Jemand ersteigert bei einer Zwangsversteigerung ein Haus, das dem Anschein nach unbewohnt ist. In dem Gutachten wurde es als wohl bewohnt und Zutritt nicht möglich beschrieben.
Jetzt lassen wir alles weg, von wegen wie kann man nicht betretenes Haus ersteigern und wenn man Reibach macht, ist man selbst schuld wenn da jemand drin wohnt und so was man hier alles lesen kann. Es kann ja gute Gründe für ein Gebot geben, die nicht nur Gier und Geiz entspringen…
Jetzt erscheint das Gebäude unbewohnt, einer der sich streitenden Besitzer (Erben) sagt, dass sein Sohn darin wohne, ein anderer sagt, dass derselbe das Haus besetze. Dem Anschein nach ist aber keiner drin.
In jedem Fall stellt sich die Frage, ob der Bewohner als Mieter oder Besetzer anzusehen ist, damit klar ist, ob er das Haus verlassen muss. Und dann stellt sich die Frage, ob man ihn auch räumen muss bei Zuschlag, wenn er augenscheinlich nicht drin wohnt und der Schlüssel mit dem Hinweis auf Bewohnen nicht übergeben wird. Und ist ein Nichtbesitzender Sohn als zu übernehmender Mieter oder zu räumender Besitzer zu sehen.
Verwirrung, wer kann sie entwirren?
Danke an euch,
ynot
Hallo
Also: die Vor-Eigentümer rücken einfach die Schlüssel nicht heraus und behaupten, dass eine berechtigte Weiternutzung durch einen Mieter stattfindet?!
Dann sollen sie das mal nachweisen > Mietvertrag, laufende Mietzahlungen. Ansonsten könnte eine tatsächliche (unberechtigte) Nutzung durch einen Angehörigen eines Voreigentümers schon durch den Zuschlag per Zwangsversteigerung via Zwangsräumung beendet werden (über Gerichtsvollzieher).
Wenn aber der Unbewohntheits-Anschein zutrifft, dann bräuchte der Ersteher sich nicht durch irgendwelche Behauptungen aufhalten zu lassen, sondern könnte sich eben einfach Zutritt verschaffen und die Schlösser austauschen.
Ob der Anschein zutrifft, erfährt man womöglich erst hinterher 
Daher wäre es sinnvoll sich zu vergewissern, ob/welche Personen unter der Adresse als wohnhaft gemeldet sind > Einwohnermeldeamt.
Falls es einen mit-erworbenen Mieter gibt, wäre diesem gegenüber dann ggf. unverzüglich vom Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG Gebrauch zu machen - dazu z.B. hier mal weiterlesen
Achtung: Hiernach ist die Sonderkündigung ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist. Das bedeutet grundsätzlich, dass das Mietverhältnis über das Wohnhaus gekündigt werden muss, bevor zum ersten Mal der dritte Werktag eines Kalendermonats verstreicht.
Die Einschaltung eines Anwalts würde ich dazu dringend empfehlen - falls damit nicht alles klar ist:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mieter-Kuendigung-na…

Grüsse Rudi
Also: die Vor-Eigentümer rücken einfach die Schlüssel nicht
heraus und behaupten, dass eine berechtigte Weiternutzung
durch einen Mieter stattfindet?!
Na das passiert doch häufiger, dass die Noch-Besitzer die Besichtigung durch Verweigerung des Schlüssels verhindern, hier halt vielleicht mit Begründung der Bewohnung…
Dann sollen sie das mal nachweisen > Mietvertrag, laufende
Mietzahlungen.
Danke, habe gerade in dem Querverweis gelesen, dass man in dem Versteigerungstermin einen Nachweis erbitten kann 
Wenn aber der Unbewohntheits-Anschein zutrifft, dann bräuchte
der Ersteher sich nicht durch irgendwelche Behauptungen
aufhalten zu lassen, sondern könnte sich eben einfach Zutritt
verschaffen und die Schlösser austauschen.
Kann man das? Machbar ist das, aber rechtlich fraglich, falls doch einer da ist, ist das Einbruch? Oder ist die Frage nach Einbruch geklärt, wenn im Versteigerungstermin kein Nachweis über einen Mieter stattfindet? Da wäre ja in einem anderen Fall ein ungeliebter Mieter nicht geschützt, wenn der Noch-Eigentümer den Mietvertrag einfach „vergisst“.
Ob der Anschein zutrifft, erfährt man womöglich erst hinterher
Daher wäre es sinnvoll sich zu vergewissern, ob/welche
Personen unter der Adresse als wohnhaft gemeldet sind >
Einwohnermeldeamt.
Bekommt man auf eine solche Frage im Meldeamt Antwort: Ich wollte fragen ob in der xyStraße jemand wohnt und wenn, wer?
Danke, Rudi, sehr hilfreich!