Sag ich doch
))
Ich auch, nur mit anderen Worten, oder?
Hi
Sag ich doch
))
Ich auch, nur mit anderen Worten, oder?
Hi
Der betreibende Gläubiger kann immer(!!!) einstellen lassen -
selbst bei Gebot des 10fachen Verkehrswerts!Na klar kann der Betreiber der ZV zu jedem Zeitpunkt seinen
Antrag auf ZV zurückziehen.
Warum schreibst du dann:
Bis 70 % kann der die ZV betreibende Gläubiger die Zustimmung zum
Zuschlag verweigern.
???
Darum geht es hier aber wohl
nicht. Wenn der Schuldner vor dem Zuschlag den Gläubiger
befriedigt ist das Ding gegessen, dann kann ich auch nichts
ersteigern. Kommt aber nicht wirklich oft vor, oder?
Um vorzeitige Rückzahlung geht es doch gar nicht…vielleicht kannst du dir vorstellen, dass der Gläubiger das Pfand nicht zum Verkehrswert hergeben will…genauso wie einem potentiellen Ersteigerer hier abgeraten wird, das Verkehrswertgutachten immer als Gott gegeben hinzunehmen, sieht das uU auch der betreibende Gläubiger so. (vor ca. 5 Jahren hat bsplweise hier in Berlin eine deutsche Großbank im ersten Termin alle Zuschläge unter 100% einstellen lassen)
Die 7/10 Grenze, die die ganzen „Spezialisten“ hier nicht zu
verstehen scheinen, gilt nur für nachrangige Gläubiger
(nämlich gerade nicht den betreibenden Gläubiger!) und ist
zudem für die überwiegende Anzahl der
Zwangsversteigerungsfälle irrelevant, da idR. die Grundschuld
aus der betrieben wird, den VW übersteigt.Na, dann erklär mal das hier einem Laien, wenn die 7/10
überschritten sind:
§ 74a
(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des
Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen
bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des
Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch
ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist,
aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich
gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger
widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung
des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen
würde.
Gerne:
die 7/10 kommen nur zum Tragen, wenn im Grundbuch außer dem Betreiber noch nachrangig weitere Gläubiger eingetragen sind.
Im ersten Termin und einem Gebot unter 70% d.Verkehrswert gilt:
Würde einer dieser nachrangigen Gläubiger bei einem Gebot von 70% noch Geld aus dem Versteigerungserlös bekommen, hätte er das Recht den Zuschlag versagen zu lassen.
Ich hoffe dir geholfen zu haben…
n.
Der betreibende Gläubiger kann immer(!!!) einstellen lassen -
selbst bei Gebot des 10fachen Verkehrswerts!Na klar kann der Betreiber der ZV zu jedem Zeitpunkt seinen
Antrag auf ZV zurückziehen.Warum schreibst du dann:
Bis 70 % kann der die ZV betreibende Gläubiger die Zustimmung zum
Zuschlag verweigern.
Weil jemand der sich July nennt nach Tipps zu ZV fragte und ich ihm eine Antwort geben wollte die ihm hilft. Eine juristisch allumfassend und spitzfindig formulierte Antwort, die an der Frage vollständig vorbeigeht lag nicht in meiner Absicht.
…vielleicht kannst du dir vorstellen, dass der Gläubiger das Pfand :nicht zum Verkehrswert hergeben will…
ja, das kann ich. Dann stehe ich genau so da wie wenn es ein Gebot gibt, das ich nicht überbieten will/kann. Mit leeren Händen. Das aber liegt in der Natur der Sache bei einer Versteigerung.
Würde einer dieser nachrangigen Gläubiger bei einem Gebot von
70% noch Geld aus dem Versteigerungserlös bekommen, hätte er
das Recht den Zuschlag versagen zu lassen.
Und wenn er nichts bekommen würde, dann hätte er dieses Recht nicht? *grübel*
Ich hoffe dir geholfen zu haben…
Nicht wirklich. Aber mach dir nichts daraus, so lange ich meinen Wohnungs- und Gebäudebestand in ZV regelmäßig erhöhen kann, ist mir der juristische Hintergrund ziemlich egal. Und ob ich nun überboten werde oder aus anderen Gründen keinen Zuschlag erhielt … carpe diem
Hi
Nicht so schnell!
Die 7/10 Grenze, die die ganzen „Spezialisten“ hier nicht zu
verstehen scheinen, gilt nur für nachrangige Gläubiger
(nämlich gerade nicht den betreibenden Gläubiger!)
Die Frage ist umstritten. Nach einer Meinung steht dem betreibenden Gläubiger ein solches Antragsrecht in der Tat deshalb nicht zu, weil dies mit seinem auf Versteigerung des Grundstücks gerichteten Antrag nicht vereinbar wäre und er die Möglichkeit habe, durch Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG die Verschleuderung des Grundstücks zu verhindern (Jaeckel-Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 8 Anm. 13 S. 411; Korintenberg-Wenz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 6. Aufl., § 1 der Verordnung auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung v. 26. 5. 1933 - RGBl. I 302 - Anm. 3 S. 393; vgl. auch Jonas-Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht, 16. Aufl., § 74 a ZVG Anm. 4 c).
Nach einer anderen Meinung ist der Antrag des beitreibenden Gläubigers, den Zuschlag wegen Nichterreichung der 7/10-Grenze zu versagen, als Bewilligung der Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG anzusehen (OLG Breslau, JW 36, 3080; OLG Marienwerder, HRR 38 Nr. 1059; vgl. auch Jonas-Pohle, aaO).
Schließlich wird aber die Meinung vertreten, es sei auch der betreibende Gläubiger nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG antragsberechtigt, weil ihm diese Vorschrift weder ausdrücklich noch dem Sinne nach das Antragsrecht vorenthalte und er nicht den Ausweg einer Einstellungsbewilligung nach § 30 ZVG wählen müsse, der ihm ohnehin, wenn er schon zweimal die Einstellung bewilligt gehabt habe, nicht mehr zur Verfugung stehe (Wilhelmi-Vogel-Zeller, ZVG, 6. Aufl., § 74 a Anm. 2 S. 594; OLG Kiel, JW 39, 54).
Dies vertritt immerhin ein Oberlandesgericht. Und wenn man mal ehrlich ist, steht dem der Gesetzeswortlaut des § 74a ZVG auch nicht entgegen. Denn auch der betreibende Gläubiger kann ein Berechtigter sein, dessen Anspruch erst bei Erreichen der 7/10 Grenze erfüllt wird.
Dea
Würde einer dieser nachrangigen Gläubiger bei einem Gebot von
70% noch Geld aus dem Versteigerungserlös bekommen, hätte er
das Recht den Zuschlag versagen zu lassen.Und wenn er nichts bekommen würde, dann hätte er dieses Recht
nicht? *grübel*
Genau! Und das ist der Grund, warum die 70%Grenze in den überwiegenden Fällen faktisch bedeutungslos ist.
n.
Und man muss irgendwie 10% oder so sofort zahlen, richtig?
Vom Verkehrswert.
Was passiert eigentlich, wenn bei der soundsovielten Versteigerung ohne Mindestgebot ein Gebot von noch nicht einmal 10% des Verkehrswertes den Zuschlag bekommt?
Muß man dann auch 10% hinterlegen? 
Keine Ahnung ob sowas vorkommt, aber Ersteigerungswerte von unter 30% des Verkehrswertes sind hier nicht selten.
Gruß,
Martin
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Es wird so lange versteigert wie sich jemand findet der dies betreibt (und bezahlt).
Die 10% Sicherheit kann, aber muss nicht, der Gläubiger im Termin verlangen.
vnA
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