Zwangsversteigerung für < 30% d. Verkehrswertes

hallo,

ich habe letzte woche an der zwangsversteigerung einer kleinen, stark renovierungsbedürftigen eigentumswohnung teilgenommen. glücklicherweise waren außer mir keine weiteren interessenten anwesend, so daß ich direkt mit der bank einen preis „aushandeln“ konnte. der alteigentümer war nicht anwesend; er befindet sich meines wissens im gefängnis.

die vertreterin der gläubigerbank hat also ihren wunscherlös beziffert (umgerechnet ca. 35% des VW), und dann ich meine preisvorstellung (ca. 25%). die dame forderte mich dann auf, „noch etwas draufzulegen“, was ich dann auch tat.

ich gab dann also offiziell mein gebot ab, und sowohl der richter, als auch die dame von der bank nahmen dies zur kenntnis. ich hinterlegte die sicherheitsleistung i.h.v. 10% des VW (die ich zum verbleib als anzahlung dort ließ) und erhielt nach ablauf der bietzeit den gerichtlichen zuschlag. da der betrag unter dem wunscherlös der bank lag, wollte die dame nicht sofort den zuschlag erteilen, sondern dies zuerst mit ihrem hause beraten, und in 2 wochen die entscheidung verkünden. soweit okay!

erst als ich wieder zuhause war, erkannte ich, daß mein gebot (ca. 28,9%) knapp unter 30% des VW liegt. hätten nicht bank und / oder richter bei meiner gebotsabgabe darauf verweisen müssen, daß dies bei 30% ein sittenwidriges geschäft wäre, und die mindestbietsumme höher liegen muß?

würden bank und / oder richter bis zum verkünden des zuschlags diesen - ich sag mal - „rechtsmangel“ erkennen, müßte / könnte ich dann aus rechtlicher sicht den kleinen fehlbetrag bis auf „knapp über 30%“ nachzulegen?

andernfalls: würden weder bank noch richter diesen „rechtsmangel“ erkennen, und ich erhielte den zuschlag, wäre diese entscheidung endgültig wirksam, oder könnte später (z.b. nachdem ich alles renoviert habe) irgendjemand der beteiligten den sittenwidrigen erwerb anfechten? wen ja, auch nach dem grundbucheintrag?

lg, pit

hallo,

ich habe letzte woche an der zwangsversteigerung einer
kleinen, stark renovierungsbedürftigen eigentumswohnung
teilgenommen. glücklicherweise waren außer mir keine weiteren
interessenten anwesend, so daß ich direkt mit der bank einen
preis „aushandeln“ konnte. der alteigentümer war nicht
anwesend; er befindet sich meines wissens im gefängnis.

die vertreterin der gläubigerbank hat also ihren wunscherlös
beziffert (umgerechnet ca. 35% des VW), und dann ich meine
preisvorstellung (ca. 25%). die dame forderte mich dann auf,
„noch etwas draufzulegen“, was ich dann auch tat.

ich gab dann also offiziell mein gebot ab, und sowohl der
richter, als auch die dame von der bank nahmen dies zur
kenntnis. ich hinterlegte die sicherheitsleistung i.h.v. 10%
des VW (die ich zum verbleib als anzahlung dort ließ) und
erhielt nach ablauf der bietzeit den gerichtlichen zuschlag.

Daraus schließe ich, dass es mindestens der zweite Termin war. Wäre es der erste Termin gewesen, hätte der Rechtspfleger das Gebot wegen nicht Erreichens der 5/10 Grenze von Amts wegen ablehnen müssen.

da der betrag unter dem wunscherlös der bank lag, wollte die
dame nicht sofort den zuschlag erteilen, sondern dies zuerst
mit ihrem hause beraten, und in 2 wochen die entscheidung
verkünden. soweit okay!

Formal hat sie eine Frist zur Zustimmung zum Zuschlag beantragt, die anscheinend der Rechtspfleger ihr eingeräumt hat.
Es ist prinzipiell so, dass der betreibende Gläubiger IMMER Herr des Verfahrens ist, und dem Zuschlag IMMER zustimmen muss, unabhängig vom Gebot. Die Bank kann jederzeit auch bei einem Gebot von 200% vom Verkehrswert die Zustimmung versagen.

erst als ich wieder zuhause war, erkannte ich, daß mein gebot
(ca. 28,9%) knapp unter 30% des VW liegt. hätten nicht bank
und / oder richter bei meiner gebotsabgabe darauf verweisen
müssen, daß dies bei 30% ein sittenwidriges geschäft wäre, und
die mindestbietsumme höher liegen muß?

Es gibt keine Mindestbietsumme unterhalb des geringsten Gebots. Das geringste Gebot hat der Rechtspfleger ganz am Anfang genannt. Das beinhaltet Verfahrenskosten, Rückstände dem Finanzamt gegenüber und dem betreibenden Gläubiger vorgehende Rechte.
„Sittenwidrige“ Dinge gibt es jedenfalls das Gebot betreffend, hier nicht.
Wenn der Rechtspfleger den Zuschlag nicht von Amts wegen versagt hat, ist dir deine Wohnung sicher, wenn die Bank zustimmt.

würden bank und / oder richter bis zum verkünden des zuschlags
diesen - ich sag mal - „rechtsmangel“ erkennen, müßte / könnte
ich dann aus rechtlicher sicht den kleinen fehlbetrag bis auf
„knapp über 30%“ nachzulegen?

noch mal: Gebote unter 30% sind keinesfalls mit einem Rechtsmangel behaftet.
„Nachlegen“ geht, offiziell jedenfalls, auch nicht!
Die Bank muss jetzt überlegen, ob ihr dein Gebot reicht. Falls sie zu dem Schluss kommen - teilen sie dies dem Rechtspfleger mit, der Verkündet dann den Zuschlag.

andernfalls: würden weder bank noch richter diesen
„rechtsmangel“ erkennen, und ich erhielte den zuschlag, wäre
diese entscheidung endgültig wirksam, oder könnte später (z.b.
nachdem ich alles renoviert habe) irgendjemand der beteiligten
den sittenwidrigen erwerb anfechten? wen ja, auch nach dem
grundbucheintrag?

nein - jedenfalls nicht dem Kaufpreis wegen.

lg, pit

gruß norbert

es soll natürlich heissen:

Es gibt keine Mindestbietsumme OBERHALB des geringsten Gebots

hallo norbert,

danke für deine ausführliche antwort!

Daraus schließe ich, dass es mindestens der zweite Termin war.
Wäre es der erste Termin gewesen, hätte der Rechtspfleger das
Gebot wegen nicht Erreichens der 5/10 Grenze von Amts wegen
ablehnen müssen.

ja, es war der 3. termin … der 2. blieb ohne gebot.

Formal hat sie eine Frist zur Zustimmung zum Zuschlag
beantragt, die anscheinend der Rechtspfleger ihr eingeräumt
hat.
Es ist prinzipiell so, dass der betreibende Gläubiger IMMER
Herr des Verfahrens ist, und dem Zuschlag IMMER zustimmen
muss, unabhängig vom Gebot. Die Bank kann jederzeit auch bei
einem Gebot von 200% vom Verkehrswert die Zustimmung versagen.

verstehe.

Es gibt keine Mindestbietsumme OBERHALB (danke für die korrektur) des
geringsten Gebots. Das geringste Gebot hat der Rechtspfleger ganz am
Anfang genannt. Das beinhaltet Verfahrenskosten, Rückstände
dem Finanzamt gegenüber und dem betreibenden Gläubiger
vorgehende Rechte.

ja, ca. 3500 euro.

„Sittenwidrige“ Dinge gibt es jedenfalls das Gebot betreffend,
hier nicht.
Wenn der Rechtspfleger den Zuschlag nicht von Amts wegen
versagt hat, ist dir deine Wohnung sicher, wenn die Bank
zustimmt.

ooh, das hört sich doch recht vielversprechend an! freu :wink:

lg, pit