Antwort/en:
Danke für den Anruf. Jetzt habe ich das Bild besser im Auge.
Also - im Zeitraffer:
Haus - Eigentümer sind A + B (zwei Neffen), Onkel C)
hat Nießbrauch.
Neffe A und Onkel C wohnen drin.
Neffe A hat das Dach repariert. Kosten ca. TEUR 30.
Neffe A verlangt von Neffe B die Beteiligung an den Kosten von TEUR 30 :2 = also TEUR 15.
Neffe B hat das dann gemacht, indem er zwar nicht zahlen konnte, aber dem Neffen A ein „notarielles Schuldanderkenntnis“ gab.
Neffe A betreibt Zwangsversteigerung am 1/2-Miteigentumsanteil des Neffen B.
Neffe B will, dass die ZV aufgehoben wird.
Der Rechtspfleger macht das aber nicht, da der Vollstreckungstitel rechtskräftig ist (er prüft nicht die Berechtigung des Titels - das ist Zivilprozess-Sache).
Der frühere Eigentümer hat das Objekt übergeben, sich aber den Nießbrauch vorbehalten (alle Erträge am Objekt) und im Überlassungsvertrag festhalten lassen, dass „er alle Kosten am Gebäude trägt“.
So, da meine ich, ist vieles falsch gelaufen.
Die Reparatur des Daches hätte der Nießbrauchsberechtigte veranlassen und zahlen müssen.
Der wollte wohl nicht so recht und machte vermutlich gemeinesame Sache mit dem Nießbrauchberechtigten, indem man dem Neffen B die Hälfte aufdoktrieren wollte.
Zum Rechtspfleger:
Er ist nach Zwangsversteigerungsgesetz für die ZV zuständig, nicht aber, zu prüfen, ob der Vollstreckungstitel rechtens ist. Das notarielle Schuldanerkenntnis ist ein solcher „vollstreckbarer Titel“.
Nach Zustellung einer beglaubigten Abschrift des not. Schuld-Anerk. per Post an den Neffen B kann Neffe A daraus vollstrecken, z.B. per ZV des Hälfteeigentumsanteils des Neffen B.
Was kann Neffe B tun um die ZV wegzubringen?
Zum Anwalt gehen (Überlassungsvertrag mitnehmen) und
den RA veranlassen, dem ZV-Betreiber (Neffe A) einen Einschreibbrief (gegen Rückschein) zustellen zu >lassen, der klar ausweist
„die Hauskosten (Bewirtschaftungs- und Reparaturkosten u. alle sonstigen Kosten)trägt der Nießbrauchberechtigte“
>"die Hergabe de not. SchuldAnerk. des Neffen B an Neffen A entstammt einem Irrtum, so dass das notarielle Schuldanerkenntnis an den Neffen B fristgemäß (Frist setzen) zurückzugeben ist und
>„die ZV umgehend bei Gericht aufzuheben ist“, was Neffe A zu veranlassen hat.
Dabei Frist setzen, längstens 4 Wochen. Sollte Neffe B das nicht fristgemäß tun, Klage über RA aufsetzen lassen, bei Gericht einreichen und durchziehen.
Gut wäre auch, den seinerzeit beurkundenden Notar einzuschalten (nicht als RA, der er ja daneben auch noch ist, sondern eben als Notar) und ihn aufzufordern, dem Neffen B einen Brief aufzusetzen, welcher erläutert, was unter „der Nießbrauchberechtigte trägt alles Kosten am Haus“ seinerzeit zu gewollt und zu verstehen war, obwohl es ziemlich eindeutig ist.
Ob dieses Schreiben unbedingt notwendig ist, ich meine eher nein, weil die Passage im Überlassungsvertrag eindeutig ist.
Man kann dem Rechtspfleger am Vollstreckungsgericht nicht entgegenhalten, dass die ZV nicht rechtens ist, da sich dieser nur für den Titel interessiert.
Also müssen Sie den Titel torpedieren und das geht nur über den Neffen A, der kraft Titel die ZV beantragt hat.
Nachdem das Grundgeschäft (auf Irrtum beruht) ungültig ist, ist der Titel herauszugeben.
Der Titel liegt beim Rechtspfleger beim Amts-/Vollstreckungsgericht.
Also muß Neffe A schriftlich die Aufhebung der ZV beim Amtsgericht beantragen.
Dann erhält er den Titel vom Rechtspfleger zurück - gleichzeitig wird die ZV aufgehoben und der ZV-Vermerkung in Abteilung II im Grundbuch (Lasten und BEschränkungen) gelöscht. Der Titel ist dem Neffen B auszuhändigen.
Künftiges Verlangen des Neffen B an A nach Geld etc. ist nicht statthaft, soweit es Kostentragung aus Hauskosten betrifft (Bewirtschaftungs-/Rep.Kosten etc.)
Grüsse
Bracco aus Bayern