Zwangsversteigerung - Gegenstände entfernen

Hallo liebe Rechtswissende,

ich habe mal folgende Frage:

Angenommen, man ersteigert per Zwangsversteigerung ein Haus mit Grundstück und auf diesem Grundstück befinden sich im Außenbereich Steinskulpturen.

Was wäre wenn der ehemalige Besitzer nach Zuschlag diese Skulpturen (mehrere hundert Kilo schwer) entfernen würde? Wären das Grundstücksbestandteile?

Würde es sich dann evtl. um Unterschlagung oder Diebstahl handeln?

Was könnte man tun falls einem der Verweilort der Gegenstände bekannt wäre?

Schönen Dank

Eismarie

Hallöchen,

mal auf die Schnelle.

Die Beschlagnahme für die Zwangsversteigerung von Grundstücken erfaßt auch das Zubehör von Grundstücken. Zubehör ist alles, was dem wirtschaftlichen Zweck der Immobilie dient. Das ist zwar weit auszulegen. Skulpturen im Garten sollen aber wohl KEIN Zubehör eines Wohnhauses sein. Bei einer Galerie, einem Museum oder einem Hotel könnte das aber wieder anders sein.

Bestandteile des Grundstücks sind sie sicher nicht, da sie trotz Gewicht bewegliche Gegenständ sind. Ich unterstelle, dass sie nicht einbetoniert u. ä. sind.

Unterschlagung, Diebstahl sehe ich nicht als einschlägig, da nach Beschalgnahme der Eigentümer wohl keinen Besitz mehr hat und zum anderen die sachen nicht fremd sind. Nach der Versteigerung ist das was anderes. Dann wäre es Diebstahl.

Das könnte aber „Verstrickungsbruch“ nach § 136 StGB sein. In Betracht kommt auch „Vereiteln der Zwangsvollstreckung“, § 288 StGB oder „Pfandkehr“, § 289 StGB sein.

Jedenfalls dürften Schadensersatzansprüche aus Delikt bestehen. Wie man die herausgebae druchsetzt, müßte ich mir noch mal ansehen.

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Hallo Zardoz,

vielen Dank für die schnelle Antwort,

einiges ist mir allerdings noch unklar:

es besteht also ein Unterschied zwischen dem Zeitpunkt des Zuschlags und zuvor?

Sollte der ehemalige Eigentümer die Sache veräußert haben und nun mittellos sein, besteht dann ein Schadensersatzanspruch oder könnte man eine Herausgabe erwirken?

Besteht ab ZV Eintrag im Grundbuch ein Veräußerungsverbot ?

Danke

eismarie

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Hallo Zardoz,

vielen Dank für die schnelle Antwort,

einiges ist mir allerdings noch unklar:

es besteht also ein Unterschied zwischen dem Zeitpunkt des
Zuschlags und zuvor?

Sollte der ehemalige Eigentümer die Sache veräußert haben und
nun mittellos sein, besteht dann ein Schadensersatzanspruch
oder könnte man eine Herausgabe erwirken?

Besteht ab ZV Eintrag im Grundbuch ein Veräußerungsverbot ?

Danke

eismarie

Hi Eismarie,

also…solange nicht die Zwangsversteigerung beendet ist, ist ja der Schuldner noch Eigentümer. Die Sachen sind dann nicht fremd. Also kann er bis dann keinen Diebstahl oder eine Unterschlagung begehen.

Scahdensersatz müßte schon aus Delikt möglich sein…läuft nur leer, weil man einem nackten Mann nicht in die Tasche greifen kann.

Hinsichtlich der Herausgabe…hm…der Pfandgläubiger u. ä. besitzt als mittelbarer Besitzer nach § 868 BGB und kann sich gegen die ausgeübte verbotene Eigenmacht wehren. Er hat dann gegen die Besitzentziehung ein Abwehrrecht. Darüber müßte eine Herausgabeklage wohl funktionieren.

Ist hier ein Zwangsvollstreckungsexperte, der das aus dem Ärmel schütteln kann?

Zum Veräußerungverbot…

beteht ab Beschlagnahme und die wird durch den Becshluß über die Anordnung der Zwangsversteigerung bewirkt (§§ 20, 23 ZVG).

Wie ich das sehe, gilt die Beschlagnahme nur für das Grundstück selbst sowie das Zubehör. Inwieweit Kunstwerke Zubehör sind, hängt auch vom Grundstück selbst ab und nicht nur davon, ob diese einbetoniert oder beweglich sind, sie müssen gewissermaßen zum Wesen des Grundstücks gehören. Um Sicherheit zu bekommen, kann man sich aber im Verkehrswertgutachten informieren, was alles als Zubehör am Versteigerungsverfahren teilnimmt.

Gruß Oskar

Zum Veräußerungverbot…

beteht ab Beschlagnahme und die wird durch den Becshluß über
die Anordnung der Zwangsversteigerung bewirkt (§§ 20, 23 ZVG).