Hallo,
In unserer WEG haben wir einen säumigen Nebenkostenzahler, dessen Wohnung in den nächsten Wochen zwangsversteigert wird (er ist Eigentümer und Bewohner der Wohnung).
Nun kenn ich die Wohnung und auch den Zustand des Gesamtobjekts gut und spiele mit dem Gedanken, die Wohnung als Kapitalanlage selbst zu erwerben.
Frage ist, was mit dem jetzigen Eigentümer passiert?
Ich kann nicht Eigenbedarf anmelden (bewohne ja meine Wohnung), aber den bisherigen Eigentümer behalten möchte ich auch nicht, denn er würde ja weiterhin nicht zahlen.
Welche Lösungen gibt es hier?
Vielen Dank
Eigentümer ( Schuldner ) bewohnen das Objekt
Der bisherige Eigentümer und die zum Hausstand gehörenden Personen können mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses – wird auf Antrag vom Gericht gem. § 93 ZVG erteilt – geräumt werden. Der Ersteher muss dem früheren Eigentümer eine angemessene Frist zur Räumung setzen, in der Regel 2 – 3 Monate. Der Schuldner muss dem Ersteher für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung bezahlen, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert. Zu beachten ist hierbei, dass keine Mietvertrag vereinbart wird Die Räumung selbst wird durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt. Die Räumung kann ca. 3000.-- – 5.000.-- € kosten, die vom Ersteher vorgeschossen werden müssen. Es haftet hierfür zwar der zu räumende Eigentümer. Wenn dieser aber vermögenslos ist, wird man ihn nicht mehr haftbar machen können. Die Gerichtsvollzieher sind sehr ausgelastet. Eine Räumung wird in der Regel ca. 2 Monate in Anspruch nehmen.
Hallo,
der (Alt-)Eigentümer, der die zwangsversteigerte Wohnung selbst bewohnt, ist in einer wesentlich schwächeren Rechtsposition als jeder Mieter.
Mit dem Zuschlagsbeschluß hat der Ersteigerer einen vollstreckbaren Titel, mit dem er einen Gerichtsvollzieher beauftragen kannst, eine Zwangsräumung vorzunehmen, wenn der vorherige Eigentümer nicht freiwillig geht. Weitere gerichtliche Schritte oder langwierige Fristen sind dazu nicht erforderlich.
Problem ist allerdings, daß der Gerichtvollzieher (und ggf. die Möbelpacker) nicht umsonst arbeiten und natürlich auch wissen, wie die Finanzkraft des vorherigen Eigentümers aussieht. D. h. sie wollen die Kosten von Dir und Du kannst später sehen, wie Du wieder zu Deinem Geld kommst (wahrscheinlich nie). Das kann schon mal TEUR 10 kosten. Also nicht bis zum letzten Hemdknopf bieten, sondern einen Puffer für solche Kosten einkalkulieren.
Viele Grüße aus dem sonnigen Südhessen
Morelle
Hallo,
es ist im Prinzip relativ einfach. Wenn Sie diese Wohnung ersteigern, haben Sie die Möglichkeit, direkt bei Zuschlagserteilung einen Räumungstitel zu beantragen, den Sie auch sofort ausgehändigt bekommen. D.h. Sie müssen nicht erst vor Gericht diesen Titel erstreiten. Sie teilen dem alten Eigentümer mit, dass er die Wohnung zu verlassen hat ( zu einer angemessenen Frist), wenn er nicht raus ist, mit Ihrem Titel zum Gerichtsvollzieher, der legt einen Räumungstermin fest, holt sich von Ihnen eine Vorauszahlung (ich glaube, die Höhe variiert, ob Haus oder Wohnung geräumt wird) die Sie vom alten Eigentümer zurück fordern können. Ich gebe in diesem Fall nur zu bedenken, „pack einem nackten Mann in die Tasche“. Sobald geräumt ist, können Sie wie gewollt die Wohnung in Besitz nehmen. Das ist die einfachste und sinnvollste Lösung. Versuchen Sie es nicht unbedingt mit Gutmütigkeit, oftmals geht diese Vorgehensweise nach hinten los, weil es nur Nerven, Zeit und Geld kostet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen.
Mit freundlichen GRüßen
Dirk Werdin
hallo und sorry,war im urlaub.
wegen eigenbedarf kannst du nicht kündigen, aber wenn du die wohnung ersteigerst hast du mehr rechte, als jemand, der eine wohnung am freien markt erwirbt. es ist besser, du wendest dich an einen fachanwalt für eigentums- und versteigerungsrecht.
mit freundlichen grüßen