Guten Tag,
angenommen, eine Immobilie wurde zur Zwangsversteigerung ausgeschrieben.
Wäre es möglich, dass Interessent A, um sich gegenüber Interessent B einen Vorteil zu verschaffen, ein Mindestgebot abgibt, welches unterhalb der Forderung der Gläubiger liegt und erst zum Tragen kommt, sobald keine Untergrenze mehr gilt?
MfG, Preuß
Natürlich kann man zu jeder Zeit auf den Gläubiger zugehen und ein Angebot unterbreiten. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist zwar nach Anordnung, was den Verfahrensfortgang angeht ein Amtsverfahren, jedoch ist der Gläubiger bis zum erteilten Zuschlag Herr des Verfahrens, d.h. er kann zu jeder Zeit die einstw. Einstellung begehren oder den Antrag auf ZVG zurücknehmen.
Das „Gebot“ das „Bieter“ A dann abgibt ist jedoch kein Gebot im eigentlichen gerichtlichen Verfahren. Es ist einfach ein ganz normales Offerte an den Gläubiger, der darauf vielleicht nach dem x-ten erfolglosen Termin eingeht. Will Bieter A im im eigentlichen Verfahren bieten muss er im Termin zugegen sein (oder wirksam verteten sein.
Person C behauptet, im Grundbuch sei sein Mindestgebot eingetragen. Kann das sein?
MfG
Wer ist Person C?
Wenn damit der Gläubiger gemeint ist, bedeutet seine Äußerung wahrscheinlich sinngemäß: „im Grundbuch (Abteilung III ) ist mein Grundpfandrecht eingetragen. In diser Höhe belaufen sich auch meine Forderungen gegenüber dem Schuldner. Mit einem geringeren Gebot bin ich nicht zufrieden.“
Gruß n.
Im Grundbuch ist niemals ein „Mindestgebot“ eingetragen.