Zwangsversteigerung

Wie hoch muss das Mindestens das Gebot sein bei der letzten Zwangsversteigerung?

Vorausgesetzt, im vorherigen Versteigerungstermin wurde bereits ein Gebot abgegeben, ist das geringste Gebot die Untergrenze. Gebote darunter sind unzulässig. Der Betrag des geringsten Gebotes setzt sich im wesentlichen zusammen aus den Gerichtskosten für die Versteigerung, den rückständigen öffentlichen Lasten (z. B. Grundsteuer, Müllabfuhr usw.) und – wenn welche vorhanden sind – den bestehenbleibenden Rechten im Grundbuch. Da kommen meistens nicht mehr als drei- oder fünftausend Euro zusammen. Das geringste Gebot bleibt in jedem Termin absolute Untergrenze.

Dafür wirst du die Immoblie allerdings nicht bekommen.

Wenn das Gebot gar zu niedrig ist, erteilt der Rechtspfleger den Zuschlag nicht wegen Verschleuderung. Die Grenze ist Ermessenssache des Rechtspflegers und wird meistens bei 25% - 33% des Verkehrswertes gesehen. Hier kannst du den Rechtspfleger fragen, wie er das sieht. Er ist verpflichtet, dir wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.