Zwangsversteigerung - wann und wie haften Bürgen?

Hallo,

folgender Fall:
Eltern und Sohn wohnen zusammen in einem Haus. Das war ursprünglich Eigentum der Eltern. Nach Um- und Anbau entstanden zwei Wohnungen, bei einer sind die Eltern eingetragen, bei der anderen der Sohn. Der Sohn hat für den gesamten Umbau einen Kredit aufgenommen, für den die Eltern dinglich als Bürgen haften. Der Sohn ist in die Privatinsolvenz gegangen und seine Wohnung steht kurz vor dem zweiten Versteigerungstermin. Wahrscheinlich wird die kreditgebende Bank kaufen (hat bereits im 1. Termin ein Gebot abgegeben - war zu niedrig). Es bleibt dann aber trotzdem noch eine erhebliche Summe offen. Frage: was passiert dann? Werden dann die Bürgen in Anspruch genommen? Und wenn ja, wie läuft das ab?
Danke!

Wahrscheinlich wird die
kreditgebende Bank kaufen (hat bereits im 1. Termin ein Gebot
abgegeben - war zu niedrig).

…vermutlich wurde nur wegen § 85a ZVG geboten, das aber nur am Rande…

Es bleibt dann aber trotzdem noch
eine erhebliche Summe offen. Frage: was passiert dann? Werden
dann die Bürgen in Anspruch genommen? Und wenn ja, wie läuft
das ab?

Hier haftet doch niemand als Bürge! Die Eltern haben lediglich einen (weiteren) Pfand bestellt - das Grundstück, bzw. ihren Teil daran. Der Gläubiger kann somit auch diesen Pfand verwerten wenn das Darlehn notleidend wird. Die Eltern haften somit nicht persönlich, sondern lediglich dinglich.
Hier jedoch nur ein schwacher Trost.

ml.

Danke für die Antwort. Dass die Bürgschaft nur dinglich ist weiss ich ja, hatte ich auch geschrieben. Was sind aber konkret die Folgen? So wie ich es aus Deiner Antwort verstehe wird die Bank nicht die Summe als Zahlung fordern, sondern die Wohnung der Eltern als „Pfand“ nehmen und versuchen diese zu verkaufen.

Die Bank wird sicherlich nicht sofort das Pfandrecht verwerten ohne vorher die dinglichen Schuldner zu fragen ob sie denn die Zahlungen des Darlehns begleichen.
Eine persönliche Forderung ist hier natürlich nicht begründet, jedoch wird man sich als dinglicher Schuldner wohl eher auf eine Vereinbarung mit der Bank einlassen als sein Haus versteigert zu sehen.

ml.

Danke für die Antwort!
Für die Bürgen besteht keinerlei Möglichkeit sich finanziell zu einigen und der einzige Wert ist die Immobilie. Da in der Vergangenheit auch keinerlei Kooperation von Schuldner wie auch Bürgen zu sehen war, ist die Bank mittlerweile auch an keiner schuldnerfreundlichen Einigung interessiert. Meines Wissens war der Plan des Schuldners, dass die Eltern die Wohnung in der ZV billig kaufen. Das ist allerdings daran gescheitert, dass der Gutachter einen sehr hohen Wert festgelegt hat und selbst die 10%, die man hinterlegen muss um mitzubieten, nicht machbar waren bzw. sind. Das einzige Gebot im 1. Termin kam von der Bank.

Also würde das am Ende bedeuten, dass wenn die Bank die eine Wohnung selber im 2. ZV Termin kauft, sie den noch offenen Restbetrag über die in Anspruchnahme der dinglichen Bürgschaft=Wohnung der Eltern „begleichen“ kann ohne die Bürgen jetzt schon von dem Plan in Kenntniss zu setzen und im Endresultat das komplette Haus auf den Markt bringen kann?