Zwangsversteigerung Räumung von Nichtbewohner?

Noch eine Unklarheit zu einer Zwangsräumung.
Mal angenommen, man erhält den Zuschlag in einer Zwangsversteigerung. In dem Gutachten war bewohnt und Zugang verweigert vermerkt und keine Innenbesichtigung möglich.

Auf dem Einwohnermeldeamt ist keiner darin gemeldet, eine der Parteien, deren Besitzergemeinschaft durch die Zwangsversteigerung aufgehoben werden soll, lässst angeblich einen Sohn (nicht Miteigentümer) darin wohnen - ohne Miete. Oder vielleicht mit mündlichem Mietvertrag? Strom und Wasser sind vermutlich noch aktiv auf Eigentümergemeinschaft.

Nach dem Zuschlag kann man wie hier beschrieben eine Sonderkündigung an Mieter aussprechen und eine Räumung für Eigentümer veranlassen.
Was ist mit Nichteigentümern und Nichtbewohnern, sollte sich einer darin befinden. Es sieht eigentlich nicht bewohnt aus, könnte aber sein, kein Name am Briefkasten, halbherzig zugeklebt, keiner gemeldet und ein evtl Bewohner könnte alle Register ziehen: arbeitslos, schwerbehindert, psychisch sehr labil usw.

Kann man einen Gerichtsvollzieher mit einer Räumung beauftragen, wenn eigentlich keiner drin wohnt? Muss man das evtl.? Oder kann man sich nach dem Zuschlag Zugang verschaffen, und die Schlösser austauschen, wenn offiziell keiner drin wohnt? Wie stellt man jemandem ein Einschreiben oder so etwas zu, der da gar nicht wohnt?

Ich weiß, von so etwas läßt man eigentlich die Finger, aber…!

Danke euch, etwas verwirrter ynot

Hallo,

was sollte denn geräumt werden, solange keiner darin wohnt? Ein „Nichtbewohner“ wäre wohl jemand, der sich ungerechtfertigt im Gebäude aufhält. Ein Mieter oder Angehöriger (des vorherigen Eigentümers) wäre also ein Bewohner.

Sofern das Gebäude in das Eigentum von A übergegangen ist, sollte er auch die Schlüssel haben und sich im Beisein von Zeugen Zutritt verschaffen können. Dies dürfte er aber nur, solange er keine Kenntnis davon hat und auch nicht erlangen kann, dass dort (berechtigte) Personen wohnen.

Eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes ist da schon einmal ein schwerwiegender Beleg.

Falls dort aber berechtigte Personen wohnen würden, dann wäre http://dejure.org/gesetze/ZVG/57.html die Grundlage weiterer Überlegungen. Ggf. in Richtung http://dejure.org/gesetze/ZVG/57a.html

Was sagen denn An wohner über die Situation? Haben die oder der Eigentümer etwas verlauten lassen? Es könnten sich ja fiktiv auch unberechtigte „Besetzer“ im Gebäude befinden, die von der Polizei entfernt werden müssten.

Fazit: Es muss erst einmal abgeklärt werden, auf welcher Grundlage sich zu Wohnzwecken Personen im Gebäude aufhalten und ob das überhaupt der Fall ist.

Gruß
vdmaster

Hallo und danke, §§ 57 und 57a sind soweit klar.
Es stellt sich eben die Frage, inwieweit der zerstrittenen Eigentümergemeinschaft, die ja deswegen zwangsweise aufgelöst werden soll, Glauben geschenkt werden soll und muss, wenn der Anschein und das Einwohnermeldeamt anderes vermuten lassen.
Wieweit muss man dann doch davon ausgehen, dass da jemand ist. Nachts nach Licht schauen geht ja noch und Nachbarn fragen auch.
Wem und wohin stellt man denn im Fall des Falles ein Einschreiben mit einer § 57a Kündigung zu - Briefkasten ohne Namen und zu, keiner gemeldet?
Und berechtigt ab dem Datum des Zuschlags sind doch eben Eigentümer nicht mehr - und deren Abkömmlinge wohl auch? Ein Zuschlag berechtigt doch gleich zum Räumungstitel.
Wer kann denn dann berechtigt sein, das ist eben die Frage, und wer ist für die Entfernung etwaiger Besetzer zuständig, auch der Gerichtsvollzieher? (Nicht in Berlin, sondern Dorf in der schwäbischen Wallachei).
Und was entsteht, wenn man sich im guten Glauben des Leerstandes (EW-Meldeamt und Augenschein) Zutritt verschafft, und trifft jemanden, außer potentiellen Handgreiflichkeiten natürlich. Fazit genügt Anschein und EWMA um den Schluß zu ziehen, dass das eben nicht der Fall ist.
Gruß ynot

Hallo,

nun mal Butter bei die (fiktiven) Fische.

  1. Was sagen die Mitglieder der Ex-Eigentümergemeinschaft?
  2. Was sagen die Nachbarn?
  3. Das Einwohnermeldeamt bestätigt ja, dass dort niemand gemeldet ist.

Falls niemand bestätigt, dass sich dort Angehörige oder Mieter (ein Angehöriger kann zeitgleich ein Mieter [ggf. mit mündl. Vertrag] sein) befinden, dann wäre doch (vorerst) alles klar. Du hast im UP geschrieben, dass da jemand „angeblich wohnen soll“. Woher stammt diese Angabe? Sagt Eigentümer A, dass der Sohn von B oder C dort wohnen soll? Evtl. wiederum über Dritte gehört? Ist der Name des hypothetischen Bewohners bekannt?

Ich rate Dir dringend an, die Sache einem RA zu übergeben, sofern es sich nicht um eine fiktive Angelegenheit handelt.

Interessant dürfte auch dieser Link sein: http://www.frag-einen-anwalt.de/Wie-Raeumungsklage–…

Gruß
vdmaster

Hallo, und erstmal danke, sehr aufschlußreich der link weiter unten!

nun mal Butter bei die (fiktiven) Fische.

das ist nun mal nicht so einfach ohne wirklich tragfähige Informationen, schließlich ist der Fall ja auch -noch- fiktiv.

  1. Was sagen die Mitglieder der Ex-Eigentümergemeinschaft?

Der eine dies, der andere das, keiner was handfestes, schriftlich schon gar nicht. Nicht vergessen, die Versteigerung findet statt, weil sich die ET nicht einigen können. Einer war bei der Begehung -von außen- dabei und sagte, dass dort einer wohne, Sohn von Eigentümer B ohne Namennennung, ohne Mietvertrag. Und nur dieser Eigentümer ist bekannt.
Vermutlich gibt es auch deswegen keinen echten Mieter mit mündlich oder schriftlichem Mietvertrag, weil sonst die Geschwister in anteiligen Genuß der Miete kämen… Also hier keine brauchbaren Infromationen.

  1. Was sagen die Nachbarn?

Die einen, dass seit zwei Jahren leer steht, die anderen, dass seit einem Jahr leer steht, keiner kennt den eben angeblichen Bewohner aber genau…

  1. Das Einwohnermeldeamt bestätigt ja, dass dort niemand
    gemeldet ist.

So ist es. Aber darf man sich darauf verlassen und in das Haus gehen, nachdem man per Zuschlag in den Besitz gelangt, oder ist das unerlaubte Selbsthilfe nach § 229, weil man auch Ex Besitzer A hätte Glauben schenken sollen?

Falls niemand bestätigt, dass sich dort Angehörige oder Mieter befinden, dann wäre doch (vorerst) alles klar.

Die Unsicherheit besteht darin, dass im Gutachten aufgrund von vielleicht nicht glaubhaften Angaben von Eigentümer X (einer von vier) steht, dass da ein Mieter wohnt, sich dafür aber keine Beweise finden sondern „nur“ gewichtige Gegenbeweise à la Einwohnermeldeamt. Wie weit muss man rumfragen und evtl. bestehende Gerüchte glauben, oder darf man sich Zugang verschaffen. Siehst du das Dilemma?

Danke für den Tip mit dem Anwalt, solange die Sache fiktiv bleibt, ist der Gang dahin auch fiktiv, und vielleicht lässt man davon dann eher die Finger? Oder why not?
Verwirrte Grüße ynot

Hallo,

also nix Konkretes weiss man nicht :wink:.

Falls ein einziger aktueller Besitzer mündlich bestätigt, dass ein eigener Angehöriger dort ohne Mietvertrag wohnt, so ist dieser Besitzer - der ja zukünftig Ex-Besitzer wäre - der Ansprechpartner für die freiwiliige Räumung des Hauses.

Wird es aber eine unfreiwillige Räumung, dann vgl. Link 1 bzgl. des Räumungstitels. Auch wichtig, falls er den Namen und den gemeldeten Wohnsitz des dort (dann unberechtigt) Wohnenden nicht nennt.

http://www.mietrb.de/media/Horst-Mietrechtsreform.pdf Stichtwort „vorgeschobenen Untermieter“ (bezieht sich m.E. auch auf nicht mietende Personen).

Falls Du visuell orientiert sein solltest (MS PowerPoint), dann noch ein weiterer Link, aus dem Du den Ablauf so eines Räumungstitels entnehmen kannst.

Gruß
vdmaster