Wer kann helfen?
Wenn man ein Haus über ein Ausbietungsvertrag ersteigert und die beiden Banken an 1. und 2. Stelle sind sich daüber einig…aber es stehen noch an 3. Stelle und 4. Stelle jemand mit einer Zwangshypothek, können dann die ersten 2 ohne Zustimmung des 3. und 4. diesen Vertag wirksam abschliessen? Was passiert dann mit den Nachrangigen Grundbuch- Eintragungen…werden diese dann automatisch gelöscht?
Entscheidend ist wer die ZVG betreibt.
Alle nachrangigen Lasten werden weggekegelt.
dafür gibts die 70% Grenze
Angenommen es ist der 1.Termin:
Fall 1: Gebot ist größer 7/10 d.Verkehrswert
Nachrangige Gläubiger sind draußen.
Fall 2: Gebot ist kleiner 7/10
Würde nachrangiger Gläubiger bei einem 7/10 Gebot noch was bekommen?
Variante 1: JA, er würde noch was bekommen:
Zuschlag wird auf Antrag eines nachrangigen Gläubigers versagt.
Es kommt zu einem 2.Termin, bei dem diese Grenze nicht mehr gilt.
Variante 2: NEIN, die vorrangigen Grundschulden liegen bereits über 70% des Verkehrswertes
nachrangige Gläubiger sind draußen
Gruß n.
Dem kann ich nicht folgen. Die Grenze hat was mit der Hohe des Zuschlages des VKW zu tun, nicht mit den bestehend bleibenden Lasten.
Grüße
Dem kann ich nicht folgen. Die Grenze hat was mit der Hohe des
Zuschlages des VKW zu tun, nicht mit den bestehend bleibenden
Lasten.
Grüße
Es gibt zwei Grenzen: die 5/10 ist unabhängig von Grundschuld und schützt den Schuldner
und die 7/10 Grenze schützt nachrangige Gläubiger:
§ 74a ZVG
(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen.
Gruß n.
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Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch
ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist,
aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich
gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen.
Hi,
ergänzend: Das geht aber nur 1-malig. Bei Folgeterminen gilt
dann :
Zitat (pkt.4):
In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den :Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt :werden.