Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe eine Frage zur Wasserversorgung.
ich den Zuschlag (noch nichts rechtskräftig, da leider unbegründet Widerspruch eingelegt worden ist) eines Einfamilienhauses aus einer Zwangsversteigerung bekommen.
Nun sendet mir die Gemeinde einen Vorauszahlungsbescheid über Verbrauchsgebühren (Wassergeld ab dem Tag des Zuschlags) zu, obwohl die Alteigentümer noch im Haus wohnen und mir bisher auch keinerlei Nutzungsentschädigung gezahlt haben. Es kann doch nicht angehen, das ich für die Alteigentümern auch noch die Wasserrechnung bezahlen soll!!! Ich überlege, Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen, weiss aber nicht, ob ich ausreichend Aussicht auf Erfolg habe und evtl. auf den Kosten sitzen bleibe.
In 123recht habe ich einen Artikel gefunden worin steht: Obwohl sich das Angebot des Versorgers typischerweise an den Grundstückseigentümer, weil auch nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht, richtet, kommt ein Vertrag allerdings nicht automatisch mit dem Eigentümer zustande. Ein Vertragsschluss kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Diese können darin gesehen werden, dass auf die Übersendung der Vertragsunterlagen Abschlagszahlungen geleistet werden. Oder aber: durch Entnahme von Wasser aus dem Verteilungsnetz. Nun ist es so, das weder das eine noch das andere für mich zutreffend ist (kein Zugriff auf das Haus, Kontaktverweigerung der Alteigentümer).
Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, kommt ein Vertrag mit dem Eigentümer dann nicht zustande, wenn dem Eigentümer der Besitz am Grundstück rechtswidrig vorenthalten wird. (Nach § 93 ZVG haben die Alteigentümer kein Besitzrecht mehr. Ziehen diese also nicht freiwillig aus, handeln sie rechtswidrig).
Wenn also die Alteigentümer mit ihrer Räumungspflicht in Verzug sind und weiter Wasser entnehmen, bleiben diese auch die »Kunden« der Wasserwerke im Sinne der AVBWasserV. Sie selbst werden demnach erst dann Vertragspartei, wenn Sie die Verfügungsgewalt über das Grundstück ausüben können und Wasser entnehmen, so der Anwalt in 123recht…
Der Rechtsanwalt weißt darauf hin, das er nicht wisse, ob das OLG Dresden einen ähnlichen Sachverhalt betrifft oder nur einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz aufstellt. Die Entscheidung wird jedenfalls als BGB-Standardkommentar (Palandt) mitgeteilt. Ein Aktenzeichen findet sich dort nicht. Die Entscheidung ist abgedruckt in der Sammlung »OLG-Rechtsprechung Neue Länder« (OLG-NL), Jahrgang 2001, Seite 145.
Wäre eine evtl. Klage gegen den Bescheid der Samtgemeinde Hattorf vor dem Verwaltungsgericht erfolgversprechend?
Können Sie mir hier vielleicht weiterhelfen?
Vielen Dank im Voraus für die Rückantwort!
Mit freundlichen Grüßen
Phyllis