Zwangsversteigerung

Liebe/-r Experte/-in,
nach Kauf einer Immobilie aus einer Zwangsversteigerung gibt es Rechte diesen ,Kauf’’ nicht anzutreten bzw. rückgängig zu machen? Wenn ja welches können/müssten Gründe sein ,danke im voraus Rico

Hallo,

die einzige Möglichkeit, den Erwerb in der Zwangsversteigerung rückgängig zu machen wäre eine Zuschlagsbeschwerde. Diese müsste 2 Wochen nach Zustellung des Zuschlagsbeschlusses eingelegt werden. Erfolgsaussichten sind aber sehr gering.

Keine sinnvolle Alternative wäre es, das Meistgebot nicht zu belegen, also nicht zu zahlen, da dies direkt zur Wiederversteigerung und ggf. auch zu persönlichen Vollstreckungen des Gläubigers gegen den Erwerber führen würde.

Fazit: es ist nahezu unmöglich, die Ersteigerung rückgängig zu machen. Das muss man sich vorher überlegen, bevor man ein Gebot abgibt.

Gruß
Z.

Liebe/-r Experte/-in,
nach Kauf einer Immobilie aus einer Zwangsversteigerung gibt
es Rechte diesen ,Kauf’’ nicht anzutreten bzw. rückgängig zu
machen? Wenn ja welches können/müssten Gründe sein ,danke im
voraus Rico

vielen Dank ,ja weiß man, nur das dort Sachen aufgedeckt wurden das wußte keiner u.a. ein Fakt: Wiederaufbau des Objektes ohne Genehmigung!

Sie haben ggf. einen Schadenersatzanspruch gegen den Gutachter, wenn sich gravierende Mängel (z. B. Verstösse gegen Baurecht) nicht aus dem Gutachten ergeben.

Wenn der Zuschlag noch keine 2 Wochen her ist, könnten Sie Zuschlagsbeschwerde einlegen.

Sie meinen das Schriftstück den Zuschlagserwerb ab Datumseingang? Vielen Dank

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich meine den Beschluss, mit dem Sie formell Eigentümer geworden sind. Diesen hat das Amtsgericht erlassen und Ihnen per Postzustellungsurkunde zugestellt. Maßgeblich für die Frist ist das Datum der Zustellung.

Ich meine den Beschluss, mit dem Sie formell Eigentümer
geworden sind. Diesen hat das Amtsgericht erlassen und Ihnen
per Postzustellungsurkunde zugestellt. Maßgeblich für die
Frist ist das Datum der Zustellung.

danke werde meinen Kindern dieses so weiter geben vielen Dank schon mal für ihre Hilfe

Ich meine den Beschluss, mit dem Sie formell Eigentümer
geworden sind. Diesen hat das Amtsgericht erlassen und Ihnen
per Postzustellungsurkunde zugestellt. Maßgeblich für die
Frist ist das Datum der Zustellung.

Hallo neues Problem: Wegerecht! Ein Wegerecht des Hauses ist mit Vorbesitzer lt. Grundbuch eingetragen worden. Dieses wurde bei ZV mit 500€ festgelegt. Muss man dieses so hin nehmen?