Hallöchen,
mal auf die Schnelle.
Die Beschlagnahme für die Zwangsversteigerung von Grundstücken erfaßt auch das Zubehör von Grundstücken. Zubehör ist alles, was dem wirtschaftlichen Zweck der Immobilie dient. Das ist zwar weit auszulegen. Skulpturen im Garten sollen aber wohl KEIN Zubehör eines Wohnhauses sein. Bei einer Galerie, einem Museum oder einem Hotel könnte das aber wieder anders sein.
Bestandteile des Grundstücks sind sie sicher nicht, da sie trotz Gewicht bewegliche Gegenständ sind. Ich unterstelle, dass sie nicht einbetoniert u. ä. sind.
Unterschlagung, Diebstahl sehe ich nicht als einschlägig, da nach Beschalgnahme der Eigentümer wohl keinen Besitz mehr hat und zum anderen die sachen nicht fremd sind. Nach der Versteigerung ist das was anderes. Dann wäre es Diebstahl.
Das könnte aber „Verstrickungsbruch“ nach § 136 StGB sein. In Betracht kommt auch „Vereiteln der Zwangsvollstreckung“, § 288 StGB oder „Pfandkehr“, § 289 StGB sein.
Jedenfalls dürften Schadensersatzansprüche aus Delikt bestehen. Wie man die herausgebae druchsetzt, müßte ich mir noch mal ansehen.
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