Zwangsversteigerung Nebenkosten des Vorbesitzers

Nach einer Zwangsversteigerung weigert sich der ehemalige Besitzer das Haus zu räumen. Er verursacht während dieser Zeit Kosten für Wasser, Gas, etc.
Muss diese Kosten tatsächlich der Ersteigerer sprich der neue Besitzer aufkommen? Es bestehen zwischen den Wasserweken und dem neuen Eigentümer keinerlei Verträge.

Der Alteigentümer muss eine „Nutzungsentschädigung zahlen“ (ähnlich wieMiete)
Der bisherige Eigentümer und die zum Hausstand gehörenden Personen können mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses – wird auf Antrag vom Gericht gem. § 93 ZVG erteilt – geräumt werden.
Der Ersteher muss dem früheren Eigentümer eine angemessene Frist zur Räumung setzen, in der Regel 2 – 3 Monate. Der Schuldner muss dem Ersteher für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung bezahlen, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert. Zu beachten ist hierbei, dass keine Mietvertrag vereinbart wird
Die Räumung selbst wird durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt. Die Räumung kann ca. 3000.-- – 5.000.-- € kosten, die vom Ersteher vorgeschossen werden müssen.
Es haftet hierfür zwar der zu räumende Eigentümer. Wenn dieser aber vermögenslos ist, wird man ihn nicht mehr haftbar machen können. Die Gerichtsvollzieher sind sehr ausgelastet. Eine Räumung wird in der Regel ca. 2 Monate in Anspruch nehmen.

Nun, mit dem Zuschlagsbeschluß hat man einen vollstreckbaren Titel, mit dem man die Zwangsräumung betreiben kann. Das sollte allerdings zügig geschehen, sonst kann es dem Ersteigerer als eine stillschweigende Duldung ausgelegt werden. Auf den Kosten bleibt der Erwerber allerdings meisten sitzen.

Zu den Verbrauchskosten kann ich nur aus dem „hohlen Bauch heraus“ antworten. Üblicherweise zahlt der Verursacher, also der Bewohner. In diesem Fall kann er ja wohl nicht zahlen, und ob die Stadtwerke ein Rückgriffsrecht auf den Hauseigentümer haben weiß ich nicht.
Viele Grüße aus Südhessen
Morelle

Antwort:
Lesen Sie § 56 ZVG
http://dejure.org/gesetze/ZVG/56.html

… Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ergibt sich aus § 56 ZVG …
Sie können sich dann über die deutschen Gesetze an den Eigentümer halten und Nutzungsentschädigung vom Alt-Eigentümer einklagen.

Lesen Sie auch:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Zwangversteigerung-N…

Darin die Passage:
Gegen den das Objekt selbst nutzenden früheren Eigentümer steht dem Erwerber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung ab dem Tag der Ersteigerung zu (§ 56 ZVG i.V.m. §§ 812, 99 BGB – LG Hagen 12. 11. 1993; DWW 1994, 51).

Grüsse
Bracco

Guten Abend,
ich befasse mich mit der Zwangsversteigerung als Gläuibiger. Somit kann ich durch einige ZV-Termine meine Erfahrungen mitteilen.

Mit Zuschlag wird der Meistbietender Eigentümer (kraft Gesetz und sofort)
Denn eine Umschreibung im Grundbuch etc. ist nicht die notwendige Voraussetzung für den Eigentumserwerb.

Die Wasserwerke sind bemüht, die Endabrechnung für das Wasser taggenau durchzuführen. Daher ist es sinnvoll, direkt nach dem Zuschlag in das ersteigerte Haus zu gehen und u.anderem den Wasserzählerstand abzulesen.

Aus der Praxis würde ich vorschlagen - setzen Sie dem alten Eigentümer eine zwei Wochen-Frist für den Auszug.
Gleichzeitig informieren Sie sich beim Amtsgericht (Sachbearbeiterin für Zwangsversteigerung, sowie den Gerichtsvollzieher). Denn hier müsste eine Räumungsklage sehr schnell machbar sein.
Falls der alte Eigentümer das Haus verlässt - sofort die Schlösser tauschen und wenn dann noch Möbelstücke aus der Wohnung geholt werden müssten, vereinbaren Sie einen gemeinsamen Räumungstermin, damit der alte Eigentümer nicht die Möglichkeit hat, alles kaputt zu schlagen. Ggfs. die Polizei hinzuziehen.

MfG

Hallo,

für Wasser steht grundsätzlich der Grundstückseigentümer ein. Das ist öffentliches Recht und bedarf keiner gesonderten vertraglichen Bezugsvereinbarung. Ein anderer Verbrauch, wie beispielsweise Gas, hängt davon ab, mit wem ein Lieferungsvertrag geschlossen wurde. Wenn der neue Hauseigentümer den Vertrag abgeschlossen hat, dann muss er auch dafür einstehen. Sonst nicht.

Viel Glück.