Zwangsversteigerung und Hausdemolierung

Hallo,

erst kürzlich, vielleicht hat ja einer auch den Bericht gesehen, wurde von einer Familie berichtet die ihr Haus vor der Zwangsversteigerung demoliert hat, aus Rache.

Die Frage die dieser Sachverhalt aufgeworfen hat ist:

Wenn jemand sein Haus, sagen wir mal 10 Tage vor der Zwangsversteigerung zerstört, wie sieht es da rechtlich aus ? Ist es da noch so das es dann so ist als hätte jemand seinen eigenen Gegenstand zerstört und hat daher keine rechtliche Auswirkungen oder wie ist das hier ?

Ändert sich vielleicht etwas wenn das Haus vor Beantragung der Zwangsversteigerung zerstört wird ?

Macht es einen unterschied ob das Haus 1 Tag vor Zwangsversteigerung oder vor Beantragung der Zwangsversteigerung zerstört würde ?

Meiner Ansicht nach müsste es doch so sein, das es dann noch so ist als würde man sein gekauften und bezahlten Fernseher kaputt machen, also für Andere bedeutungslos. Wenn der Nachbar dann sieht das man die ganze Bude zum Datum X zerstört hat, wäre dann da ja noch ein Zeuge für die Zerstörung vor Zwangsversteigerung.

Weitere Frage:

Was wäre jetzt wenn man 2 Grundstücke kauft, das 2. auf den Namen der Frau oder des Kindes.
Auf dem 1. baut man ein Haus und leiht sich Geld von der Bank.
Kurz vor der Pleite hebt man das ganze Haus einfach aus und transportiert es (soll es ja geben, nicht ist unmöglich …) zum anderen Grundstück und setzt es dann ein. Alles was der Bank dann bleibt ist Grundstück 1 ohne Haus mit einem riesen Loch darin und z.B 200.000 eingetragener Grundschuld für ein Grundstück mit Loch. Wie sieht da die rechtliche Situation aus (grin) …

Gruß

werweisswas2

Hallo,

bei einer Zwangsversteigerung handelt es sich quasi wie um eine Pfändung. Die Immobilie gehört einem nicht mehr - vermutlich - spätestens ab dem Zeitpunkt wo das Grundbuch wegen der Zwangsversteigerung gesperrt wurde.

Gruß
Ingrid

Wenn jemand sein Haus, sagen wir mal 10 Tage vor der
Zwangsversteigerung zerstört, wie sieht es da rechtlich aus ?

Grundsätzlich wäre er dann schadensersatzpflichtig, allerdings wird er diesen kaum leisten können.

Ändert sich vielleicht etwas wenn das Haus vor Beantragung der Zwangsversteigerung zerstört wird ?

Wenn die Zerstörungen bekannt werden wird das die Gebote absenken und damit schneidet sich derjenige ins eigene Fleisch.

Hallo,
er schneidet sich aber nur dann ins eigene Fleisch wenn kein eigener Strohmann aus der Familie z. B. eingesetzt wird um dieses Haus besonders günstig zu ersteigern. Soll es das eine oder andere mal schon geben wenn die eigene Familie das Haus zu kaufen aber den Preis halt runter handeln möchte.
Gruß SUnny

Hallo,

mit seinem eigenen Eigentum kann man (fast) alles machen…anders sieht es jedoch in einem Zwangsversteigerungsverfahren aus…
sobald dem Hauseigentümer der Gerichtsbeschluß über die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahren zugestellt wird,ist das Grundstück mit allen darauf befindlichen Immobilien unter die Zwangsverwaltung des Gerichtes gestellt.
Beschädigungen der Immobilien durch den bisherigen Eigentümer würden nun unter das Strafgesetzbuch als Sachbeschädigung und Vollstrickungsbruch fallen…

Allerdings würde sich der bisherige Eigentümer damit einen Bärendienst erweisen…denn wenn die Immobilie(n) aufgrund der Zerstörung nicht mehr bewohnbar sind,ist auch kein Erlös im Versteigerungsverfahren zu erwarten und der betreffende hätte 30 Jahre lang an den Schulden weiter zu tragen…

bei einer Zwangsversteigerung handelt es sich quasi wie um
eine Pfändung. Die Immobilie gehört einem nicht mehr -
vermutlich - spätestens ab dem Zeitpunkt wo das Grundbuch
wegen der Zwangsversteigerung gesperrt wurde.

Sorry, das Grundbuch ist keineswegs gesperrt!
Der Vermerk bewirkt nur eine relative Verfügungsbeschränkung. Wenn der Eigentümer das Grundstück veräußert, wird dies vom Grundbuchamt auch vollzogen nach dem der Vermerk schon eingetragen wurde - anders beim Insolvenzvermerk, welcher eine absolute Verfügungsbeschränkung darstellt.

ml.

Hallo,

da irrst du dich…

sobald der Gerichtsbeschluß über die Zwangsversteigerung ergeht,ist das Grundstück beschlagnahmt…der bisherige Eigentümer kann nicht mehr darüber verfügen…siehe dazu $ 23 des Zwangsversteigerungsgesetzes

§ 23 (1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. :smiley:er Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche :Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer :ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen

Doch
Die Antwort, die du „korrigiert“ hast, war richtig. Ich verstehe nicht, wieso du sie nicht einmal einer genaueren Prüfung unterzogen, ehe du deine eigene „Korrektur“ eingefügt hast. Da stand etwas von relativem Verfügungsverbot, und du hast dir offenbar nicht einmal die Mühe gemacht herauszufinden, was das ist; hättest du dir diese Mühe gemacht, wärst du über deine „Korrektur“ zumindest ins Grübeln geraten.

Also noch einmal: Die Beschlagnahme des Grundstücks nach dem ZVG ist ein Fall des relativen Verfügungsverbotes. Das ergibt sich u.a. daraus, dass der von dir selbst genannte § 23 ZVG in seinem zweiten Absatz auf § 135 II BGB verweist. §§ 135 f. BGB aber regeln nun einmal relative Verfügungsverbote. Es ergibt sich auch daraus, dass der erste Absatz von § 23 ZVG eine Verfügung unter bestimmten Bedingungen für „auch dem Gläubiger gegenüber wirksam“ erklärt; ein klarer Hinweis auf ein nur relatives Verfügungsverbot, das nur dem Gläubiger gegenüber zur Unwirksamkeit der Verfügung führt (so dass auch nur dafür die Ausnahme geschaffen wird).

Die Richtigkeit der von dir „korrigierten“ Antwort ergibt sich übrigens auch unschwer aus Wikipedia:

Mit der Beschlagnahme ist die Sache nur unter bestimmten Umständen veräußerbar: Es herrscht ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB), das zugunsten der Gläubiger wirkt.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Beschlagnahme#Beschlagn…

Auch die Konsequenzen stehen in der Wikipedia:

Für Verfügungsverbote, die nur den Schutz bestimmter Personen bezwecken (relative Verfügungsverbote) sieht das BGB nicht einfach Unwirksamkeit vor, sondern regelt die Rechtsfolgen in § 135 BGB gesondert. Die Verfügung ist demnach nicht allgemein, sondern nur dem geschützten Personenkreis gegenüber unwirksam. Außerdem werden die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten für entsprechend anwendbar erklärt.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verf%C3%BCgungsverbot#G…

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Hallo,

erst kürzlich, vielleicht hat ja einer auch den Bericht
gesehen, wurde von einer Familie berichtet die ihr Haus vor
der Zwangsversteigerung demoliert hat, aus Rache.

Die Frage die dieser Sachverhalt aufgeworfen hat ist:

Wenn jemand sein Haus, sagen wir mal 10 Tage vor der
Zwangsversteigerung zerstört, wie sieht es da rechtlich aus ?
Ist es da noch so das es dann so ist als hätte jemand seinen
eigenen Gegenstand zerstört und hat daher keine rechtliche
Auswirkungen oder wie ist das hier ?

gehen wir mal zusätzlich zu den bisherigen Auskünften davon aus, dass das Haus zu wesentlichen Teilen mit Bankmitteln finanziert wurde. Solange der Kredit läuft, gelten die Bestimmungen. Und da hat vermutlich jeder so eine Klausel mit unterschrieben wie ich: Der Kreditnehmer verpflichtet sich, das Objekt pfleglich zu behandeln (sinngemäß, nicht wörtlich).

Die Zerstörung des Hauses wäre in dem Fall eine vertragswidrige Handlung.

Ändert sich vielleicht etwas wenn das Haus vor Beantragung der
Zwangsversteigerung zerstört wird ?

Im Kreditfall bestimmt nicht.

Meiner Ansicht nach müsste es doch so sein, das es dann noch
so ist als würde man sein gekauften und bezahlten Fernseher
kaputt machen, also für Andere bedeutungslos.

Der Unterschied liegt bei meinem Beispiel eben darin, dass das Haus nicht bezahlt ist, sondern als Sicherheit für den Immobilienkredit dient.

Gruß, Karin

Hallo,

er schneidet sich aber nur dann ins eigene Fleisch wenn kein
eigener Strohmann aus der Familie z. B. eingesetzt wird um
dieses Haus besonders günstig zu ersteigern. Soll es das eine
oder andere mal schon geben wenn die eigene Familie das Haus
zu kaufen aber den Preis halt runter handeln möchte.

Jaja. Und die Gläubiger machen dabei mit, weil sie sich alle die Hose mit der Kneifzange anziehen.
So einfach ist es nur im Fernsehen.
Gruß
loderunner (ianal)

Antwort zu den Antworten,
Guten Tag,

erst einmal großen Dank für all die Zuschriften.

Feststellungen:

  1. Bei eingeleiteten Zwangsversteigerungen kann sich kein Betroffener mehr ins eigene Fleisch schneiden !
    Warum ? --> Zwangsversteigerung = Pleite !
    Denn wen juckt es noch ob er/sie am Ende noch vielleicht 200.000 oder 220.000 Euro schulden hat, wenn diese sowieso niemals zurückgezahlt werden können. Höchstens wenn man das Insolvenzverfahren nutzen möchte, aber selbst dann ist die Frage wie viel Schulden, sofern jenseits von Gut und Böse, übrig bleiben völlig egal.

  2. Gut, diese Familie hätte das Haus dann eher nachweislich vor der Zwangsversteigerungseröffnung (was für ein Wort) zerstören müssen.
    Andererseits wäre es auch eine Frage des Nachweises.
    Unfälle passieren, und wer will eine nessie Familie für ihre Krankheit und daraus resultierende … verurteilen.

Mal angenommen dort wohnen 4 Familienmitglieder.
Wer will hier nachweisen, wer was zerstört hat, wenn kein Dritter etwas gesehen hat ?
Immerhin besteht bei Familienmitgliedern ein
Aussageverweigerungsrecht. Somit könnte es jeder gewesen sein, und im Zweifel gilt für den/die Angeklagten.

Somit wird jeweiliger Versuch ins leere gehen und zusätzliche Kosten verbraten …

Oder etwa nicht ?

Gruß

werweiswas2

Hallo,

  1. Bei eingeleiteten Zwangsversteigerungen kann sich kein
    Betroffener mehr ins eigene Fleisch schneiden !

Ähm - Du weißt aber schon, dass man nicht einfach so Dinge kaputt machen darf, die jemand anders gehören? Dass man dafür in den Bau wandern kann?

  1. Gut, diese Familie hätte das Haus dann eher nachweislich
    vor der Zwangsversteigerungseröffnung (was für ein Wort)
    zerstören müssen.

Selbst dann nicht. Immerhin ist das Haus schon lange als Sicherheit verpfändet.

Andererseits wäre es auch eine Frage des Nachweises.

Das ist eine ganz andere Baustelle als die gestellte Frage und hat mit der besprochenen Gesetzeslage genau gar nichts zu tun.

Oder etwa nicht ?

Nicht.

Gruß
loderunner (ianal)