Zwangsversteigerung - was kann Mieter passieren?

Ein Vermieter scheint arge finanzielle Probleme zu haben, der Mieter erhalten ständig Pfändungsbeschlüsse und muss Drittschuldner-Erklärungen abgeben.

Jetzt die Frage: Müssen der Mieter auf jeden Fall damit rechnen, im Falle einer Zwangsversteigerung des Hauses aus der Wohnung raus zu müssen? Er wohnt dort seit 2 Jahren, hat alles renoviert und bekommt in 7 Wochen ein Baby. Jetzt machen er sich große Sorgen, dass er kurzfristig die Wohnung aufgeben und eine neue suchen muss.

Kann der neue Besitzer des Hauses ihm kündigen und wenn ja in welchem Zeitrahmen? Oder muß der neue Besitzer auch erstmal Eigenbedarf anmelden und begründen usw.?

Danke für alle Antworten.

Bei einem Eigentümerwechsel über eine Zwangsversteigerung geht das bestehende Mietverhältnis unverändert an den neuen Eigentümer über (§ 57 ZVG).
Gemäss § 57a ZVG hat der neue Besitzer aber ein Sonderkündigungsrecht.

Dieses Sonderkündigungsrecht muss er zum ersten zulässigen Termin wahrgenommen.
Dies wäre der 3. Werktag im nächsten Monat.
Bei einer Kündigung muss aber ein zulässiger Grund vorliegen, was in der Regel Eigenbedarf ist.

Dieses Recht der Eigenbedarfskündigung hätte haber auch der jetzige Vermieter, so dass sich nicht viel ändert ausser dass derjeinige der das Objekt ersteigert, möglicherweise ein höheres Interesse an der Eigenbedarfskündigung hat.

Gruss HighQ

Bei einem Eigentümerwechsel über eine Zwangsversteigerung geht
das bestehende Mietverhältnis unverändert an den neuen
Eigentümer über (§ 57 ZVG).
Gemäss § 57a ZVG hat der neue Besitzer aber ein
Sonderkündigungsrecht.

Dieses Sonderkündigungsrecht muss er zum ersten zulässigen
Termin wahrgenommen.
Dies wäre der 3. Werktag im nächsten Monat.
Bei einer Kündigung muss aber ein zulässiger Grund vorliegen,
was in der Regel Eigenbedarf ist.

Dem o.g. stimme ich soweit zu.

Dieses Recht der Eigenbedarfskündigung hätte haber auch der
jetzige Vermieter, so dass sich nicht viel ändert ausser dass
derjeinige der das Objekt ersteigert, möglicherweise ein
höheres Interesse an der Eigenbedarfskündigung hat.

Diesem aber nicht. Es lässt sich von hier aus schwer beurteilen ob jemand als Kapitalanlage oder zum Eigenbedarf kauft. Die Absichten des neuen Eigentümers kenn man, im Gegensagt zum alten, noch nicht.

Aber bei jungem Nachwuchs dürfte man sich ohne weiteres auf die Sozialklausel beziehen.
Zu dem kann eine Zwangsversteigrung gute drei Jahre dauern.
Vermutlich kommt bald Post von einer Anwaltskanzlei die mit der Zwangsverwaltung beauftragt wurde.

Gruss HighQ

Grüße