seine Mietrückstände zahlen. Damit lässt sich innerhalb zweier Jahre jedoch nur einmal die Räumung wegen Zahlungsverzugs verhindern.
Rückständige Mieten können auch vom Sozialamt übernommen werden, wenn andernfalls Obdachlosigkeit droht. In der Regel wird die Behörde bereits vom Gericht über den Zahlungsverzug informiert, sobald der Vermieter einen Räumungstitel beantragt. Rasches Handeln ist auch hier vonnöten: Zahlt das Amt spätestens einen Monat nach Zustellung der Räumungsklage die Mietschulden, wird eine fristlose Kündigung unwirksam. Das gilt auch, wenn innerhalb dieser Zeit dem Vermieter allein die Verpflichtungserklärung des Sozialamtes zugeht, so ein Rechtsentscheid des Bayerischen Oberlandesgerichtes. Demzufolge stelle die Übernahmeerklärung des Sozialamtes einen Schuldbeitritt dar, der durch Zugang der Erklärung beim Vermieter einen Vertrag zwischen dem Sozialamt und dem Vermieter begründet (RE-Miet 1 / 94). Rein monetär betrachtet ist unterm Strich die Abwendung der Zwangsräumung für die Stadt immer noch billiger, als wenn sie die Kosten tragen müsste, die durch Wohnungslosigkeit und Unterbringungsverpflichtungen entstehen."
Viel Glück!