Hallo
Angenommen es stirbt der letzte Elternteil einer Familie und hinterlässt ein Haus an zwei volljährige Kinder.
Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft.
Eines der erwachsenen Kinder möchte seinen Teil einfach behalten, hat aber kein Interesse an der anderen Hälfte des Anwesens.
Der andere möchte seinen Teil an dem Anwesen loswerden.
Kann dieser den anderen zum Verkauf zwingen oder gar eine Zwangsversteigerung erwirken?
Freundliche Grüße
Roland
Kann dieser den anderen zum Verkauf zwingen oder gar eine
Zwangsversteigerung erwirken?
Wenn es sich um eine Immobilie handelt und sich die beiden Eigentümer nicht einigen können, kann man eine ZV „zur Aufhebung der Gemeinschaft“ veranlassen. Besser wäre ein freihändiger Verkauf, z.B. könnte der eine Erbe dem anderen seinen Anteil abkaufen.
Hallo,
hier wäre zunächst mal zu unterscheiden nach realer Teilung und ideeller Teilung. D.h. es handelt sich tatsächlich um zwei Teilobjekte (z.B. zwei abgeschlossene Wohnungen) oder um ein einheitliches Objekt.
Im ersten Fall wäre die Frage, ob das Objekt schon rechtlich geteilt ist, oder ob diese Teilung möglich wäre. Dann könnte jedes Kind ein Teilobjekt übernehmen, und das eine Kind seinen Teil dann verkaufen, bzw. der zweite Teil wird gemeinsam verkauft, und man verrechnet dann die übernommene Wohnung gegen den Kauferlös im Rahmen eines Erbvergleiches.
Ist eine reale Teilung nicht möglich, kann bei einer Erbengemeinschaft jeder Erbe die Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft betreiben. Allerdings sollte dieser Schritt gut überlegt sein. Die Versteigerung ist mit höhen Kosten verbunden, und der Erlös liegt üblicherweise deutlich unter dem Erlös eines freihändigen Verkaufs. D.h. eine Verhandlungslösung mit ggf. freihändigem Verkauf ist immer besser. Und da man auch den anderen Erben nicht zwingen kann, die für ihn wirtschaftlich ggf. nicht interessante zweite Hälfte des Objektes zu übernehmen, sollte man bei Preisverhandlungen mit diesem immer berücksichtigen, dass auch diesem der Weg in die ZV bleibt, und er daher üblicherweise beim Preis sehr zurückhaltend sein kann.
Gruß vom Wiz
Hallo
Besten Dank für die Antworten!
In dem Fall würde es sich um ein einheitliches Objekt,nicht teilbar in zwei Objekte handeln.
Rechtlich gesehen kann also derjenige der seinen Teil behalten möchte gezwungen werden diesen versteigern zu lassen, selbst wenn er allen finanziellen Pflichten nachkommt.
Freundliche Grüße
Roland