Zwangsversteigerung

Mal angenommen, Frau X zieht zur Miete in eine Wohnung. Im Mietvertrag gibt es die Klausel, dass der Mietvertrag endet, sobald das Haus verkauft wird.

Wenn dieses Haus jetzt zwangsversteigert wird, müsste nach dieser Klausel der Mietvertrag ja enden. Steht Frau X dann von heute auf Morgen auf der Straße oder gibt es dennoch Fristen? Oder ist so eine Klausel insgesamt unwirksam?

Hallo!

Überlege mal, was wäre denn der Unterschied zur vorherigen Lage, wenn Vermieter Haus verkauft ? Würde die Klausel gelten, dann säße man doch ebenfalls „über Nacht“ draußen ?

Kann das also sein ?

Nein.

Verkauf wäre auch mit Mieter möglich. Der neue Eigentümer kann danach ggf. selbst kündigen wegen Eigenbedarf (aber regulär mit mind. 3 Monaten Frist !)

Es kann Verträge geben, die von vorneherein befristet sind und als Befristungsgrund wird ein bevorstehender Ábriss oder Verkauf genannt.
So etwas kann dann gültig sein.

MfG
duck313

Vielen Dank für die Info

Überlege mal, was wäre denn der Unterschied zur vorherigen
Lage, wenn Vermieter Haus verkauft ? Würde die Klausel gelten,
dann säße man doch ebenfalls „über Nacht“ draußen ?

Kann das also sein ?

Nein.

Was denn für eine vorherige Lage? Die Klausel sagt: Ende mit Verkauf. Eine Zwangsversteigerung ist doch ein Verkauf.

Wenn das hier gilt:

Es kann Verträge geben, die von vorneherein befristet sind und
als Befristungsgrund wird ein bevorstehender Ábriss oder
Verkauf genannt.
So etwas kann dann gültig sein.

dann bin ich verwirrt. Muss der Käufer nun kündigen oder fliegt Frau X einfach aus der Wohnung.

Hallo!

Klausel ist so zu 99 % unwirksam, es gilt das Gesetz und das sagt, es muss gekündigt werden mit den gesetzlichen Fristen.
Und es muss einen zulässigen Grund geben.

Verkauf/Versteigerung allein ist kein solcher Grund.

Bei Versteigerung oder Verkauf kann ja der neue Eigentümer wiederum seine Rechte auf Eigenbedarf geltend machen und dem Mieter kündigen. Mit Frist.

So oder so, niemand muss also kurzfristig ausziehen.
Eine Ausnahme nannte ich, wenn Vertrag befristet ist.

MfG
duck313

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Hallo Günther!

… Klausel, dass der Mietvertrag endet, sobald das Haus verkauft wird.

Wenn dieses Haus jetzt zwangsversteigert wird, müsste nach
dieser Klausel der Mietvertrag ja enden. Steht Frau X dann von
heute auf Morgen auf der Straße oder gibt es dennoch Fristen?

Oder ist so eine Klausel insgesamt unwirksam?

Anstelle des § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) kann eine individuelle Vereinbarung treten. Aber deshalb steht ein Mieter nicht urplötzlich auf der Straße, denn von den Fristen des 573c BGB kann zu Lasten des Mieters nicht abgewichen werden.

Gruß
Wolfgang

Vielen Dank, das habe ich verstanden.

So oder so, niemand muss also kurzfristig ausziehen.
Eine Ausnahme nannte ich, wenn Vertrag befristet ist.

Bedeutet das, dass im Fall dieser Ausnahme doch keine weiteren Fristen gelten und Frau X unverzüglich auf der Straße steht?

Eine Ausnahme nannte ich, wenn Vertrag befristet ist.

Bedeutet das, dass im Fall dieser Ausnahme doch keine weiteren
Fristen gelten und Frau X unverzüglich auf der Straße steht?

warum genau nennt mal einen befristeten vertrag wohl befristeten vertrag? weil trotz der vertraglich vereinbarten befristung doch irgendwelche anderen fristen gelten?

natürlich nicht. die befristung bezieht sich auf ein konkretes endedatum.

btw., die befristung gilt nicht, wenn man sich nur ein datum ausgedacht hat. es muss einen konkreten, im gesetz genannten anlass für genau diesen termin geben. und wenn der termin ins wasser fällt, muss der vermieter dies dem mieter (rechtzeitig) mitteilen und ihm anbieten, die befristung aufzuheben. siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html

Anstelle des § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) kann eine
individuelle Vereinbarung treten.

echt? man kann wirklich wirksam in den vertrag schreiben, dass bei verkauf der mietvertrag automatisch mit gesetzlicher frist endet?
ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass man den http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html mal so eben aushebeln kann. man beachte abs. 4. und einen verkauf als zusätzlichen, automatischen kündigungsgrund einzuführen ist imho ein verstoß genau gegen diesen satz.

kennst du irgendein urteil, das deine behauptung stützt?

Hallo!

Anstelle des § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) kann eine
individuelle Vereinbarung treten.

echt? man kann wirklich wirksam in den vertrag schreiben, dass
bei verkauf der mietvertrag automatisch mit gesetzlicher frist
endet?

Vertragspartner sind frei in ihren Vereinbarungen. Haben sie nichts vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen, hier § 566 BGB, der aber abdingbares Recht darstellt http://de.wikipedia.org/wiki/Abdingbares_Recht.

ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass man den
http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html mal so eben aushebeln

Nee, das geht nicht, ist ja unabdingbares Recht. Meistens steht es dabei, ob man von einer gesetzlichen Regelung abweichen darf oder welche Abweichung zu Lasten eines bestimmten Vertragspartners unzulässig ist. Bei Kündigungsfristen in Mietverträgen für Wohnraum sind abweichende Regelungen zu Lasten eines Mieters nichtig.

Zusammengefasst: Man kann die Kündigung eines Wohnungsmietvertrag wirksam an die Eigentumsverhältnisse knüpfen, aber dennoch gelten die Kündigungsfristen.

Gruß
Wolfgang

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du hast leider meine frage nicht beantwortet: kennst du irgendein urteil, dass deine behauptung bestätigt?
genau wie du könnte ich meine gegenbehauptung jetzt auch wiederholen, ohne dass das die diskussion in irgendeine richtung führt.

Hallo!

du hast leider meine frage nicht beantwortet: kennst du
irgendein urteil, dass deine behauptung bestätigt?

Dafür muss man nur den Gesetzestext lesen. So findest du in § 573c Abs. 4 BGB „Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam“. Eine entsprechende Passage gibt es z. B. in § 566 BGB nicht.

Im Zivilrecht ist die Privatautonomie der Regelfall, d. h. die Beteiligten können frei vereinbaren, was sie für richtig halten, soweit es nicht sittenwidrig ist und/oder einschlägige Rechtsvorschriften bestimmen, dass man von den gesetzlichen Vorgaben zum Nachteil des zumeist schwächeren Partners nicht abweichen darf.

Gruß
Wolfgang

Dafür muss man nur den Gesetzestext lesen. So findest du in §
573c Abs. 4 BGB „Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1
oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam“
. Eine
entsprechende Passage gibt es z. B. in § 566 BGB nicht.

du wiederholst dich. mehr leider nicht. nun gut, dann wiederhole ich auch: du hast unrecht, weil durch die klausel ein kündigungsgrund geschaffen wird, der vom gesetz in einer abgeschlossenen liste von kündigungsgründen nicht genannt wird. und diese liste darf auch nicht durch eine abweichende vereinbarung umgangen werden - du schreibst es selber ganz richtig.
die klausel ist auch eine komplett einseitige benachteiligung des mieters; durch die klausel wird der kündigungsschutz des mieters einseitig eingeschränkt. und der kündigungsschutz kann nicht eingeschränkt werden. auch nicht durch individuelle vertragsabsprachen.

kurz: die klausel ist schlicht ungültig.

und nun du. bitte mit etwas mehr als bloßen behauptungen. ich möchte schließlich was lernen, du nicht?

Huhu,

eine Derartige Befristung ist nicht möglich, dass man bei Veräußerung der Sache als Mieter seine Rechte verliert. Denn der Grundsatz kauf bricht nicht Miete kann man nicht umgehen.

Bei einer Zwangsversteigerung gibt es allerdings für den Ersteher ein Sonderkündigungsrecht unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen.

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