Zwangsräumung mit vollstreckbaremZuschlagsbeschluß

Hallo zusammen,

wir haben ein Haus ersteigert, in dem noch die ehemalige Eigentümerin mit deren Ehemann wohnt.
Unsere ersten Versuche, sich bezüglich Auszug aus dem Haus zu einigen, sind gescheitert.

Frage 1: Habe nun die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vorliegen. In diesem ist allerdings nur die ehemalige Eigentümerin genannt. Habe nun gelesen, das dieser Vollstreckungstitel aber auch automatisch gegen den Ehemann und evtl. im Haushalt lebende Kinder gilt. Sollte ich in der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses den Ehemann namentlich aufführen lassen? Macht das Amtsgericht das so ohne weiteres?

Frage 2: Der Gerichtsvollzieher hat uns auf folgendes Aufmerksam gemacht: Weigert sich die Eigentümerin am Räumungstermin das Haus räumen zu lassen oder ist diese nicht zu Hause, zieht der Gerichtsvollzieher ohne tätig zu werden wieder ab. Begründung: Der vollstreckbare Zuschlagsbeschluss sei von einem Rechtspfleger ausgestellt. Aber nur ein Richter könne eine Räumung (mit Polizei und Schlüsseldienst) anordnen. Eine „richterliche“ vollstreckbare Ausfertigung im Vorfeld zu erlangen sei so gut wie unmöglich. Daher wäre nur folgender Ablauf denkbar:
Räumungstermin, Eigentümerin weigert sich oder ist nicht da, Gerichtsvollzieher fährt wieder, Beantragung richterlicher Durchsuchungsbeschluss, neuer Räumungstermin mit Einhaltung aller Fristen, Räumung jetzt mit Polizei bzw. Schlüsseldienst möglich.
Können wir das nicht beschleunigen? Haben wir Anspruch auf einen „richterlichen vollstreckbaren Zuschlagsbeschluss“ für den ersten Räumungstermin?
Was haben wir für Rechte?

Vielen Dank schonmal.

In Deutschland ist ´nicht Wild West und das ist auch gut so.darum muss sich jeder an bestehende gesetze halten und si wie beschrieben ist nun mal der Ablauf.

Aber…!!

Natürlich könnt ihr versuchen mit den Bewohnern zu reden und denen klar machen, dass sie keine Chance haben und mit der Polizei geräumt werden.

Wenn ihr den Auszug beschleunigen wollt, so geht das nur mit geld. Ihr müsst denen geld anbietne damit sie eher ausziehen…ansonsten bleibt nur der Rechtsweg

Hallo,

vorab: das ist eine knifflige Frage, die ich nicht endgültig klären konnte. Ich muss einräumen, dass ich mir nicht 100 % sicher bin, weil ich diesen Fall in der Praxis noch nicht hatte, aber folgendes habe ich ermitteln können:

Frage 1: Habe nun die vollstreckbare Ausfertigung des
Zuschlagsbeschlusses vorliegen. In diesem ist allerdings nur
die ehemalige Eigentümerin genannt. Habe nun gelesen, das
dieser Vollstreckungstitel aber auch automatisch gegen den
Ehemann und evtl. im Haushalt lebende Kinder gilt. Sollte ich
in der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses
den Ehemann namentlich aufführen lassen? Macht das Amtsgericht
das so ohne weiteres?

Hierzu habe ich verschiedene Auffassungen gelesen:

Der Zuschlagsbeschluß reicht zur Zwangsräumung der Angehörigen noch nicht aus. Es muß noch eine zusätzliche Klausel beantragt werden, die dem Ersteher „zum Zwecke der Zwangsräumung gegen den bisherigen Eigentümer und seiner Fam.-Angehörigen“ (auf Antrag!) erteilt wird.

Eine andere Meinung sagt, es bedarf keiner gesonderten Vollstreckungsklausel gegen die Ehefrau und die Kinder des Eigentümers sowie alle anderen von § 885 Abs. 2 ZPO erfassten Personen, die das Grundstück oder die Eigentumswohnung mit diesem zusammen in
Familiengemeinschaft bewohnen

Frage 2: Der Gerichtsvollzieher hat uns auf folgendes
Aufmerksam gemacht: Weigert sich die Eigentümerin am
Räumungstermin das Haus räumen zu lassen oder ist diese nicht
zu Hause, zieht der Gerichtsvollzieher ohne tätig zu werden
wieder ab. Begründung: Der vollstreckbare Zuschlagsbeschluss
sei von einem Rechtspfleger ausgestellt. Aber nur ein Richter
könne eine Räumung (mit Polizei und Schlüsseldienst) anordnen.
Eine „richterliche“ vollstreckbare Ausfertigung im Vorfeld zu
erlangen sei so gut wie unmöglich. Daher wäre nur folgender
Ablauf denkbar:
Räumungstermin, Eigentümerin weigert sich oder ist nicht da,
Gerichtsvollzieher fährt wieder, Beantragung richterlicher
Durchsuchungsbeschluss, neuer Räumungstermin mit Einhaltung
aller Fristen, Räumung jetzt mit Polizei bzw. Schlüsseldienst
möglich.
Können wir das nicht beschleunigen? Haben wir Anspruch auf
einen „richterlichen vollstreckbaren Zuschlagsbeschluss“ für
den ersten Räumungstermin?

Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, weil Vollstreckungshandlungen durch den Rechtspfleger angeordnet werden (z. B. Pfüb) oder tatsächlich erfolgen (z. B. Zuschlagsbeschluss in der ZV, Anordnung der ZV + ZVW). Das würde ja dann auch für einen Räumungsurteil gelten. Kaum vorstellbar, das hier ein Widerspruch reicht, zumal ein Widerspruch kein Rechtsmittel aus dem Vollstreckungsrecht ist.

Aber: Der Schuldner hat bei jeder Vollstreckung grundsätzlich die Möglichkeit, einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765 ZPO zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet dann ein Richter. Möglicherweise meint der GVZ das ?

Tatsächlich könnte es so sein, dass der gewaltsame Eintritt in die Wohnung tatsächlich durch einen Richter „genehmigt“ werden muss, wegen dem grundgesetzlich geschützten Wohnraum. Etwas ähnliches gilt nämlich auch für klassische Mobilarvollstreckung. Hier kann der Schuldner auch der Vollstreckung mit diesem Argument widersprechen und es bedarf eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses.

Wie gesagt, die Frage ist ganz schön knifflig. Ich empfehle Ihnen, hier ggf. einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich auf Vollstreckungsrecht spezialisiert hat.

Sorry, da kann ich nicht weiter helfen. Bitte mal einen Rechtsanwalt fragen.

Die Feinheiten der Zwangsräumung sind für mich ziemlich dünnes Eis und meine Antwort kommt daher eher aus dem hohlen Bauch.

Das man für eine Zwangsräumung nach einer Versteigerung gegen den Eigentümer außer dem vollstreckbaren Titel einen separaten Gerichtsbeschluß braucht, ist mir neu. Meiner Meinung nach stellt sich der Gerichtsvollzieher etwas hilflos an. Ich führe manchmal für meinen Arbeitgeber, eine Bank, Zwangsversteigerungen durch. Gelegentlich treffe ich die Ersteigerer wieder. Auch wenn sie mit den Voreigentümern „böse“ auseinandergegangen sind, hat mir noch nie jemand erzählt, daß er eine separate richterliche Anordnung brauchte. Da hat in der Regel der Gerichtsvollzieher - ggf. unter Zuhilfenahme der Polizei und eines Schlüsseldienstes - die Wohnung/das Haus geöffnet, egal ob jemand drin war oder nicht. Dann wurde die Wohnung geräumt mit Hilfe einer Spedition, die die Möbel zunächst einlagern muß, und Schluß war.

Das einzige Problem, das die neuen Eigentümer bei solchen Manövern haben, sind die Kosten. Für den Einsatz von Polizei, Schlüsseldienst und Spedition kommen leicht € 10.000 zusammen, für die Du in Vorlage treten mußt.

Ich würde zunächst zum Amtsgericht gehen und mit dem Rechtspfleger sprechen, der die Versteigerung durchgezogen hat. Der kann Dir erklären, welche Schritte als nächstes erforderlich sind. Und das ist auf jeden Fall preiswerter als ein Anwalt, was der nächste Schritt wäre, wenn Du so nicht zum Ziel kommst.

Tut mir leid, daß ich nicht konkreter sagen kann, was richtig und was falsch ist.

Soeben gelesen:
http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-6314.html

Schau mal rein.

mfg
Morelle

Tut mir leid, da würde ich einen Anwalt einschalten. Da kann ich leider auch nicht weiterhelfen.

Hierzu habe ich verschiedene Auffassungen gelesen:
Der Zuschlagsbeschluß reicht zur Zwangsräumung der Angehörigen
noch nicht aus. Es muß noch eine zusätzliche Klausel beantragt
werden, die dem Ersteher „zum Zwecke der Zwangsräumung gegen
den bisherigen Eigentümer und seiner Fam.-Angehörigen“ (auf
Antrag!) erteilt wird.

Eine andere Meinung sagt, es bedarf keiner gesonderten
Vollstreckungsklausel gegen die Ehefrau und die Kinder des
Eigentümers sowie alle anderen von § 885 Abs. 2 ZPO erfassten
Personen, die das Grundstück oder die Eigentumswohnung mit
diesem zusammen in
Familiengemeinschaft bewohnen

Habe nun den vollstreckbaren Titel vom GV zurückgenommen und werde nun den Ehemann auch noch reinschreiben lassen.

Frage 2: Der Gerichtsvollzieher hat uns auf folgendes
Aufmerksam gemacht: Weigert sich die Eigentümerin am
Räumungstermin das Haus räumen zu lassen oder ist diese nicht
zu Hause, zieht der Gerichtsvollzieher ohne tätig zu werden
wieder ab. Begründung: Der vollstreckbare Zuschlagsbeschluss
sei von einem Rechtspfleger ausgestellt. Aber nur ein Richter
könne eine Räumung (mit Polizei und Schlüsseldienst) anordnen.
Eine „richterliche“ vollstreckbare Ausfertigung im Vorfeld zu
erlangen sei so gut wie unmöglich. Daher wäre nur folgender
Ablauf denkbar:
Räumungstermin, Eigentümerin weigert sich oder ist nicht da,
Gerichtsvollzieher fährt wieder, Beantragung richterlicher
Durchsuchungsbeschluss, neuer Räumungstermin mit Einhaltung
aller Fristen, Räumung jetzt mit Polizei bzw. Schlüsseldienst
möglich.
Können wir das nicht beschleunigen? Haben wir Anspruch auf
einen „richterlichen vollstreckbaren Zuschlagsbeschluss“ für
den ersten Räumungstermin?

Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, weil
Vollstreckungshandlungen durch den Rechtspfleger angeordnet
werden (z. B. Pfüb) oder tatsächlich erfolgen (z. B.
Zuschlagsbeschluss in der ZV, Anordnung der ZV + ZVW). Das
würde ja dann auch für einen Räumungsurteil gelten. Kaum
vorstellbar, das hier ein Widerspruch reicht, zumal ein
Widerspruch kein Rechtsmittel aus dem Vollstreckungsrecht ist.

Aber: Der Schuldner hat bei jeder Vollstreckung grundsätzlich
die Möglichkeit, einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765
ZPO zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet dann ein
Richter. Möglicherweise meint der GVZ das ?

Tatsächlich könnte es so sein, dass der gewaltsame Eintritt in
die Wohnung tatsächlich durch einen Richter „genehmigt“ werden
muss, wegen dem grundgesetzlich geschützten Wohnraum. Etwas
ähnliches gilt nämlich auch für klassische
Mobilarvollstreckung. Hier kann der Schuldner auch der
Vollstreckung mit diesem Argument widersprechen und es bedarf
eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses.

Ich glaube der § 758 a Absatz 2 ist es.
Als ich den GV damit konfrontiert habe, hat dieser nicht schlecht geschaut. Ich glaube eindeutiger gehts nicht. Aber der GV will sich die aktuelle Rechtsprechung dazu anschauen.

Wie gesagt, die Frage ist ganz schön knifflig. Ich empfehle
Ihnen, hier ggf. einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich
auf Vollstreckungsrecht spezialisiert hat.

Danke Zemapholon, Du hast mich auf die richtige Spur gebracht.

Hierzu habe ich verschiedene Auffassungen gelesen:
Der Zuschlagsbeschluß reicht zur Zwangsräumung der Angehörigen
noch nicht aus. Es muß noch eine zusätzliche Klausel beantragt
werden, die dem Ersteher „zum Zwecke der Zwangsräumung gegen
den bisherigen Eigentümer und seiner Fam.-Angehörigen“ (auf
Antrag!) erteilt wird.

Eine andere Meinung sagt, es bedarf keiner gesonderten
Vollstreckungsklausel gegen die Ehefrau und die Kinder des
Eigentümers sowie alle anderen von § 885 Abs. 2 ZPO erfassten
Personen, die das Grundstück oder die Eigentumswohnung mit
diesem zusammen in
Familiengemeinschaft bewohnen

Habe nun den vollstreckbaren Titel vom GV zurückgenommen und werde nun den Ehemann auch noch reinschreiben lassen.

Frage 2: Der Gerichtsvollzieher hat uns auf folgendes
Aufmerksam gemacht: Weigert sich die Eigentümerin am
Räumungstermin das Haus räumen zu lassen oder ist diese nicht
zu Hause, zieht der Gerichtsvollzieher ohne tätig zu werden
wieder ab. Begründung: Der vollstreckbare Zuschlagsbeschluss
sei von einem Rechtspfleger ausgestellt. Aber nur ein Richter
könne eine Räumung (mit Polizei und Schlüsseldienst) anordnen.
Eine „richterliche“ vollstreckbare Ausfertigung im Vorfeld zu
erlangen sei so gut wie unmöglich. Daher wäre nur folgender
Ablauf denkbar:
Räumungstermin, Eigentümerin weigert sich oder ist nicht da,
Gerichtsvollzieher fährt wieder, Beantragung richterlicher
Durchsuchungsbeschluss, neuer Räumungstermin mit Einhaltung
aller Fristen, Räumung jetzt mit Polizei bzw. Schlüsseldienst
möglich.
Können wir das nicht beschleunigen? Haben wir Anspruch auf
einen „richterlichen vollstreckbaren Zuschlagsbeschluss“ für
den ersten Räumungstermin?

Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, weil
Vollstreckungshandlungen durch den Rechtspfleger angeordnet
werden (z. B. Pfüb) oder tatsächlich erfolgen (z. B.
Zuschlagsbeschluss in der ZV, Anordnung der ZV + ZVW). Das
würde ja dann auch für einen Räumungsurteil gelten. Kaum
vorstellbar, das hier ein Widerspruch reicht, zumal ein
Widerspruch kein Rechtsmittel aus dem Vollstreckungsrecht ist.

Aber: Der Schuldner hat bei jeder Vollstreckung grundsätzlich
die Möglichkeit, einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765
ZPO zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet dann ein
Richter. Möglicherweise meint der GVZ das ?

Tatsächlich könnte es so sein, dass der gewaltsame Eintritt in
die Wohnung tatsächlich durch einen Richter „genehmigt“ werden
muss, wegen dem grundgesetzlich geschützten Wohnraum. Etwas
ähnliches gilt nämlich auch für klassische
Mobilarvollstreckung. Hier kann der Schuldner auch der
Vollstreckung mit diesem Argument widersprechen und es bedarf
eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses.

Ich glaube der § 758 a Absatz 2 ist es.
Als ich den GV damit konfrontiert habe, hat dieser nicht schlecht geschaut. Ich glaube eindeutiger gehts nicht. Aber der GV will sich die aktuelle Rechtsprechung dazu anschauen.

Wie gesagt, die Frage ist ganz schön knifflig. Ich empfehle
Ihnen, hier ggf. einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich
auf Vollstreckungsrecht spezialisiert hat.

Danke Zemapholon, Du hast mich auf die richtige Spur gebracht…

Antwort/en:
M.E. ist eine Umschreibung nicht erforderlich.
Sie sind nun schon in einem fortgeschrittenen Stadium.
Der Rechtsanwalt sollte Ihnen ein paar Euro wert sein, um nicht noch mehr anderweitig zu verlieren.
Sorry, das ist meine unbedingte Empfehlung.
Der RA weiß, wie man das genau macht und vermeidet, dass einen die Bewohner gängeln.

Gruß aus Bayern
Bracco

Bitte. Viel Erfolg.

Hallo,
also der Zweite weg ist glaub ich richtig mit dem zweitem termin. Ob man die sache beschleunigen kann sollten sie einen Anwalt fragen.
gruß sabine

Wir haben ähnliches hinter uns. Im Zwangsversteigrungstermin beim Zuschlag haben wir, wie Ihr wahrscheinlich auch, den Titel zur Zwangsräumung beantragt. Dieser ist sofort ausgestellt worden mit den anderen Unterlagen. Wir haben es auch im Guten mit dem Witwer der früheren Eigentümerin (kein Mietvertrag mit seiner verstorbenen Frau, kein Eigentümer selber) versucht. Nachdem er uns zu oft verar…te, haben wir die vollstreckbare Ausfertigung sprich Titel zur Zwangsräumgung dem Gerichtsvollzieher übergeben. Dieser hat uns eine Kostenaufstellung gemacht über 5000 Euro, die wir vorab zahlen mussten. Er wäre dann am Vollstreckungstag gekommen und hätte das Haus geräumt. Wir hätten dann je nach Aufwand Geld von ihm zurück bekommen oder noch zuzahlen müssen. Dieses Geld kann man (theoretisch) vom Geräumten zurückholen. Nur wo nichts ist, …!
Da in unserem Fall jedoch der Herr einen Tag vor der Räumung den Schlüssel übergab, bekamen wir ca. 4500 Euro vom Gerichtsvollzieher zurück, da er nicht tätig werden musste. Das Geld ws einbehalten wurde, war im Prinzip für die Vorhaltung der Leute und Fahrzeug des Transportunternehmers.