Wenn eine Wohnung in Abwesenheit des Inhabers/Mieters vom Gerichtsvollzieher zwangsgeräumt wird, wird der „Wohnungsinhalt“ meines Wissens so abgefahren:
- Möbel, Kleidung und wertvolle Dinge kommen in das Lager einer Möbelspedion, und
- Unrat sowie Essensreste etc. wandern sofort in eine Mülltonne
Die Dinge zu (1) kann man später wieder auslösen oder werden zwangsversteigert.
Was aber passiert mit den persönlichen Dingen wie Ausweise, Zeugnisse, Versicherungsunterlagen, Urkunden etc. des Zwangsgeräumten? Wo gibt es hierüber eine ausführliche Internetseite?
Hallo ??,
zunächst einmal ist festzuhalten,das man es tunlichst nicht zu einer
Zwangsräumung kommen lassen sollte.
Das man die Miete aufgrund von Arbeistlosigkeit,Krankheit oder Unfall nicht mehr aufbringen kann,ist in der heutigen Zeit nicht ungewöhnlich.
Daher sollte das erste Gespräch dann auch mit dem Vermieter geführt werden…vielfach ist es dabei hilfreich,mit der zuständigen Gemeindebehörde (hier in NRW das Amt für Wohnungswesen) einen gemeinsamen Gesprächstermin zu vereinbaren…
Hierbei lassen sich dann Lösungsmöglichkeiten von der zeitweiligen
Mietstundung/Reduzierung bis hin zum Wohnungstausch finden (wenn die
Mittellosigkeit aufgrund zum B. schweren Arbeitsunfalles und damit anschließender BU).
Da es mittlerweile ja immer mehr „Single-Haushalte“ in der BRD gibt,
empfiehlt es sich,schon frühzeitig eine Vertrauensperson mit Vollmachten für den Fall auszustatten,das man aufgrund eines Unfalles
länger im Krankenhaus liegt und selber nicht mehr handeln kann.
Diese Vertrauensperson sollte man dem Vermieter auch mit „Einschreiben-Rückschein“ bekannt machen.
Falls es allerdings schon zu dem „Schlimmsten“ gekommen ist…
hier die gesetzliche bestimmung für den GV:
„Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden vom Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners oder einer zu seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt (§ 885 Abs. 2 ZPO). Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen (§ 855 Abs. 3 ZPO).“
Dieses umfasst natürlich alle Sachen (außer leichtverderblichen Lebensmitteln).
Natürlich gegen entsprechende Kostenerstattung.
mfg
Frank