Zwangsversteigerung und eingetragene Rechte

Hallo,
werden nach einer Zwangsversteigerung eigentlich auch im Grundbuch eingetragene Rechte gelöscht.
Was passiert also z.B. wenn eine Person, die nicht (Mit-)Eigentümer ist, ein lebenslanges (, kostenfreies) Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht eingetragen hat? Wäre es bei einem (Mit-)Eigentümer etwas anderes?
Wie ist das bei Grundschulden, wenn die Versteigerung (dürfte die Ausnahme sein) nichts mit dieser Grundschuld zu tun hätte?

Cu Rene

Hallo,
werden nach einer Zwangsversteigerung eigentlich auch im
Grundbuch eingetragene Rechte gelöscht.

Nein. Diese Belastungen sind fest mit dem Grundstück/Objekt verwoben. Wer ein Haus mit eingetragenem Nießbrauch ersteigert, kann daran auch nichts ändern. Deshalb sind solche Eintragungen i.d.R. ja auch wertmindernd.
Alle Eintragungen bestehen so lange, bis die beteiligten Parteien (Nießbraucher, Banken, Bauamt etc.) einvernehmlich einer Löschung zustimmen (Tod des Nießbrauchnehmers, Schulden getilgt, Kanal läuft nu anders etc.).
Deshalb sollte man auch immer vor dem Kauf eines Grundstückes ins Grundbuch schauen und ggf. auch mal das Bauamt fragen.

Äh, nö! Gem. § 91 ZVG erlöschen zumindest die nachrangigen Rechte sowie diejenigen, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen, und werden gem. § 92 ZVG in einen Wertersatzansruch gewandelt.

Gruß
Dea

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Hallo,

erlöschen zumindest die nachrangigen Rechte

Das kann ich bestimmt auch googeln, aber ein guter Link was darunter alles fällt, wäre mir lieber.

… sowie diejenigen, die nicht nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen,

Gibt es das auch verständlich? Oder ist damit der Vermerk zur Versteigerung selbst gemeint?

Cu Rene

… sowie diejenigen, die nicht nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen,

Gibt es das auch verständlich? Oder ist damit der Vermerk zur
Versteigerung selbst gemeint?

Habe gerade sehr gelacht… ich fürchte du suchst allgemeinverständliches was ZVG anbelangt vergebens.

Grundsätzlich gibt es Rechte die Kraft gesetzes bestehen bleiben und nicht unbedingt im Grundbuch eingetragen sein müssen. Das können Baulasten sein, aber auch Rechte gem. BGB, z.B. die jedem bekannte Überbaurente gem. § 912 II BGB.

Das ist jedoch eher selten. Wichtig sind die Rechte die im Grundbuch eingetragen sind. Hier gilt (grundsätzlich) das alle Rechte (inklusive des Rechtes des bestrangig betreibenden Gläubigers gelöscht werden. Die jeweilige Rechte (Grundschulden, Zwangssicherungshyp., Arresthyp., Wohnrecht, Nießbrauch, Vorkaufsrecht (für meherere Verkaufsfälle), Grunddienstbarkeit und was noch alles… sind wertmäßig (und das ist erst kompliziert!) zu erfassen. Soweit der Versteigerungserlös noch ausreicht (und das tut er kaum) werden diese nach Rang im Grundbuch und auch nach Umfang der Anmeldung durch den Berechtigten befriedigt.
Es zählt somit der Rang der Grundbucheintragung (Datums- und Locusprinzip) Wer zuerst drin steht hat die besten Karten. Deshalb wollen Banken auch immer den besten Rang und verlangen oft Rangrücktritte von Dienstbarkeiten, da gerade diese die Versteigerung natürlich erheblich behindert, z.B. Wohnrechte, Nießbrauch.

Man kann jedoch auch vereinbahren, dass bestimmte Rechte einfach bestehen bleiben, sogenannte (Liegenlassensvereinbahrung) Der Ersteher übernimmt z.B. ein Recht das eingentlich gelöscht würde, er jedoch mit dem Versteigerungserlös auszahlen müsste. Der Ersteher übernimmt also das Recht mit und bedient es weiter und dafür reduziert sich sein zu zahlender Betrag um den Wert des Rechtes.
Das wäre ein Beispiel für:

sowie diejenigen, die nicht nach den
Versteigerungsbedingungen :bestehen bleiben sollen

ich hoffe ein wenig geholfen zu haben…:wink:

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Äh, nö! Gem. § 91 ZVG erlöschen zumindest die nachrangigen
Rechte sowie diejenigen, die nicht nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen, und werden
gem. § 92 ZVG in einen Wertersatzansruch gewandelt.

Naja, höherrangig sind i.d.R. „nur“ Banken/Grundschulden, und durch den Wertausgleich (§92) kann man ja auch nicht gerade sagen, daß der Nießbrauch sich in Luft auflöst, er wird halt abgelöst. Jahreswert mal Altersfaktor kann ganz schon viel Geld sein. Bei Wohnrechten kämen auch noch so Nettigkeiten wie §§ 57c, 57d ZVG oder Pfändung des Wohnrechts (bei Eigennutzung) und so Sachen wie §§ 129ff InsO.
Bei Immobilien ist immer ein RA/Notar fällig, da sollte man nicht sparen, dazu ist das Thema viel zu komplex (InsO, AnfG, ZVG, BGB, …). Da gibt’s Paragraphen, die werde ich auch nach 100x lesen nicht verstehen… ^^
Wer Immobilien ersteigert, geht mMn immer ein gewisses Risiko ein, vor allem, wenn da noch die Alteigentümer drin wohnen oder im Grundbuch so allerhand eingetragen ist.
Netter Link dazu:
http://www.niedersachsen.de/master/C8478786_N1048759…

Danke,

Habe gerade sehr gelacht… ich fürchte du suchst
allgemeinverständliches was ZVG anbelangt vergebens.

Ich habe es geahnt. Je mehr ich mich darüber informiere, desto unübersichtlicher wird es.

Die jeweilige Rechte … sind wertmäßig (und
das ist erst kompliziert!) zu erfassen.

Kann man davon ausgehen, daß der Wert im Gutachten steht?

ich hoffe ein wenig geholfen zu haben…:wink:

Nur noch eine Kleinigkeit - gilt das auch für Teilungsversteigerungen? Oder auf deutsch - könnte man auf dem Weg ein Recht von irgendwem auszahlbar machen, was sonst ja nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung ginge.

Cu Rene

Kann man davon ausgehen, daß der Wert im Gutachten steht?

Jein, aber sie werden i.d.R. vor der Versteigerung benannt.

Nur noch eine Kleinigkeit - gilt das auch für
Teilungsversteigerungen? Oder auf deutsch - könnte man auf dem
Weg ein Recht von irgendwem auszahlbar machen, was sonst ja
nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung ginge.

§§ 1065f BGB

Nur noch eine Kleinigkeit - gilt das auch für
Teilungsversteigerungen? Oder auf deutsch - könnte man auf dem
Weg ein Recht von irgendwem auszahlbar machen, was sonst ja
nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung ginge.

Die Teilungsversteigerung dient der Vorbereitung der Auflößung einer Gemeinschaft. Gläubigerinteressen dürfen hier nicht beeinträchtigt werden, zumindest nicht die, die auf Bruchteilen eines nicht die Teilungsversteigerung betreibenden Eigentümers liegen um es etwas vereinfacht auszudrücken (komplizierter steht es in § 182 ZVG):

„§ 182 ZVG
(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.“