Zwangsversteigerung

Gegenstand :

Vorgezogene Erbfolge, Onkel (Rentner) überschreibt den Neffen (nennen wir sie mal A" und B") ein Zweifamilienhaus mit grossem Grundstück (Grossraum Dortmund), je zur Hälfte.

Onkel lässt sich einen Nießbrauch auf Lebenszeit eintragen.

Onkel, A" und B" unterzeichnen den Vertrag beim Notar.

In dem Vertrag steht u.a.:
„Der Nießbrauchnehmer trägt alle Kosten an dem Gebäude“

Das Objekt wird vom Nießbrauchnehmer (Onkel) weiter bewohnt und genutzt, dieser hat daraus auch Einkünfte aus der Vermietung an einer Wohnug/Garten.

Der Mieter ist A", er ist selbstständig und führt zusätzlich in der Etage des Onkels ein Büro.

Der Eigentümer B" hat aus dem Objekt keinerlei Einkünfte, und nutzt es in keinster Weise.

A" lässt das Dach (wurde vom Onkel öfter laienhaft geflickt), die Heizung, usw. reparieren (30.000 Euro) und B" soll die Hälfte der Kosten tragen.

A" will eine Zwangsversteigerung des Anteils von B" beantragen, wenn B" nicht Zahlt.

Muss B" zahlen?

Kann man das Verfahren einstellen lassen?

Was bedeutet nach Deutscher Rechtssprechnung in einem Übertragungsvertrag: _DER NIEßBRAUCHER TRÄGT ALLE KOSTEN AN DEM GEBÄUDE_ ?

Im Voraus sei gedankt für eine Antwort,
aber bitte nicht … ich würde sagen … ?

guck mal hier rein

http://www.schuldenfrust.de/Immobilie.pdf

Sorry, aber da solltest du wen anders Fragen.
Viel Glück!!

Also, ich würde mal sagen …

… das dies eine sehr anspruchsvolle Frage ist, zu deren korrekten Beantwortung sicherlich mehr Kenntnisse über den tatsächlichen Fall gehören und den man auch nicht unbedingt unter „Zwangsversteigerung“ posten sollte, weil es hierbei ja eher um den Nießbrauch (also um das BGB) geht, als um Versteigerung. Leztere ist ja nur eine Folge des anderen. Sie brauchen also einen Anwalt, zumal es ja offensichtlich um einen hohen Wert geht.

Die Zwangsversteigerung ist eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. Ziel ist weniger der Zahlungsanspruch (Kosten des Dachs etc. einholen) sondern die Beendigung der Gemeinschaft am Eigentum.

Da es sich bei dieser Form der Versteigerung um ein Spezialgebiet der Zwangsversteigerung handelt, sollten sie einen Spezialisten für Teilungsversteigerungen finden. Das ist aber nicht so einfach, weil nur wenige wirklich Ahnung von sowas haben.

Meine Kenntnisse hierüber reichen für eine endgültige Antwort nicht.

Gruß
P.

Antwort:
Selten schreibe ich das, was ich jetzt schreibe.
Ich verstehe Ihre Aussagen nicht komplett.

Klären sie mich im Detail auf und rufen Sie mich
an unter 089-378-30460.
Dann werden Sie von mir eine klare Antwort bekommen,
kostenlos natürlich.
Sorry, aber bei Ihrem Problem, sehe ich keine andere Möglichkeit

Grüsse
Bracco aus Bayern.

Antwort/en:
Danke für den Anruf. Jetzt habe ich das Bild besser im Auge.

Also - im Zeitraffer:

Haus - Eigentümer sind A + B (zwei Neffen), Onkel C)
hat Nießbrauch.
Neffe A und Onkel C wohnen drin.
Neffe A hat das Dach repariert. Kosten ca. TEUR 30.
Neffe A verlangt von Neffe B die Beteiligung an den Kosten von TEUR 30 :2 = also TEUR 15.
Neffe B hat das dann gemacht, indem er zwar nicht zahlen konnte, aber dem Neffen A ein „notarielles Schuldanderkenntnis“ gab.
Neffe A betreibt Zwangsversteigerung am 1/2-Miteigentumsanteil des Neffen B.
Neffe B will, dass die ZV aufgehoben wird.
Der Rechtspfleger macht das aber nicht, da der Vollstreckungstitel rechtskräftig ist (er prüft nicht die Berechtigung des Titels - das ist Zivilprozess-Sache).

Der frühere Eigentümer hat das Objekt übergeben, sich aber den Nießbrauch vorbehalten (alle Erträge am Objekt) und im Überlassungsvertrag festhalten lassen, dass „er alle Kosten am Gebäude trägt“.

So, da meine ich, ist vieles falsch gelaufen.
Die Reparatur des Daches hätte der Nießbrauchsberechtigte veranlassen und zahlen müssen.
Der wollte wohl nicht so recht und machte vermutlich gemeinesame Sache mit dem Nießbrauchberechtigten, indem man dem Neffen B die Hälfte aufdoktrieren wollte.

Zum Rechtspfleger:
Er ist nach Zwangsversteigerungsgesetz für die ZV zuständig, nicht aber, zu prüfen, ob der Vollstreckungstitel rechtens ist. Das notarielle Schuldanerkenntnis ist ein solcher „vollstreckbarer Titel“.
Nach Zustellung einer beglaubigten Abschrift des not. Schuld-Anerk. per Post an den Neffen B kann Neffe A daraus vollstrecken, z.B. per ZV des Hälfteeigentumsanteils des Neffen B.

Was kann Neffe B tun um die ZV wegzubringen?

Zum Anwalt gehen (Überlassungsvertrag mitnehmen) und
den RA veranlassen, dem ZV-Betreiber (Neffe A) einen Einschreibbrief (gegen Rückschein) zustellen zu >lassen, der klar ausweist
„die Hauskosten (Bewirtschaftungs- und Reparaturkosten u. alle sonstigen Kosten)trägt der Nießbrauchberechtigte“
>"die Hergabe de not. SchuldAnerk. des Neffen B an Neffen A entstammt einem Irrtum, so dass das notarielle Schuldanerkenntnis an den Neffen B fristgemäß (Frist setzen) zurückzugeben ist und
>„die ZV umgehend bei Gericht aufzuheben ist“, was Neffe A zu veranlassen hat.
Dabei Frist setzen, längstens 4 Wochen. Sollte Neffe B das nicht fristgemäß tun, Klage über RA aufsetzen lassen, bei Gericht einreichen und durchziehen.

Gut wäre auch, den seinerzeit beurkundenden Notar einzuschalten (nicht als RA, der er ja daneben auch noch ist, sondern eben als Notar) und ihn aufzufordern, dem Neffen B einen Brief aufzusetzen, welcher erläutert, was unter „der Nießbrauchberechtigte trägt alles Kosten am Haus“ seinerzeit zu gewollt und zu verstehen war, obwohl es ziemlich eindeutig ist.

Ob dieses Schreiben unbedingt notwendig ist, ich meine eher nein, weil die Passage im Überlassungsvertrag eindeutig ist.

Man kann dem Rechtspfleger am Vollstreckungsgericht nicht entgegenhalten, dass die ZV nicht rechtens ist, da sich dieser nur für den Titel interessiert.
Also müssen Sie den Titel torpedieren und das geht nur über den Neffen A, der kraft Titel die ZV beantragt hat.
Nachdem das Grundgeschäft (auf Irrtum beruht) ungültig ist, ist der Titel herauszugeben.
Der Titel liegt beim Rechtspfleger beim Amts-/Vollstreckungsgericht.
Also muß Neffe A schriftlich die Aufhebung der ZV beim Amtsgericht beantragen.
Dann erhält er den Titel vom Rechtspfleger zurück - gleichzeitig wird die ZV aufgehoben und der ZV-Vermerkung in Abteilung II im Grundbuch (Lasten und BEschränkungen) gelöscht. Der Titel ist dem Neffen B auszuhändigen.
Künftiges Verlangen des Neffen B an A nach Geld etc. ist nicht statthaft, soweit es Kostentragung aus Hauskosten betrifft (Bewirtschaftungs-/Rep.Kosten etc.)

Grüsse
Bracco aus Bayern