Hallo!
Anstelle des § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) kann eine
individuelle Vereinbarung treten.
echt? man kann wirklich wirksam in den vertrag schreiben, dass
bei verkauf der mietvertrag automatisch mit gesetzlicher frist
endet?
Vertragspartner sind frei in ihren Vereinbarungen. Haben sie nichts vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen, hier § 566 BGB, der aber abdingbares Recht darstellt http://de.wikipedia.org/wiki/Abdingbares_Recht.
ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass man den
http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html mal so eben aushebeln
Nee, das geht nicht, ist ja unabdingbares Recht. Meistens steht es dabei, ob man von einer gesetzlichen Regelung abweichen darf oder welche Abweichung zu Lasten eines bestimmten Vertragspartners unzulässig ist. Bei Kündigungsfristen in Mietverträgen für Wohnraum sind abweichende Regelungen zu Lasten eines Mieters nichtig.
Zusammengefasst: Man kann die Kündigung eines Wohnungsmietvertrag wirksam an die Eigentumsverhältnisse knüpfen, aber dennoch gelten die Kündigungsfristen.
Gruß
Wolfgang