Zwangsversteigerung

Hi,
möchte gerne im April ein Haus ersteigern. Im Haus wohnt die Eigentümerin (geb. 1922).

Meine Fragen sind:
-Kann ich die danach einfach rausschmeißen. Möchte ihr eine Frist geben von einen oder zwei Monaten. Da
ich meine Wohnung kündigen werde möchte ich Sie gerne bis dorthin draussen haben.
-Muss ich ihr das schriftlich geben und was soll im Schreiben alles drinnen stehen.
-Und was kann alles im schlimmsten Fall passieren und wie soll ich mich dabei verhalten?

Hallo

Wenn ich das hier solese, gehst du recht blauäugig an die Sache ran. Eine 83jährige einfach so rauschmeissen,könnte doch einige Probleme aufwerfen,wenn die sich stur stellt. Im schlimmstenfall hast du ein Haus, wo du erst nach einer Räumungsklage reinkannst. Also eigene Wohnung nicht zu zeitig kündigen…

LG
Mikesch

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Hallo,
Du willst hoffentlich nicht vor der Versteigerung und vor Eintragung Deines Namens im Grundbuch etwas unternehmen um sie rauszuschicken? Dass sie gehen muss, weiss sie selber. Vor dem Eigentumsuebergang hast Du keine Rechte, schliesslich kann es jeder andere auch ersteigern, oder es wird gar nicht versteigert, das kann sich in der halben Stunde bei Gericht noch aendern.
Gruss Helmut

Möchte mich bloss informieren falls ich es versteigere.
Und davor möchte ich gar nichts machen.

Hallo,
Du willst hoffentlich nicht vor der Versteigerung und vor
Eintragung Deines Namens im Grundbuch etwas unternehmen um sie
rauszuschicken?

Im Gegensatz zu einem normalen Kauf ist man bei einer ZV direkt nach dem Zuschlag der Eigentümer. Dann beginnt sofort die Frist zu laufen in der man ein Sonderkündigungsrecht hat. Allerdings entscheiden die Gerichte annähernd wie bei normalen Kündigungsverfahren. Sonderkündigungsrecht ist hier nur die Theorie. Und im normalen Verfahren sind die sozialen Gesichtspunkte im vorliegenden Fall so stark, dass eine Räumung für mich sehr unwahrscheinlich ist.

Dass sie gehen muss, weiss sie selber.

Das heißt allerdings nicht, dass sie es auch tut. Wenn schon eine ZV ansteht, dürften auch die Mittel es zu tun nicht vorhanden sein.

Vor dem
Eigentumsuebergang hast Du keine Rechte, schliesslich kann es
jeder andere auch ersteigern, oder es wird gar nicht
versteigert, das kann sich in der halben Stunde bei Gericht
noch aendern.

Mein Standardrat in solchen Fällen: Mit den Menschen reden, Hilfe anbieten und den einen oder anderen Euro locker machen.
Wenn du die Frau zum Anwalt treibst(Armenrecht) oder sie aus Angst oder Verzweiflung zum Sozialamt geht, dann kannst du das mit der leeren Wohnung vergessen. Wenn sich die Frau etwas antut, wünsche ich viel Spass in der Wohnung.

mfG
Hi

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Hallo,

möchte gerne im April ein Haus ersteigern. Im Haus wohnt die
Eigentümerin (geb. 1922).

Warum ersteigern und nicht freihändig erwerben?

Meine Fragen sind:
-Kann ich die danach einfach rausschmeißen. Möchte ihr eine
Frist geben von einen oder zwei Monaten. Da
ich meine Wohnung kündigen werde möchte ich Sie gerne bis
dorthin draussen haben.

Das Sonderkündigungsrecht des Ersteigerers wurde bereits angesprochen. Aber eine so alte Dame kurzfristig vor die Tür gesetzt zu bekommen, kannst Du gegen deren Willen vergessen. D.h. richte Dich in dem Fall auf längeren Spaß ein.

-Muss ich ihr das schriftlich geben und was soll im Schreiben
alles drinnen stehen.

Ja, und das Schreiben sollte von einem Fachmann aufgesetzt werden.

-Und was kann alles im schlimmsten Fall passieren und wie soll
ich mich dabei verhalten?

Ganz ehrlich, vergiss die Idee ganz schnell wieder. Sinnvoll könnte ein freihändiger Erwerb sein. Dazu braucht man aber auch einen Fachmann an der Seite, der die Verhandlungen mit Eigentümerin und Gläubigern führt. Als Laie ein Haus mit einer so alten Eigentümerin ersteigern zu wollen um es kurzfristig selbst bewohnen zu können, ist blanker Wahnsinn.

Gruß vom Wiz