Hallo zusammen,
Ein Käufer, der ein Wohnhaus bei einer Zwangsversteigerung erworben hat, fragt, wann er die Gebäudeversicherung kündigen kann.
In der Lösung steht.
Bei einer Zwangsversteigerung gelten die Vorschriften des VVG für die Veräußerung von Sachen.
Die Kündigungsfrist für das Versicherungsverhältnis beginngt aber mit dem Zuschlag - und nicht ab Eintragung in Grundbuch.
Aber im VVG steht doch nichts über den Zuschlag. Warum wird hier eine andere Rechtsgrundlage verwendet, wenn doch das VVG wie o.g. dafür gilt?
THX im voraus.
Hallo Alex,
Ein Käufer, der ein Wohnhaus bei einer Zwangsversteigerung
erworben hat, fragt, wann er die Gebäudeversicherung kündigen
kann.
In der Lösung steht.
Bei einer Zwangsversteigerung gelten die Vorschriften des VVG
für die Veräußerung von Sachen.
Die Kündigungsfrist für das Versicherungsverhältnis beginngt
aber mit dem Zuschlag - und nicht ab Eintragung in Grundbuch.
Aber im VVG steht doch nichts über den Zuschlag. Warum wird
hier eine andere Rechtsgrundlage verwendet, wenn doch das VVG
wie o.g. dafür gilt?
Gemäß § 70 VVG gibt es zwei mögliche gesetzliche Termine, ab der die Kündigungsfrist von einem Monat für den Erwerber zu laufen beginnt.
Im Abs. 1 steht die erste Variante:
ab Erwerb einen Monat. Der Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung ist der Zeitpunkt des Erwerbs. Mit diesem Zuschlag ist der Kaufvertrag, so er denn wie in den meisten üblichen Fällen noch am selben Tag vor Ort notariell beurkundet wird, zustande gekommen. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt wohl später, aber rückwirkend zum Tag des Erwerbs.
Im Abs. 2 steht die zweite Variante:
letzter Halbsatz besagt, dass in dem Fall, in dem der Erwerber keine Kenntnis von der Versicherung (speziell von dem Versicherungsvertrag mit diesem ganz bestimmten Versicherungsunternehmen!) hatte, die Frist erst mit dem Tag der Kenntnisnahme zu laufen beginnt.
Ich hoffe, das hilft Dir weiter.
Herzliche Grüße aus Sachsen-Anhalt sendet
Die Dorit
Nochmal Hallo Alex,
kann es sein, dass Du uns hier im Forum Deine Aufgaben zu einer von Dir gerade angestrebten Ausbildung/Studium lösen lässt? 
Sorry, aber die beiden Fragen von Dir im Versicherungsvertragsrecht und die von Dir zitierten Fragen und „Lösungen“ haben diese Vermutung bei mir geweckt.
Wenn nicht, dann entschuldige bitte.
Tschaui,
Die Dorit
kann es sein, dass Du uns hier im Forum Deine Aufgaben zu
einer von Dir gerade angestrebten Ausbildung/Studium lösen
lässt? 
Hallo nochmal,
ich befinde mich eben gerade in der Ausbildung. Hab’ aber momentan Urlaub und auch sonst keinen Ansprechpartner für solche Aufgaben. Da ich momentan kräftig am lernen für die Abschlussprüfung bin, tauchen in den Büchern „Individualversicherung Versicherungslehre“ eben schon mal Fälle auf, die ziemlich schlecht erklärt werden und so brauche ich eben jemanden an den ich mich wenden kann. Ich wollte nicht die Arbeit in dieses Forum weitergeben und selber eine ruhige Kugel schieben, diese Fragen sind eben beim Lernen aufgetaucht und ich konnte diese trotz Lösung nicht immer 100% nachvollziehen. Desweiteren gibt es eben nicht viele Versicherungsforen im Internet, weshalb ich froh bin hier Antworten zu bekommen.
Hoffe du nimmst mir das nicht böse.
Hallo Alex,
Bei einer Zwangsversteigerung gelten die Vorschriften des VVG
für die Veräußerung von Sachen.
Die Kündigungsfrist für das Versicherungsverhältnis beginngt
aber mit dem Zuschlag - und nicht ab Eintragung in Grundbuch.
Aber im VVG steht doch nichts über den Zuschlag. Warum wird
hier eine andere Rechtsgrundlage verwendet, wenn doch das VVG
wie o.g. dafür gilt?
Ja das VVG regelt das schon richtig und zwar nach dem veräußern der Sache!!!
Hier liegt der Zusammenhang. Du kaufts ganz normal über einen Notar das Haus. Wann ist da der wirtschaftliche Übergang?? Geld auf Konto des Notars der im selben Zug dann dich als Inhaber eintragen läßt. Dir wird dieses beaknnt gegeben mit der Überstellung des Grundbuches. Somit beginnt an dem des eintrages die Frist. (Soweit dir das bestehen der Versicherung an diesem Tag bekannt war)
Im Versteigerungsrecht sieht das anders:
Eigentumsübergang
Das Eigentum des versteigerten Objekts geht mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf den Meistbietenden über. Von diesem Zeitpunkt kann frei über das Objekt verfügt werden. Die Grundbucheintragung als solche hat nur noch deklaratorische (berichtigende) Wirkung und wird nach Eingang der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Vollstreckungsgericht veranlasst.
Der Rest ist klar oder??
Gruß
Martin