folgender fiktiver Fall …
einem gewerblichen AN wird im Februar mitgeteilt, dass er für das laufende Jahr von seinen 24 Urlaubstagen nur 10 Tage zur freien Verfügung hat.
Hintergrund sind Umbauarbeiten in einigen Betriebsteilen der Firma, so dass die betroffenen AN in dieser Zeit Zwangsurlaub nehmen müssen … erster Fall wäre im April. Dieses Vorgehen des AG ist vom Betriebsrat abgenickt worden.
Ist denn so ein Vorgehen von seitens des AG in Ordnung, oder wird da gegen irgendwelche Bestimmungen verstossen.
Die gesetzlich zu gewährenden 12 zusammenhängenden Werktage werden allerdings mit den 10 frei verfügbaren Urlaubstagen gewährleistet.
Könnte man noch einen anderen Ansatz gegen diese Regelung des AG finden, oder ist mit dem Abnicken durch den Betriebsrat jede Chance vertan ?
So aus dem Bauch heraus sollte man doch den Zeitpunkt seines Urlaubes selber bestimmen können (in Absprache der Urlaubswünsche der anderen AN), oder nicht ?
einem gewerblichen AN wird im Februar mitgeteilt, dass er für
das laufende Jahr von seinen 24 Urlaubstagen nur 10 Tage zur
freien Verfügung hat.
Hintergrund sind Umbauarbeiten in einigen Betriebsteilen der
Firma, so dass die betroffenen AN in dieser Zeit Zwangsurlaub
nehmen müssen … erster Fall wäre im April. Dieses Vorgehen
des AG ist vom Betriebsrat abgenickt worden.
Hier liegen betriebsbedingte Gründe vor, welche den ‚Zwangsurlaub‘ durchaus legitimieren können. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Quelle: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
Hier liegen betriebsbedingte Gründe vor, welche den
‚Zwangsurlaub‘ durchaus legitimieren können. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die
Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei
denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche
Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter
sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen,
entgegenstehen.
Quelle: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
Hallo!
Mir würde sich da noch eine anschließende Frage stellen: Wie sähe das ganze bei einem AN aus, dem vorgeschrieben wird, daß er seinen Sommerurlaub da und da zu nehmen hat, weil der Chef dann auch in Urlaub ist. Es handele sich in diesem Beispielfall um ein kleines Unternehmen.Nehmen wir mal an, eine Arztpraxis mit 2 Behandlern und 6 Angestellten. Nun wird der Angestellten xy gesagt, sie müsse im Sommer mit dem Chef (Behandler1) Urlaub nehmen. Die Anderen könnten sich ihren Urlaub fast frei aussuchen. Wie wär da die Lage bzw. wie würde man da am besten vorgehen?
Danke im Voraus.
Gruß
Florian
Hier liegen betriebsbedingte Gründe vor, welche den
‚Zwangsurlaub‘ durchaus legitimieren können. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die
Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei
denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche
Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter
sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen,
entgegenstehen.
Quelle: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
danke für deine Antwort.
Ich habe aber gefühlsmässig irgendwie ein Problem damit, dass mehr als die Hälfte des Urlaubes vom AG verplant wird.
Und wie sind „dringende betriebliche Belange“ zu definieren ?
Eine Betriebsruhe sehe ich ja noch ein, da muss jeder AN seinen Urlaub nehmen, dass ist ja auch längerfristig planbar.
Aber in diesem fiktiven Fall ist der genaue Zeitpunkt des gesamten „Zwangsurlaubes“ nicht bekannt … es wird also von AG kurzfristig festgelegt, wann der AN seinen Urlaub zu nehmen hat. Das finde ich nicht in Ordnung !
Hier liegen betriebsbedingte Gründe vor, welche den
‚Zwangsurlaub‘ durchaus legitimieren können. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die
Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei
denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche
Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter
sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen,
entgegenstehen.
Quelle: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…
Hallo Florian!
Mir würde sich da noch eine anschließende Frage stellen: Wie
sähe das ganze bei einem AN aus, dem vorgeschrieben wird, daß
er seinen Sommerurlaub da und da zu nehmen hat, weil der Chef
dann auch in Urlaub ist. Die Anderen könnten sich ihren
Urlaub fast frei aussuchen. Wie wär da die Lage bzw. wie würde
man da am besten vorgehen?
Fällt ebenfalls unter diesen Passus ‚dringende betriebliche Belange‘. In D machen komplette Autowerke Betriebsferien (FORD, Opel, …). Auch bei kleinen Gaststätten ist es normal, dass der/die Angestellte dann Urlaub hat, wenn der Koch Urlaub macht.
Mir würde sich da noch eine anschließende Frage stellen: Wie
sähe das ganze bei einem AN aus, dem vorgeschrieben wird, daß
er seinen Sommerurlaub da und da zu nehmen hat, weil der Chef
dann auch in Urlaub ist. Die Anderen könnten sich ihren
Urlaub fast frei aussuchen. Wie wär da die Lage bzw. wie würde
man da am besten vorgehen?
Fällt ebenfalls unter diesen Passus ‚dringende betriebliche
Belange‘. In D machen komplette Autowerke Betriebsferien
(FORD, Opel, …). Auch bei kleinen Gaststätten ist es normal,
dass der/die Angestellte dann Urlaub hat, wenn der Koch Urlaub
macht.
Allerdings könnte man, da Florian ausdrücklich schreibt „Die Anderen könnten sich ihren Urlaub fast frei aussuchen.“ die betriebliche Notwendigkeit in Zweifel ziehen. Letztendlich müßte ein Richter dann entscheiden, ob die Belange tatsächlich ausreichend sind und in Kleinbetrieben ist dieses Vorgehen ehedem selten zu empfehlen.
es wird also von
AG kurzfristig festgelegt, wann der AN seinen Urlaub zu nehmen
hat. Das finde ich nicht in Ordnung !
„Kurzfristig“ geht das auch nicht. Aber ich bin ein wenig überrascht, daß Du eine Betriebsruhe nachvollziehen kannst, aber in Deinem Falle, wo Umbauarbeiten die Erbringung Deiner Arbeitsleistung ja scheinbar unmöglich machen, das ungerecht findest. Scheinbar geht es doch, in Zustimmung mit dem BR, um eine Teilbetriebsruhe. Die betrieblichen Belange scheinen doch daher offenkundig zu sein?
Btw: Wie viele Tage / Woche arbeitest Du? Oder anders gefragt: wenn Du eine Woche frei haben willst, mußt Du dann 6 oder 5 Tage Urlaub opfern?
„Kurzfristig“ geht das auch nicht. Aber ich bin ein wenig
überrascht, daß Du eine Betriebsruhe nachvollziehen kannst,
aber in Deinem Falle, wo Umbauarbeiten die Erbringung Deiner
Arbeitsleistung ja scheinbar unmöglich machen, das ungerecht
findest. Scheinbar geht es doch, in Zustimmung mit dem BR, um
eine Teilbetriebsruhe. Die betrieblichen Belange scheinen doch
daher offenkundig zu sein?
habe mich vielleicht falsch ausgedrückt … Betriebsruhe ist für mich ok, wenn es zum Jahresanfang schon festgelegt ist und alle AN betroffen sind. Da ist der Urlaub für den einzelnen planbar !
Gut, man könnte es Teilsbetriebsruhe nennen, aber eben nicht für alle AN des Betriebsteiles und auch relativ kurzfristig angesetzt, so das ein betroffener AN keine Urlaubsplanung machen kann. Das stört mich an der Sache, der AN wird als Sache betrachtet, über die frei verfügt wird.
Btw: Wie viele Tage / Woche arbeitest Du? Oder anders gefragt:
wenn Du eine Woche frei haben willst, mußt Du dann 6 oder 5
Tage Urlaub opfern?
in diesem fiktiven Fall ist die Anzahl der Tage pro Woche unterschiedlich, es gibt Wochen mit 6 Arbeitstagen und Wochen mit 3 Arbeitstagen.