Hallo Experten,
bei einer Zwangsversteigerung zur Zwangsvollstreckung kann der Zuschlag verweigert werden, wenn das Höchstgebot bestimmte Grenzen unterschreitet.
Wie ist es bei einer Zwangsvollstreckung zur Aufhebung der Gemeinschaft ? Dort geht es ja nicht um die Rückführung von Darlehen. Müssen die Miteigentümer den Geboten zustimmen ?
Gruß
Nordlicht
Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist eine besondere Form der Zwangsvollstreckung. Sie unterscheidet sich von der üblichen Zwangsvollstreckung dadurch, dass sie keines Vollstreckungstitels bedarf. Letztlich übernimmt man hier nur eine Vorgehensweise aus dem Vollstreckungsrecht, was ja auch plausibel ist, wenn man das Inhaltliche ohnehin gleich gestalten will.
Ganz gleich ist die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft aber nicht, sie wird in den §§ 180 ff. ZVG leicht modifiziert. Ohne das jetzt im Detail geprüft zu haben, wage ich zu behaupten, dass der Zuschlag hier gleichermaßen verwehrt werden können müsste. Denn diese Regelung (die ich so allerdings auch gerade nicht im Kopf habe) dient doch sicher dem Schutz vor Verramschung. Und die Gefahr der Verramschung besteht hie wie dort. Auch im Zwangsvollstreckungsrecht muss nicht unbedingt ein Darlehen causa der ganzen Angelegenheit sein. Diese Frage stellt das Vollstreckungsrecht gar nicht.
Bevor du aber jemanden kennst, der nun fiktiv weitreichende Folgen an diese Aussage knüpft, warte lieber noch mal auf eine Bestätigung durch einen der kompetenten Juristen hier im Forum! (Wenn nix kommt, lese ich das auch noch mal nach. Erinnere mich dann bitte daran!)
Bevor du aber jemanden kennst, der nun fiktiv weitreichende
Folgen an diese Aussage knüpft, warte lieber noch mal auf eine
Bestätigung durch einen der kompetenten Juristen hier im Forum!
Das ist eben das Problem. Die Frage entstand in einer Diskussion mit einem gestandenen Anwalt. Weil sein Bürovorsteher nicht greifbar war, konnten wir die Frage nicht abschließend klären.
Ich hatte gedacht, das es widersinnig sei, wenn jemand, der eine ZV anleiert, weil er mit dem Miteigentümer nicht klar kommt (Erbschaft, Scheidung), dann dem Zuschlag nicht zustimmt „darf“. Dem „Verramschen“ kann er ja dadurch begegnen, dass er selber bietet.
Am Dienstag bringt ein Telefonat mit dem AG Licht ins Dunkel.