Hallo zusammen!!
Mal angenommen ein Arbeitnehmer arbeitet in einer Spedition mit 18 Angestellten und zwei Geschäftsführern als Fahrer.
Da ist kein Betriebsrat in der Firma an den man sich wenden könnte.
Da entsteht folgendes Problem.
Nach einer etwas lautstarken Diskussion mit einem Disponenten über die Tour für den nächsten Tag kurz vor Feierabend,
würde er ohne dessen Einwilligung für den Rest der Woche (drei Tage) Zwangsurlaub bekommen,
mit der Begründung , dass so wenig zu tun sei.
Danach wäre er zu keinem weiteren Gespräch mit ihm bereit.
Nach Feierabend geht der AN zum AG und schildert sein Problem und bittet ihm ihn keinen Zwangsurlaub zu geben, da er ja noch genug in der Firma zu tun hätte und die Urlaubstage noch bräuchte.
Der AG zuckt mit den Schultern und beendet das Gespräch.
Frage:
Ist das überhaut rechtens dem AN ca. zwei Std. vor Feierabend für die nächsten drei Tage Zwangsurlaub zu geben und dem AN die Tage von dessen Urlaubskonto abzuziehen?
Vielen Dank!!!
Hallo,
Ist das überhaut rechtens dem AN ca. zwei Std. vor Feierabend
für die nächsten drei Tage Zwangsurlaub zu geben und dem AN
die Tage von dessen Urlaubskonto abzuziehen?
Nein, ist es nicht. Was ist denn da Heftiges vorgefallen und wer hat angefangen? Gabs Beleidigungen?
MfG
Moin,
wende Dich doch mal an die Gewerkschaft Deines Vertrauens. Da werden Sie vielleicht geholfen.
Liebe Grüße
Hallo,
der AN hat grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit. Das Risiko mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit trägt der AG alleine.
Der AN muß den Urlaub ablehnen und deutlich seine Beschäftigung anbieten. Nutzt der AG dieses Angebot nicht, befindet er sich in „Annahmeverzug“ gem. § 615 BGB. Der AN hat dann Anspruch auf seine Vergütung auch ohne Arbeitsleistung.
&Tschüß
Wolfgang
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
ganz so einfach ist es nicht. Der Arbeitgeber legt nach h.M. den Urlaub fest, entgegenstehende Wünsche des AN sind zu berücksichtigen, soweit nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen.
Urlaubsgewährung bei Betriebseinschränkungen, z.B. zur Vermeidung von Kurzarbeit ist grundsätzlich möglich. Es dürfen keine höherwertigen Belange der AN entgegenstehen, doch das scheint mir bei 2 Tagen nicht der Fall zu sein, weil sein „Haupturlaub“ dadurch nicht in Gefahr geraten kann.
Teilweise verlangen die Arbeitsagenturen sogar vor Kurzarbeit die Einbringung von Urlaub.
http://www.juraforum.de/urteile/urteil/lag-hamburg-u…
Hier stellt sich nur die Frage, ob die Beurlaubung eine Maßregelung wegen der Diskussion war oder ob wirklich eine Betriebseinschränkung vorliegt, die den Urlaub rechtfertigt, auch wenn der AN meint, dass genug zu tun ist. Das kann man mit dem Sachverhalt nicht vernünftig beantworten. Ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht, dass die Beurlaubung rechtmäßig war. Der AN kann also widersprechen und seine Arbeitskraft anbieten, hat aber beileibe keine 100%-Erfolgschance.
Viele Grüße
EK
Hier stellt sich nur die Frage, ob die Beurlaubung eine
Maßregelung wegen der Diskussion war oder ob wirklich eine
Betriebseinschränkung vorliegt, die den Urlaub rechtfertigt,
auch wenn der AN meint, dass genug zu tun ist. Das kann man
mit dem Sachverhalt nicht vernünftig beantworten.
Ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht, dass die Beurlaubung
rechtmäßig war. Der AN kann also widersprechen und seine
Arbeitskraft anbieten, hat aber beileibe keine
100%-Erfolgschance.Viele Grüße
EK
Vielen Dank für die raschen Antworten!!
Ob der AG das persönlich meint, oder nicht, das werde ich wohl nicht beweisen können.
Also brauch er nur auf die Arbeitssituation zu zeigen und der Fall ist damit erledigt!?
Ich dachte nur da gäbe es eine Chance weil die Mitteilung des Zwangsurlaubs ja nun sehr kurzfristig war.
Vielen Dank für die raschen Antworten!!
Ob der AG das persönlich meint, oder nicht, das werde ich wohl
nicht beweisen können.
Also brauch er nur auf die Arbeitssituation zu zeigen und der
Fall ist damit erledigt!?
Ich dachte nur da gäbe es eine Chance weil die Mitteilung des
Zwangsurlaubs ja nun sehr kurzfristig war.
Hallo,
er muss schon dringende betriebliche Gründe BEWEISEN können, die die „Zwangsbeurlaubung“ rechtfertigen.
Zu der Festlegung nach billigem Ermessen gehört, dass die Mitteilung möglichst frühzeitig erfolgt. Eine feste Frist gibt es nicht. Bei der Festlegung eines langen Urlaubs hat natürlich die Frist länger zu sein, damit der AN disponieren (Reise oder Unterkunft buchen) kann, bei kürzeren Festlegungen entsprechend kürzer (kurze Urlaube werden ja auch von Arbeitnehmern im Arbeitsleben eher kurzfristig beantragt, warum soll das nicht auch für AG gelten?).
Ob das hier gewahrt war oder die Betriebseinschränkung ebenso überraschend-kurzfristig war, wissen wir nicht.
Wie schon Wolfgang sagte: Will der AN Rechte wahren, muss er der Festlegung des Urlaubs widersprechen und seine Arbeitskraft anbieten - und schließlich wahrscheinlich Farbe bekennen und klagen, vielleicht gewinnen, vielleicht verlieren.
Viele Grüße
EK