Folgende Fragen habe ich zum Thema Zwangsversteigerung eines
Mehrfamilienhauses:
Kurz zur Schilderung der Situation: Die Bewertung des Objekts :durch den vom Gericht gestellten Gutachter ist nicht :nachzuvollziehen bzw. der Verkehrswert ist unsachgemäß hoch.
Meinung:
Der vom Gericht bestellte Gutachter ist ein Experte, der öffentlich vereidigt ist. Er weiß, was er tut. Er muß neutral bewerten. Da der Rechtspfleger am Amtsgericht das entsprechende Wissen dazu nicht hat, beauftragt er einen Spezialisten.
Wenn Sie das Gutachten nachvollziehen wollen, müssten Sie die Wertermittlung beherrschen. Dann könnten Sie auch Fehler des Gutachters feststellen
So schlimm eine Zwangsversteigerung auch ist, so sachlich muß sie auch ablaufen.
-Wie sollte man sich bei einem Wertgutachten der Immobilie,
welches nicht korrekt und sachgemäß bewertet wurde
(unzureichende bzw. unvollständige Betrachtung und Bewertung
des Objekts) verhalten? -Gibt es Möglichkeiten einer anderen,
objektiveren Bewertung? Wenn ja kann man diese einfordern?
-Gibt es Besonderheiten, die zu einer späteren
Zwangsversteigerung zu beachten sind?
Meinung:
Da haben Sie meist schlechte Karten. Der einzige Weg ist, innerhalb der gerichtlichen Frist einen Wertermittlungsspezialisten einzuschalten (auf eigene Kosten) und die Punkte des gerichtlichen Gutachtens, die Ihrer Meinung nach nicht passen, zu Papier zu bringen und ganz genau darzulegen. Beschwerde/Anfechtung bei Gericht innerhalb Frist notwendig.
Die Einschaltung eines Fach-Anwalts ist m.E. nicht zu umgehen. Rufen Sie die Rechtsanwaltskammer an und fragen Sie nach einem Fachanwalt für Zwangsversteigerungen.
Beachten Sie § 74a Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.
Hier einige artverwandt Links
http://www.gutefrage.net/frage/anfechtung-eines-verk…
http://www.focus.de/immobilien/kaufen/zwangsversteig…
http://www.moeller-meinecke.de/?show=ejrY
http://www.ra-breiholdt.de/grundstuecksrecht_art_005…
Suchen Sie ggfs. weiter z.B. in www.google.de
mit den Begriffen
Immobilien + Zwangsversteigerung + falscher gerichtlicher Verkehrswert
Setzen Sie die Pluszeichen zwischen die Begriffe, wie von mir vorgeschrieben.
Das dürfte mal fürs Erste reichen.
Grüsse
Bracco