hallo,
ich habe letzte woche an der zwangsversteigerung einer kleinen, stark renovierungsbedürftigen eigentumswohnung teilgenommen. glücklicherweise waren außer mir keine weiteren interessenten anwesend, so daß ich direkt mit der bank einen preis „aushandeln“ konnte. der alteigentümer war nicht anwesend; er befindet sich meines wissens im gefängnis.
die vertreterin der gläubigerbank hat also ihren wunscherlös beziffert (umgerechnet ca. 35% des VW), und dann ich meine preisvorstellung (ca. 25%). die dame forderte mich dann auf, „noch etwas draufzulegen“, was ich dann auch tat.
ich gab dann also offiziell mein gebot ab, und sowohl der richter, als auch die dame von der bank nahmen dies zur kenntnis. ich hinterlegte die sicherheitsleistung i.h.v. 10% des VW (die ich zum verbleib als anzahlung dort ließ) und erhielt nach ablauf der bietzeit den gerichtlichen zuschlag. da der betrag unter dem wunscherlös der bank lag, wollte die dame nicht sofort den zuschlag erteilen, sondern dies zuerst mit ihrem hause beraten, und in 2 wochen die entscheidung verkünden. soweit okay!
erst als ich wieder zuhause war, erkannte ich, daß mein gebot (ca. 28,9%) knapp unter 30% des VW liegt. hätten nicht bank und / oder richter bei meiner gebotsabgabe darauf verweisen müssen, daß dies bei 30% ein sittenwidriges geschäft wäre, und die mindestbietsumme höher liegen muß?
würden bank und / oder richter bis zum verkünden des zuschlags diesen - ich sag mal - „rechtsmangel“ erkennen, müßte / könnte ich dann aus rechtlicher sicht den kleinen fehlbetrag bis auf „knapp über 30%“ nachzulegen?
andernfalls: würden weder bank noch richter diesen „rechtsmangel“ erkennen, und ich erhielte den zuschlag, wäre diese entscheidung endgültig wirksam, oder könnte später (z.b. nachdem ich alles renoviert habe) irgendjemand der beteiligten den sittenwidrigen erwerb anfechten? wen ja, auch nach dem grundbucheintrag?
lg, pit
