Zwangsversteigerung - fragen

Hallo allerseits,

ich schaue mich gerade nach Möglichkeiten um ein Haus zu kaufen. Und da bin ich über eine Anzeige bei den Zwangsversteigerungen gestolpert. Leider hab ich überhaupt keine Ahnung davon. Ich hab mir das Haus von außen mal angesehen (altes Bauernhaus) und es wirkte unbewohnt (zumindest gab es weder Briefkasten, noch Klingel, noch Namensschild).
Der Verkehrswert war relativ niedrig angegeben, aber was sagt der eigentlich aus?
Nun ist die Zwangsversteigerung am Donnerstag und ich würde es mir schon gern mal anschauen. Nur weiß ich eben überhaupt nicht, was es zu beachten gilt…
Hat jemand Erfahrungen? Beispielsweise würde mich interessieren, ob der Ersteigerungspreis in irgendeiner Relation zum Verkehrswert steht.

Kann mir jemand ein paar Tips geben?

July

Der Verkehrswert war relativ niedrig angegeben, aber was sagt der eigentlich aus?

Den Verkehrswert. Er sagt nichts darüber aus, wieviel du noch in das Haus reinstecken mußt, um es nutzen zu können.

mir schon gern mal anschauen. Nur weiß ich eben überhaupt nicht, was es zu beachten gilt…

Jede Menge. Im Klartext kaufst Du die Katze im Sack, wenn Du vor der Versteigerung keine Gelegenheit hast, mit einem Fachmann Deines Vertrauens in das Haus zu gehen.

interessieren, ob der Ersteigerungspreis in irgendeiner Relation zum Verkehrswert steht.

Im ersten Termin müssen mindestens 70 % des Verkehrswertes geboten werden, um einen Zuschlag zu erhalten.

Kann mir jemand ein paar Tips geben?

Wenn Du das Geld, das Du zu bieten bereits bist, nicht bereits auf dem Konto hast, solltest Du von der Versteigerung Abstand nehmen. Nach dem Zuschlag hast Du eine relativ kurze Zeitspanne um das Geld zu überweisen, und wenn es bei der Finanzierung Verzögerungen gibt, kannst Du recht schnell Probleme bekommen.

Den Verkehrswert. Er sagt nichts darüber aus, wieviel du noch
in das Haus reinstecken mußt, um es nutzen zu können.

Okay, das ist klar. Kann man das Gutachten auf dessen Grundlage der Verkehrswert ermittelt wurde eigentlich einsehen? Auf dem Amtsgericht oder wo müsste man da nachfragen?

Jede Menge. Im Klartext kaufst Du die Katze im Sack, wenn Du
vor der Versteigerung keine Gelegenheit hast, mit einem
Fachmann Deines Vertrauens in das Haus zu gehen.

Dazu müsste ich den Eigentümer kontaktieren können, oder? Wie bekomme ich den Kontakt?

Im ersten Termin müssen mindestens 70 % des Verkehrswertes
geboten werden, um einen Zuschlag zu erhalten.

Gut zu wissen. Das Geld könnte ich aufbringen (aber mehr auch nicht).
Und man muss irgendwie 10% oder so sofort zahlen, richtig?

Danke, das hilft mir schonmal ein Stück weiter.

July

Hallo,

bei der Zwangsversteigerung eines Hauses geht es für den Erwerber um viel Geld. Sowas gibt man „eben so“ nicht einfach aus. Ich rate Dir, erst dann mitzubieten, wenn Du die „Spielregeln“ kennst. Geh erstmal „einfach so“ zu interessanten Zwangsversteigerungen, damit Du dir ein Bild machen kannst.

Gruß
Jörg

Okay, das ist klar. Kann man das Gutachten auf dessen
Grundlage der Verkehrswert ermittelt wurde eigentlich einsehen?

Ja, das kann man.

Auf dem Amtsgericht

Ja.

Dazu müsste ich den Eigentümer kontaktieren können, oder? Wie
bekomme ich den Kontakt?

Das ist die große Frage. Meistens bekommst Du ihn gar nicht, weil der Eigentümer nicht besonders erbaut über die Zwangsversteigerung ist.

Gut zu wissen. Das Geld könnte ich aufbringen (aber mehr auch nicht).

Das laß die Finger davon, Du brauchst noch einiges für Gebühren.

Und man muss irgendwie 10% oder so sofort zahlen, richtig?

Vom Verkehrswert.

Und man muss irgendwie 10% oder so sofort zahlen, richtig?

Falsch. 10% des Verkehrswertes muss zum Zeitpunkt der Versteigerung auf dem Gerichtskonto gutgeschrieben sein. Es geht auch zum Versteigerungstermin mit einem bestätigten Scheck einer deutschen Bank oder einer Landeszentralbank. Bargeld ist nicht mehr als Sicherheit geeignet.
Im ersten Termin muss das Gebot mindestens 50% des Verkehrswert betragen. Bis 70 % kann der die ZV betreibende Gläubiger die Zustimmung zum Zuschlag verweigern.
Wichtig ist die Finanzierung im Vorfeld schon wasserdicht zu haben. Und wie schon gesagt: Man kauft die Katze im Sack, allerdings mit einem kleinen Loch, dem Gutachten. Gibt’s zur Einsicht und als kostenpflichtige Kopie beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes.
Ach übrigens: Den Ausweis muss man auch mitbringen.

mfG
Hi

Hallo und vielen Dank für alle bisherigen Antworten.

Das laß die Finger davon, Du brauchst noch einiges für
Gebühren.

Was für Gebühren kommen denn da noch auf einen zu? Klar, geh ich eher hin um mir das Prozedere mal anzuschauen. Ich bin viel zu unsicher in solchen Finanzdingen… aber ich weiß auch nicht, ob ich dadurch wirklich näher an die Sache herankomme. Wie ist das eigentlich so erfahrungsgemäß. Bleibt der Ersteigerungsbetrag in Höhe des Verkehrswertes, oder muss man eher damit rechnen, dass die Immobilie für mehr oder weniger weggeht?
Kann es auch sein, dass man der einzige Interessent ist oder ist das eher unwarscheinlich.
Ich weiß, solche Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten, aber vielleicht hat ja jemand selbst ein paar Erfahrungen gemacht.
Das Gutachten kann ich auch noch direkt vor der Versteigerung einsehen, oder? Ist das dann kostenlos?

July

Hallo Julie,

Du darfst natürlich das Gutachten einsehen. Aber allzuviel sagt das nicht aus. Teilweise werden diese Gutachten erstellt, ohne das der Gutachter das Objekt überhaupt von innen besichtigt hat. Im Klartext: Es ist eine grobe Schätzung und sagt rein garnichts über den Zustand des Objekts aus.

Google doch mal nach „Versteigerungspool“ dort sind Zwangsversteigerungen mit Exposes/Gutachten eingestellt.

Gruß elmore

Was für Gebühren kommen denn da noch auf einen zu? Klar, geh

Ich kann Dir nicht sagen, ob das Gericht noch Gebühren erhebt, das sagt Dir der zuständige Rechtspfleger. Auf jeden Fall mußt Du Grunderwerbssteuer bezahlen.

viel zu unsicher in solchen Finanzdingen… aber ich weiß auch
nicht, ob ich dadurch wirklich näher an die Sache herankomme.

Nur so, und nicht anders.

Ersteigerungsbetrag in Höhe des Verkehrswertes, oder muss man
eher damit rechnen, dass die Immobilie für mehr oder weniger weggeht?

Das hängt vom Objekt ab, beides ist möglich und nicht vorhersehbar.

Kann es auch sein, dass man der einzige Interessent ist oder
ist das eher unwarscheinlich.

Wie soll man das aus der Ferne beurteilen ?

Das Gutachten kann ich auch noch direkt vor der Versteigerung
einsehen, oder? Ist das dann kostenlos?

Das kannst Du jederzeit, nachdem die Versteigerung angesetzt ist, einsehen. Aber sei kritisch, ich habe schon hanebüchende Überbewertungen gesehen. Sollte im Gutachten drinstehen, dass der Gutachter nicht ins Haus gekommen ist, beende die ganze Aktion sofort.

Google doch mal nach „Versteigerungspool“ dort sind
Zwangsversteigerungen mit Exposes/Gutachten eingestellt.

super, die webseite ist echt gut um sich ein bisschen mehr zu belesen, danke. leider ist das bundesland sachsen da irgendwie nicht mit drin (warum auch immer).

vg, july

Ich kann Dir nicht sagen, ob das Gericht noch Gebühren erhebt,
das sagt Dir der zuständige Rechtspfleger. Auf jeden Fall mußt
Du Grunderwerbssteuer bezahlen.

aber all das werd ich vor ort erfahren, oder?

Kann es auch sein, dass man der einzige Interessent ist oder
ist das eher unwarscheinlich.

Wie soll man das aus der Ferne beurteilen ?

okay, schon klar :smile:

Das kannst Du jederzeit, nachdem die Versteigerung angesetzt
ist, einsehen. Aber sei kritisch, ich habe schon hanebüchende
Überbewertungen gesehen. Sollte im Gutachten drinstehen, dass
der Gutachter nicht ins Haus gekommen ist, beende die ganze
Aktion sofort.

jepp, danke für deine tips. auch wenn es ein interessantes objekt ist, werd ich bestimmt dieses mal die finger davon lassen sondern nur gucken gehen.

vg, july

Hallo,
Du scheinst ganz am Anfang zu stehen. Daher empfehle ich, geh mal zu einer Versteigerung (bei deinen Amtsgerichten in der Umgebung), meist vormittags, siehst Du dort am Aushang) und wenn das was da abgeht, Unsicherheit verbreitet, lies einige Buecher zu Zwangsversteigerung, mit Titeln wie >erfolgreiches Ersteigern

leider ist das bundesland sachsen da irgendwie
nicht mit drin (warum auch immer).

Hallo,
es gibt vollstaendige Informationen zu allen Immobilienversteigerungen bei argetra, leider nicht kostenlos, dafuer jedoch mundgerecht aufbereitet. Alles andere im Internet sind Teilinformationen, soweit mir bekannt. Kostenlos ist nur der Gang zu den Amtsgerichten und dort lesen, auch die Gutachten. Geh zu mehreren Amtsgerichten in Deiner Gegend.
Bei zwangsversteigerung.de gibts auch was in Sachsen. Hast Du mal die ueblichen Verdaechtigen bemueht, immoscout und immonet und immowelt? Ueberall Kurzhinweise auf die Objekte und Termine.
Gruss Helmut

Hallo Helmut,

ja, die Seite www.zwangsversteigerung.de hab ich schon entdeckt. Bei mir in der Tageszeitung gibt es einmal pro Woche eine Seite mit allen (?) Zwangsversteigerungen der Umgebung. Da schau ich immer rein.
Ich werd’s mir zu Herzen nehmen und erstmal gucken gehen. Mit Renovierungskosten hab ich auch überhaupt keine Ahnung (ja, soll ein altes Haus sein).
Wie oft ich es einrichten kann, selbst hinzugehen, wird sich zeigen. Kann ja nicht immer Urlaub nehmen, wenn wieder so ein Termin ansteht :wink:
Jedenfalls dank ich euch allen für eure Hinweise. Ich hatte es mir schon gedacht, dass es viel zu blauäugig wäre so unerfahren ernsthaft teilnehmen zu wollen. Möchte ja nicht mein Geld verzocken… so dicke hab ich’s nicht :smile:

Viele Grüße,
July

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Auch nicht ganz richtig :wink:

Im ersten Termin muss das Gebot mindestens 50% des
Verkehrswert betragen. Bis 70 % kann der die ZV betreibende
Gläubiger die Zustimmung zum Zuschlag verweigern.

das höchste Gebot muss mindestens 50% vom Verkehrswert betragen. Das geringste Gebot des einzelnen Bieters muss mindestens die Gerichtskosten ausgleichen, kann aber durchaus unter diesen 50% liegen.
Der Zuschlag muss von Amts wegen verweigert werden, wenn das höchste Gebot darunter liegt. Liegt dieses höchste Gebot unter 70%, kann der betreibende Gläubiger den Zuschlag verwehren.
Das niedrige Gebot macht insofern Sinn, dass in den nächsten Runden diese Grenzen fallen.
Würde das Mindestgebot 50% betragen, wäre die Klausel unsinnig, dass der Zuschlag darunter verweigert werden muss.

Wichtig ist die Finanzierung im Vorfeld schon wasserdicht zu
haben. Und wie schon gesagt: Man kauft die Katze im Sack,
allerdings mit einem kleinen Loch, dem Gutachten. Gibt’s zur
Einsicht und als kostenpflichtige Kopie beim Rechtspfleger des
Amtsgerichtes.

Man sollte hier nicht nur auf das Gutachten an sich vertrauen, sondern auch prüfen, ob der Gutachter überhaupt in der Lage ist, den möglicherweise entstandenen Schaden auszugleichen. In aller Regel geschieht sowas über eine Vermögensschadenhaftpflichversicherung. Und die ist nicht ganz billig, wird also ganz gern mal weggelassen :wink:

Ach übrigens: Den Ausweis muss man auch mitbringen.

wie eigentlich bei allen Behördengängen

mfG
Hi

Grüße

Ich werd’s mir zu Herzen nehmen und erstmal gucken gehen. Mit
Renovierungskosten hab ich auch überhaupt keine Ahnung (ja,
soll ein altes Haus sein).

Wenn man keine Ahnung hat, muss man sich jemand kaufen, der Ahnung hat oder selbst Zeit investieren.
Hier sollte man unbedingt mit einem Fachmann aufkreuzen, der Erfahrungswerte in der Restauration solch alter Gemäuer hat.
Der Bauträger, der überall schöne neue Häuser hinstellt, ist da sicher nicht sooo geeignet. Lassen Sie sich Referenzen geben, da sieht man auch, wie bisher gearbeitet wurde.

Möchte ja nicht mein Geld verzocken… so dicke hab ich’s nicht :smile:

Viele Grüße,
July

Ein Grund mehr, etwas besser drauf zu achten :wink:

Auch nicht ganz richtig :wink:

Im ersten Termin muss das Gebot mindestens 50% des
Verkehrswert betragen. Bis 70 % kann der die ZV betreibende
Gläubiger die Zustimmung zum Zuschlag verweigern.

das höchste Gebot muss mindestens 50% vom Verkehrswert
betragen. Das geringste Gebot des einzelnen Bieters muss
mindestens die Gerichtskosten ausgleichen, kann aber durchaus
unter diesen 50% liegen.
Der Zuschlag muss von Amts wegen verweigert werden, wenn das
höchste Gebot darunter liegt. Liegt dieses höchste Gebot unter
70%, kann der betreibende Gläubiger den Zuschlag verwehren.
Das niedrige Gebot macht insofern Sinn, dass in den nächsten
Runden diese Grenzen fallen.
Würde das Mindestgebot 50% betragen, wäre die Klausel
unsinnig, dass der Zuschlag darunter verweigert werden muss.

Im ersten Termin gilt:
§ 85a ZVG
(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

mfG
Hi

Sag ich doch :smile:))

Im ersten Termin gilt:
§ 85a ZVG
(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene
Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den
Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte
des Grundstückswertes nicht erreicht.

mfG
Hi

Falsch!

Liegt dieses höchste Gebot unter
70%, kann der betreibende Gläubiger den Zuschlag verwehren.

Na, du bist mir ein Experte…vollkommener Unsinn!
Der betreibende Gläubiger kann immer(!!!) einstellen lassen - selbst bei Gebot des 10fachen Verkehrswerts!

Die 7/10 Grenze, die die ganzen „Spezialisten“ hier nicht zu verstehen scheinen, gilt nur für nachrangige Gläubiger (nämlich gerade nicht den betreibenden Gläubiger!) und ist zudem für die überwiegende Anzahl der Zwangsversteigerungsfälle irrelevant, da idR. die Grundschuld aus der betrieben wird, den VW übersteigt.

n.

Der betreibende Gläubiger kann immer(!!!) einstellen lassen -
selbst bei Gebot des 10fachen Verkehrswerts!

Na klar kann der Betreiber der ZV zu jedem Zeitpunkt seinen Antrag auf ZV zurückziehen. Darum geht es hier aber wohl nicht. Wenn der Schuldner vor dem Zuschlag den Gläubiger befriedigt ist das Ding gegessen, dann kann ich auch nichts ersteigern. Kommt aber nicht wirklich oft vor, oder?

Die 7/10 Grenze, die die ganzen „Spezialisten“ hier nicht zu
verstehen scheinen, gilt nur für nachrangige Gläubiger
(nämlich gerade nicht den betreibenden Gläubiger!) und ist
zudem für die überwiegende Anzahl der
Zwangsversteigerungsfälle irrelevant, da idR. die Grundschuld
aus der betrieben wird, den VW übersteigt.

Na, dann erklär mal das hier einem Laien, wenn die 7/10 überschritten sind:
§ 74a
(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

Hi