Guten Tag,
Wenn bei einer Zwansversteigerung die 5 / 10 Grenze nicht erreicht wird. Darf dann ein Zuschlag erfolgen ?
Hallo,
kommt darauf an, im Prinzip nach §85a(2) ZVG ja.
Cu Rene
Die 5/10 Grenze ist eine von Amts wegen zu berücksichtigende Grenze. Wurde jedoch der Zuschlag einmal entweder aufgrund 85a (5/10) oder 74a /auf Antrag des Gläubigers; 7/10-Grenze) versagt, sind im darauffolgenden Zwangsversteigerungstermin die Wertgrenzen gefallen und ein Zuschlag ist auch für z.B. 3/10 des Verkehrswertes möglich, solange das „geringste Gebot“ gedeckt ist (alle dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Ansprüche müssen zwingend mit dem Gebot gedeckt sein)
das Verfahren kann aber auch jederzeit vom Gläubiger nach §30 ZVG eingestellt werden, z.B. wenn der Bank der gebotene Betrag zu gering ist. Dann wirds nichts mit dem Schnäppchen…