Hallo Experten,
habe mal eine rechtliche Frage. Um zu verdeutlichen was genau ich meine, versuche ich mal eine rein hypothetische Geschichte zu konstruieren:
Jemand wohnt seit 3 Jahren in einer Mietwohng und hatte vor 1,5 Jahren Mietrückstände von ca. 2,5 Monatsmieten. Aufgrund der Mietrückstände ist ihm fristlos gekündigt worden und eine Räumungsklage erhoben worden. Da er sich in einer Umschulung befindet hat das Amt die Mietrückstände beglichen und mit dem Vermieter schriftlich festgehalten daß das Mietverhältniss weiterhin bestehen bleibt. Bis dahin, alles gut. Nun bestehen aber wieder Mietrückstände von ca. 2,5 Monatsmieten. Wenn nun der Gerichtsvollzieher eine erneute Zwangsräuming durchsetzen wollen würde, wär dies rechtens? Ich gehe in dem Fall davon aus, daß er keine erneute Kündigung bekommen hat.Meine Frage ist nun: Könnte der gerichtsvollzieher wirklich ohne erneute Kündigung eine Zwangsräumung vollstrecken? Oder ist vielleicht durch den erneuten Mietrückstand das alte Räumungsurteil trotz Vertrages doch wirksam?
Bereits jetzt vielen Dank für die Antworten
Nein, es muss neu gekündigt werden und es muss ein neues Räumungsurteil erstritten werden.
Zu beachten ist aber, dass bei einer 2. Kündigung wegen Zahlungsverzug eine Heilung der Kündigung nicht mehr möglich ist. Beim ersten Mal kann der Mieter die Räumung abwenden, indem er 2 Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage die Miete zahlt. Läuft innerhalb von 2 Jahren erneut ein Zahlungsrückstand auf, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, kann der Mieter die Kündigung nicht mehr durch eine Zahlung rückgängig machen. Ausserdem hätte der Vermieter in diesem Fall wegen fortlaufender unpünktlicher Mietzahlungen das Recht zur Abmahnung und fristlosen Kündigung.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ein Gerichtsvollzieher kommt nur, wenn ein Räumungstitel vorliegt. Entweder ist im UP der Räumungstitel nicht erwähnt worden oder der GV kommt so und so nicht.
Wenn es einen Räumungstitel gab, kommt es auf den Wortlaut des Vergleiches an. Denkbar ist eine Formulierung die bei Ausgleich des Rückstandes und weiterem Wohlverhalten des M, den VM dahingehend bindet, dass er auf einen Vollzug verzichtet. Wenn dem so wäre, könnte der Räumungstitel durchaus noch bestehen und bei erneutem Zahlungsverzug (nicht Wohlverhalten) vollzogen werden.
vnA
Wenn dem so wäre, könnte der Räumungstitel durchaus noch bestehen
Was anzunehmen ist. Der GV wird aber niemals ohne Gerichtsurteil vor der Tür stehen.