Zwangsversteigerung: Kündigung Eigenbedarf

Hallo Zusammen!

Ich habe eine Frage, wozu ich im Internet keine Antwort finden konnte - also leider auch kein Urteil.

Und zwar wird in 2 Wochen ein Haus zwangsversteigert, bei dem ich gerne zuschlagen möchte.

Es gibt dabei folgendes Problem: Es ist ein Mieter drin, der mit dem Vermieter im Mietvertrag eine Individualvereinbarung geschlossen hat „Kündigung des Eigentümers wegen Eigenbedarf ist ausgeschlossen“, und das ohne zeitliche Begrenzung.

Nun die Frage. Kann ich nach Ersteigerung dem Mieter kündigen und mich auf §57a ZVG berufen und Eigenbedarf anmelden? Greift hier das Sonderkündigungsrecht oder bleibt die o.g. Klausel wirksam?

Ich möchte dieses Objekt nämlich nur zur Eigennutzung ersteigern. Wenn ich den Mieter nicht rausbekomme, möchte ich von einer Ersteigerung absehen.

ZV guckst du kier:
http://www.schuldenfrust.de/Immobilie.pdf

Hallo Hans,

vielen Dank für diese Infos, aber das war mir bereits bekannt.

Da steht aber nichts dazu, wie es sich bei einem Mietverhältnis verhält, wenn die Klausel „Kündigung des Eigentümers mit der Begründung „Eigenbedarf“ ist ausgeschlossen“ im bestehendem Mietvertrag enthalten ist.

Hier ist halt die Frage, ob das Ausnahmekündigungsrecht zulässig ist, unabhängig vom Inhalt des Mietvertrages.

$57 ZVG besagt:
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

Wenn ich mir dann die Paragraphen anschaue, bin ich mir halt unsicher §566 BGB Kauf bricht Miete nicht:

„(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.“

Das gleiche mit § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete

Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.

Wenn ich das alles lese, bin ich mir halt unsicher. Wenn diese Klausel im Mietvertrag nicht wäre, ist klar, dass ich den Mieter sofort rausbekomme… Aber so?

ZV guckst du kier:
http://www.schuldenfrust.de/Immobilie.pdf

Guten Morgen,

die angesprochene Klausel wirkt in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht.

Wenn Sie in dem Monat kündigen (spätestens jedoch zum dritten Werktag des Nachfolgemonats), indem Ihnen der Zuschlag erteilt wird, wandelt sich die sogenannte Individualvereinbarung in ein reguläres unbefristetes Mietverhältnis mit Kündigungswirkunge um.

Das heißt, dass ab dem Zeitpunkt der fristgemäßen schriftlichen Kündigung die Kündigungsfrist zu laufen beginnt, die im Hinblick auf die Mietzeit anzusetzen ist. Das kann bei drei Monaten und mehr liegen.

Viel Glück.