Zwangsversteigerung, Bargebot

Hallo,

meinem Verständis nach ist das geringste Gebot der Teil, der aus den an das Gericht zu zahlenden Kosten und den bestehen bleibenden Rechten besteht und wird im Bekanntamchungsteil der ZV bekanntgegeben.

Heisst also Bank B betreibt, Gerichtskosten sind meinetwegen 2.000 €, Bank A steht auf Rang 1 mit 20.000 €, Mindestgebot beträgt also 22.000 €.

Das Bargebot ist der Teil des Meistgebotes, der die bestehen bleibenden Rechte übersteigt. Der Bieter bietet also 100.000 €.
Er erhält den Zuschlag.
Zu den 100.000 wird jetzt das geringste Gebot gerechnet, er hat also (ohne Grunderwerbssteuer und Gebühren) 122.000 € zu zahlen.

Stimmt das so alles?
Jetzt fand ich z.B. die Aussage, das Bargebot sei der bar an das Gericht zu zahlende Teil. Kann ich mir eigentlich kaum vorstellen, die Sicherheit darf schon nicht mehr bar entrichtet werden, aber ich soll mit 100.000 € in der Tasche ins Gerichtsgebäude gelaufen kommen?

Oder wie ist das sonst zu verstehen?

Im Voraus Dank für Antworten

Grüße

Fonz

Hallo,
als Bargebot wird das Gebot bezeichnet, dass du in der Verhandlung bietest und das du, wenn du gewinnst, an die Gerichtskasse anschließend überweisen mußt (abzügl. der Bietungssicherheit zuzügl. 4% Zinsen seit Zuschlag)

Das geringste Gebot ist nur eine idR. theoretische Größe, unter der der Zuschlag nicht erfolgen wird - hat sonst nichts mit dem Ersteigerer zu tun, geschweige denn seperat zu zahlen.

Jetzt kann es sein, dass nicht alle Rechte durch die Versteigerung verfallen. (Wenn z.B. ein nachrangiger Gläubiger die Versteigerung betreibt, bleiben vorrangige Rechte bestehen.)
Diese Rechte bleiben bestehen und du musst sie später, außerhalb des Versteigerungsverfahrens, zurückzahlen.

Also beträgt der Ersteigerungspreis (auf den auch Grunderwerbssteuer zu zahlen ist):
bestehenbleibende Rechte + Bargebot + (kleine) Zuschlagsgebühr + Zinsen + (kleine) Gebühr für Änderung des Grundbuchs +selbstverständlich Grunderwerbssteuer

Gruß n.

Hallo,

Also beträgt der Ersteigerungspreis (auf den auch
Grunderwerbssteuer zu zahlen ist):
bestehenbleibende Rechte + Bargebot + (kleine) Zuschlagsgebühr

  • Zinsen + (kleine) Gebühr für Änderung des Grundbuchs
    +selbstverständlich Grunderwerbssteuer

Auf die Grunderwerbssteuer selbst dürfte keine Grunderwerbssteuer anfallen - oder irre ich da.
Dazu kommen dann evtl. noch weitere Kosten für die Räumung oder Instandsetzung.

Cu Rene

Korrektur
Ersteigerungspreis =
bestehenbleibende Rechte + Bargebot + (kleine) Zuschlagsgebühr

  • Zinsen + (kleine) Gebühr für Änderung des Grundbuchs
    +selbstverständlich Grunderwerbssteuer

Danke für den Hinweis!
Gruß n.

Dankeschön!
Wieder alles ein bisschen klarer.
Mich hat diese Aussage über ein bar zu zahlendes Bargebot stutzig gemacht.

Danke euch!

Fonz