Hallo,
vorab: das ist eine knifflige Frage, die ich nicht endgültig klären konnte. Ich muss einräumen, dass ich mir nicht 100 % sicher bin, weil ich diesen Fall in der Praxis noch nicht hatte, aber folgendes habe ich ermitteln können:
Frage 1: Habe nun die vollstreckbare Ausfertigung des
Zuschlagsbeschlusses vorliegen. In diesem ist allerdings nur
die ehemalige Eigentümerin genannt. Habe nun gelesen, das
dieser Vollstreckungstitel aber auch automatisch gegen den
Ehemann und evtl. im Haushalt lebende Kinder gilt. Sollte ich
in der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses
den Ehemann namentlich aufführen lassen? Macht das Amtsgericht
das so ohne weiteres?
Hierzu habe ich verschiedene Auffassungen gelesen:
Der Zuschlagsbeschluß reicht zur Zwangsräumung der Angehörigen noch nicht aus. Es muß noch eine zusätzliche Klausel beantragt werden, die dem Ersteher „zum Zwecke der Zwangsräumung gegen den bisherigen Eigentümer und seiner Fam.-Angehörigen“ (auf Antrag!) erteilt wird.
Eine andere Meinung sagt, es bedarf keiner gesonderten Vollstreckungsklausel gegen die Ehefrau und die Kinder des Eigentümers sowie alle anderen von § 885 Abs. 2 ZPO erfassten Personen, die das Grundstück oder die Eigentumswohnung mit diesem zusammen in
Familiengemeinschaft bewohnen
Frage 2: Der Gerichtsvollzieher hat uns auf folgendes
Aufmerksam gemacht: Weigert sich die Eigentümerin am
Räumungstermin das Haus räumen zu lassen oder ist diese nicht
zu Hause, zieht der Gerichtsvollzieher ohne tätig zu werden
wieder ab. Begründung: Der vollstreckbare Zuschlagsbeschluss
sei von einem Rechtspfleger ausgestellt. Aber nur ein Richter
könne eine Räumung (mit Polizei und Schlüsseldienst) anordnen.
Eine „richterliche“ vollstreckbare Ausfertigung im Vorfeld zu
erlangen sei so gut wie unmöglich. Daher wäre nur folgender
Ablauf denkbar:
Räumungstermin, Eigentümerin weigert sich oder ist nicht da,
Gerichtsvollzieher fährt wieder, Beantragung richterlicher
Durchsuchungsbeschluss, neuer Räumungstermin mit Einhaltung
aller Fristen, Räumung jetzt mit Polizei bzw. Schlüsseldienst
möglich.
Können wir das nicht beschleunigen? Haben wir Anspruch auf
einen „richterlichen vollstreckbaren Zuschlagsbeschluss“ für
den ersten Räumungstermin?
Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, weil Vollstreckungshandlungen durch den Rechtspfleger angeordnet werden (z. B. Pfüb) oder tatsächlich erfolgen (z. B. Zuschlagsbeschluss in der ZV, Anordnung der ZV + ZVW). Das würde ja dann auch für einen Räumungsurteil gelten. Kaum vorstellbar, das hier ein Widerspruch reicht, zumal ein Widerspruch kein Rechtsmittel aus dem Vollstreckungsrecht ist.
Aber: Der Schuldner hat bei jeder Vollstreckung grundsätzlich die Möglichkeit, einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765 ZPO zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet dann ein Richter. Möglicherweise meint der GVZ das ?
Tatsächlich könnte es so sein, dass der gewaltsame Eintritt in die Wohnung tatsächlich durch einen Richter „genehmigt“ werden muss, wegen dem grundgesetzlich geschützten Wohnraum. Etwas ähnliches gilt nämlich auch für klassische Mobilarvollstreckung. Hier kann der Schuldner auch der Vollstreckung mit diesem Argument widersprechen und es bedarf eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses.
Wie gesagt, die Frage ist ganz schön knifflig. Ich empfehle Ihnen, hier ggf. einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich auf Vollstreckungsrecht spezialisiert hat.