Hallo alle!
Angenommen ein Objekt soll zwangsversteigert werden. Da diese Anordnung ins Grundbuch eingetragen wird, und zeitgleich ein Verkehrswertgutachten erstellt wird, darf in der Zwischenzeit bis zum Versteigerungstermin nachträglich noch irgendwelche Sonderrechte dort eingetragen werden? (insbes. in Abt. II)
Manchmal vergehen ja so fast 2 Jahre bis der Versteigerungstermin stattfindet, und das damals erstellte Gutachten dann ebensoalt ist.
MFG
Sparmeier
Kann ich mir kaum vorstellen das sich darauf die Gläubigerbank einlässt, um dem vorzubeigen lässt sie ja die Eintragung der Zwangsversteigerung im Grundbuch eintragen.
Also theoretisch wäre es möglich - wenn die Bank es genehmigt.
Da sie aber damit sofort Ihre Position enorm verschlechtert kannst Du Dir vorstellen das es nicht genehmigt wird…
Grüße
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Grundsätzlich können nach dem Zwangsversteigerungsvermerk noch weitere Vermerke (Abt. II und III) im Grundbuch eingetragen werden. Der Vermerk und die Beschlagnahme des Objektes führen nicht zu einer Grundbuchsperre. Allerdings machen neue Eintragungen meist keine Sinn, da sie bei der Zwangsversteigerung nachrangig (nach der Bank) sind und damit nach Zuschlag wieder gelöscht werden.
Das das Gutachten zu Versteigerungstermin oft schon älter ist, daran läßt sich nichts ändern. Wenn zwischen Gutachten und vielleicht 5. Versteigerungstermin 3-4 Jahr liegen, dann kann man ggf. auf ein neues Gutachten bestehen. Aber das kostest wieder viel Geld und letztlich zahlt dies immer der Schuldner. Gerade bei älteren Gutachten macht es für den Schuldner/Eigentümer Sinn, Interessenten eine Besichtigung zu ermöglichen, da diese bei älteren Gutachten ggf. Abschläge bei Ihren Geboten machen.
Viele Grüße
Tanja
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