Guten Tag,
Herr B. möchte ein Haus ersteigern. Beim Aufrufen des Objekts erhält er folgende Mitteilung:
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In einem früheren Termin ist der Zuschlag versagt worden, weil das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat.
Hallo!
Was bedeutet: „…, weil das abgegebene Meistgebot
einschließlich des Kapitalwertes der nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die
Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat.“?
Das bedeutet, dass das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat. Deswegen ist das Haus im ersten Termin nicht versteigert worden.
Das Gesetz sieht vor, dass den Zuschlag nur erhält, wer einen gewissen Mindestbetrag nicht unterbietet. Wäre jemand als Einziger vorbeigekommen, hätte 10 Euro geboten und den Zuschlag erhalten, wäre der Schuldner das Haus, aber nicht die Schulden los gewesen. Der Gläubiger hätte nichts außer Kosten gehabt.
Mit einer solchen Regelung wäre also niemandem gedient als irgendwelchen gewissenlosen Spekulanten. Gut möglich also, dass sich die derzeitige Bundesregierung das ZVG nochmal vornimmt…
Hallo,
prinzipiell hat worldwidefab Recht, mit der Annahme, dass bei einem früheren Versteigerungstermin der vorgeschriebene Mindestbietbetrag nicht erreicht wurde.
Bei diesem Termin handelte es sich aber bereits um den zweiten (erfolglosen) Versuch. Im ersten Termin beträgt das Mindestgebot nämlich 7/10 des vom Gutachterausschuss ermittelten und vom Gericht festgesetzten Wertes des Grundstückes (§74a ZVG). Wird dieser nicht erreicht und ein Gläubiger oder der Schuldner widersprechen dem Zuschlag, erfolgt ein zweiter Termin, bei dem nunmehr eine 5/10-Grenze gilt (§ 85a ZVG;die Hälfte des festgesetzten Wertes). Wird dieser Wert im Termin nicht erreicht, ist der Zuschlag von Amts wegen zu verweigern.
Im Fall von Herrn B. handelt es sich also bereits um den dritten Versteigerungstermin, für den keine Untergrenze mehr gilt.
Das kommt übrigens häufiger vor, als man denken sollte. Mir ist ein Fall bekannt, in dem ein Grundstück mit schönem Haus in der Gegend der Mecklenburger Seenplatte mit ungefähr einer halben Million Euro bewertet wurde. Der Zuschlag wurde im dritten Termin für unter 20T Euro erteilt.
Gruß
Ewurscht
Im ersten Termin steht dem Gläubiger das Recht zu Gebote unter 7/10 abzulehnen. Gebote unter 5/10 sind von Amts wegen abzulehnen.
Im zweiten Termin entfallen beide Grenzen.
vnA
Hallo,
prinzipiell hat worldwidefab Recht, mit der Annahme, dass bei
einem früheren Versteigerungstermin der vorgeschriebene
Mindestbietbetrag nicht erreicht wurde.Bei diesem Termin handelte es sich aber bereits um den
zweiten (erfolglosen) Versuch. Im ersten Termin beträgt
das Mindestgebot nämlich 7/10 des vom Gutachterausschuss
ermittelten und vom Gericht festgesetzten Wertes des
Grundstückes (§74a ZVG).
Nee, da hast du §74a ZVG falsch verstanden.
Die 5/10 und die 7/10 Grenze gelten beide im 1.Termin!
Die 5/10 Grenze wird von Amts wegen eingefordert; die 7/10 Grenze kann „ein Berechtigter“ fordern.
Wird dieser nicht erreicht und ein
Gläubiger oder der Schuldner widersprechen dem Zuschlag,
erfolgt ein zweiter Termin, bei dem nunmehr eine 5/10-Grenze
gilt (§ 85a ZVG;die Hälfte des festgesetzten Wertes). Wird
dieser Wert im Termin nicht erreicht, ist der Zuschlag von
Amts wegen zu verweigern.
In §85a (2) steht genau das Gegenteil: In einem neuen (also auch 2.)Termin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 (5/10) noch aus denen des § 74a Abs. 1 (7/10) versagt werden.
Gruß n.
Guten Abend,
richtet sich die Sicherheitsleistung in Höhe von 10% nach dem Verkehrswert oder dem Wert, der bei der Ersteigerung erzielt wurde?
MfG, Preuß