Zwangsversteigerung von Eigentum

Hallo, ich habe eine Frage, mein Haus ist vor kurzem zwangsversteigert worden. Nun ist meine Frage, welche Frist muss mir der neue Eigentümer geben, damit ich mir eine neue Wohnung suchen kann? Welche Frist müsste er einhalten müssen, wenn ich behaupte ich habe einen Mietvertrag mit mir selber? Kann ich das behaupten?

Danke, wenn ich eine schnelle Antwort bekomme.

Dirk

Eigentümer ( Schuldner ) bewohnen das Objekt

Der bisherige Eigentümer und die zum Hausstand gehörenden Personen können mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses – wird auf Antrag vom Gericht gem. § 93 ZVG erteilt – geräumt werden. Der Ersteher muss dem früheren Eigentümer eine angemessene Frist zur Räumung setzen, in der Regel 2 – 3 Monate. Der Schuldner muss dem Ersteher für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung bezahlen, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert. Zu beachten ist hierbei, dass keine Mietvertrag vereinbart wird Die Räumung selbst wird durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt. Die Räumung kann ca. 3000.-- – 5.000.-- € kosten, die vom Ersteher vorgeschossen werden müssen. Es haftet hierfür zwar der zu räumende Eigentümer. Wenn dieser aber vermögenslos ist, wird man ihn nicht mehr haftbar machen können. Die Gerichtsvollzieher sind sehr ausgelastet. Eine Räumung wird in der Regel ca. 2 Monate in Anspruch nehmen.

da er nun eigentümer ist, tritt er als vermieter und du als mieter auf; es gilt die gesetzliche kündigungsfrist von 3 monaten

Hallo,

eine spezielle Frist hierzu ist mir nicht bekannt. Aber es versteht sich von selbst, dass Sie nicht direkt ausziehen müssen, sondern Ihnen der Ersteher eine angemessene Frist zur Räumung des Objektes einräumen muss.

Da Ihnen aber der Versteigerungstermin bekannt war, werden Sie sich nicht darauf berufen können, noch lange eine neue Wohnung suchen zu müssen. Das hätten Sie auch vorher tun können, wird das Argument sein.

Sie sind Eigentümer gewesen und nicht Mieter. Insofern haben Sie keinen Mietvertrag mit sich selbst (sowas gibt es nicht) und können dies auch nicht behaupten.

Für Mieter gelten im Übrigen die Kündigungsfristen des BGB. Aber nur für diese, nicht für den Eigentümer, weil hier kein Mietverhältnis besteht.

Z.

Wäre der Termin aber zu keinem Ergebnis gekommen, so hätte ich ja dann für Wohnung und Haus aufkommen müssen, daher meine Argumentation wegen der ermessenen Frist.

Einen Mietvertrag mit sich selber kann man nicht haben. Das ist unmöglich.

Üblich ist eine Frist von 3 Monaten. Dies wird der Ersteigerer im Eigeninteresse auch zubilligen, damit der Auszugstermin vom Vorbesitzer auch realistisch zu schaffen ist.

Wie gesagt, man wird Ihnen schon eine angemessene Frist hierzu einräumen. Ich habe mir den Thread im Übrigen komplett durchgelesen. Ein anderer Teilnehmer hat Ihnen hierzu sehr ausführlich um kompetent geantwortet. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

Hallo,

Ihr seid mir alle schon einmal recht lustig. Wer glaubt ohne gute Fachleute wie die von der Immobilienakuthilfe: http://www.schuldnerakuthilfe.com/immobilienprobleme… seine Immobilie retten zu können der liegt vollkommen falsch. Nur die können eine Immobilie retten und sind damit in Deutschland konkurrenzlos.
Wenn Du das mit dem Eigenmietvertrag machst, kann sein, dass Du noch eine Klage am Hals bekommst; raus musst Du auf jeden Fall.

Der alte Eigentümer muss das Haus normalerweise gleich nach der ZV räumen. Der neue Eigentümer kann für die Zeit der Nichträumung Nutzungsentschädigung verlangen.
Mit dem Zuschlagsbechluss hat der neue Eigentümer den Räumungstitel automatisch.
Da der Zuschlagsbeschluss selbst schon ein Titel ist, muss der Eigentümer nur noch eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen.
Der Gerichtsvollzieher würde dann eine letzte Frist zur freiwilligen Räumung setzen, d. h. zwischen Ankündigung der Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher und dem Räumungstermin müssen gem. § 180 GVGA mindestens drei Wochen liegen.
Nach Verstreichen dieser Frist wird der Gerichtsvollzieher dann die zwangsweise Räumung des Hauses vornehmen.

Antwort:
Gehe mal auf diese Seite und/oder google mal
mit folgendem Begriff (Entenbein + Gänsefuß bitte auch verwenden: „ZVG + §57“).
Aber vorweg auf diese Seite mal gehen:

http://www.palm-bonn.de/zvg.htm

Mietvertrag mit sich selber geht nicht.

Grüsse
Bracco

Hallo Dirk,

als Alt-Eigentümer sollten Sie versuchen mit dem neuen Eigentümer zu verhandeln. Ich bin mir sicher, dass er Ihnen solange Fristen die sich im Rahmen halten, geben wird bis Sie eine neue Wohnung gefunden haben.

Für Mieter gilt:
Der neue Eigentümer kann Sie wegen Eigenbedarf nach ZVG 57a mit drei Monaten kuendigen.

Ich hoffe Ihnen ein wenig geholfen zu haben und dass alles problemlos abläuft.

MfG
Di Cat

Hallo Dirk,

zu einem Vertrag gehören mindestens 2 oder mehr Personen. Das heisst sie können kein Mietvertrag mit sich selber haben.

Der neue Eigentümer ist nicht verpflichtet ihnen eine Frist einzuräumen.

Gruß und viel glück

Danke für den Tipp, auch danke an alle anderen, hat mir Mut gemacht, dass ich nicht sofort fliegen kann, zumal die Zuteilung erst nach 4 Wochen stattfinden wird, und der neue Eigentümer Umbauten vornehmen will, für die er keine Bauherren-Haftpflicht hat. Er hält sich momentan ruhig.