Hallo !!!
Was bedeutet es bei einer Zwangsversteigerung genau, wenn die 5/10 bzw. 7/10 Wertgrenze nicht zu beachten ist.
Wieviel muss noch mindestens geboten werden?
Viele Grüsse Sven
Hallo !!!
Was bedeutet es bei einer Zwangsversteigerung genau, wenn die 5/10 bzw. 7/10 Wertgrenze nicht zu beachten ist.
Wieviel muss noch mindestens geboten werden?
Viele Grüsse Sven
Hallo Sven,
bei einer Zwangsversteigerung beauftragt das Versteigerungsgericht einen Gutachter ein Gutachten über den Wert der Immobilie zu machen. Der Gutachter legt dann den Verkehrswert fest.
Im ersten Versteigerungstermin muss mindestens 50 % dieses Verkehrswertes erreicht werden. Auf Antrag kann diese Grenze auch auf 70 % hochgesetzt werden.
Im zweiten oder dritten Termin muss diese Grenze nicht mehr erreicht werden. Theoretisch kann man dann für 1 Euro ersteigern.
Theoretisch deshalb, weil der Ersteigerer immer die Gerichts- und Gutachterkosten tragen muss.
Auch kann es im Grundbuch bestehenbleibende Rechte geben, die dann diesem 1-Euro-Betrag hinzugerechnet werden müssen. Dann kann es noch Forderungen (meist Zinsen) von den Hypothekenbanken geben, die man zusätzlich zum Ersteigerungsbetrag innerhalb von 8 Wochen an die Gerichtskasse bezahlen muss - und diese übernimmt die Verteilung dieser Gelder.
Als wir ein Gebäude ersteigern wollten, habe ich das ganze Versteigerungsrecht durchgelesen, alles was ich nicht verstanden habe notiert und dann dieses von einem Anwalt erklären lassen.
Nicht einfach in eine Versteigerung gehen und denken, holla, da bekomme ich ein Schloß für 100 Euro. Viele Eintragungen im Grundbuch (alles was vor dem drin steht, der die Versteigerung betreibt) muss man z. B. an die eingetragenen Personen/Banken/Firmen ausbezahlen. Da viele Gebäude hoffnungslos überschuldet sind und es oft auch Zwangssicherungshypotheken gibt, kann dann aus den 100 Euro schnell eine Summe werden, die kein normaler Mensch mehr bezahlen kann.
Dann gibt es bei Versteigerungen eigene „Begriffe“ die ähnlich klingen und ein völlig anderes Ergebnis bringen. Ohne dass man diese Sachen beherrscht, nichts ersteigern.
Leider kann ich meine Notizen z. Zt. nicht nachsehen und Dir die Begriffe (bestehenbleibende Rechte wäre so ein Begriff) kurz anskizzieren, da ich weit weg von Zuhause bin und diese Sachen auf meinen PC in Deutschland sind.
Gruß
Ingrid
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Hallo Ingrid,
Im ersten Versteigerungstermin muss mindestens 50 % dieses
Verkehrswertes erreicht werden. Auf Antrag kann diese Grenze
auch auf 70 % hochgesetzt werden.Im zweiten oder dritten Termin muss diese Grenze nicht mehr
erreicht werden. Theoretisch kann man dann für 1 Euro
ersteigern.
siehe hier:
http://www.breiholdt.de/expertenecke_doc2.pdf
„…Beide Grenzen gelten jeweils so lange, bis das Gericht einmal den Zuschlag wegen Nichterreichens einer dieser Grenzen versagt hat. D.h.: Wurden in einem Termin die 5/10 oder die 7/10 Grenze nicht erreicht und deshalb der Zuschlag versagt, gelten beide im nächsten Termin nicht mehr. Hat z.B. der betreibende Gläubiger im ersten Termin die Einstellung des Verfahrens bewilligt oder wurde überhaupt kein Gebot
abgegeben, gelten beide Grenzen auch noch im zweiten Termin, weil die
Nichterteilung oder Versagung des Zuschlages nicht mit der 7/10 oder 5/10 Grenze zusammenhängen…“