Hallo,
Angenommen ein Haus ( A) wird Zwangsversteigert dieses Haus (A) hat durch nicht Instandhaltung am Nachbarhaus (B) einen Wasserschaden verursacht. Dieser Schaden wurde von einem Gutachter festgestellt. Als dieses Gutachten angefertigt wurde (die dafür nötigen Messungen usw. ) war noch nicht bekannt das der schaden vom Nachbarhaus (B) verursacht wurde. Als das Gutachten nun vorlag und somit bekannt war wo der Schaden her kam wurde der Hausbesitzer (A) darauf Angesprochen. Die Ursache des Schadens und der Schaden am Nachbarhaus (B) solle behoben werden. Außerdem müsse, laut Gutachter, ein Teil der Kosten für das Gutachten übernommen werden. Denn ohne Behebung der Ursache könne der Nachbar (B) selbst an seinem Haus keine Reparatur durchführen. Der Hauseigentümer (A) hatte aber nur Ausreden und hat einen Schaden abgestritten -trotz Gutachtens.
Durch Zufall hat der Nachbar B erfahren das das Haus gar nicht, wie behauptet wurde A gehört, sondern unter Zwangsverwaltung steht. Es wurden darauf hin die Unterlagen an den Verwalter weitergeleitet, der Mündlich zusicherte das der Schaden behoben wird. Dies ist aber nicht geschehen sondern es wurde auf die Zwangsversteigerung gewartet. Diese fand statt und der Neue Hausbesitzer C war mehr oder weniger Erstaunt/erfreut zu erfahren wo an seinem neuen Objekt ein Schaden besteht. Es wurde mehrmals auf die Kostenerstattung von B Mündlich hingewiesen. Mit der Antwort das man das schon regeln würde. Die Schadensursache wurde dann auch am Haus von Herrn C behoben. Auf ein letztmaliges hinweisen auf das Gutachten und die anderen entstandenen Kosten wurde aber dann geantwortet das das vor seiner Zeit war. Er hätte damit nichts zutun und B hätte rechtlich gesehen an Ihn keinerlei Anspruch. Für Ihn wäre dieses Gutachten auch viel zu teuer und unnötig. Er hätte vor Ersteigerung auch nichts davon gewusst.
Wie sieht es den nun tatsächlich aus? Hat B einen Anspruch auf Kosten Erstattung an C? Es war schließlich dem Vorbesitzer sowie auch dem Zwangsverwalter bekannt das B einen Schaden und damit verbundene Kosten hat. Hätte der Zwangsverwalter dies nicht bei Versteigerung mitteilen müssen? Erlischt der Anspruch von B automatisch bei einer Zwangsversteigerung?