Zwangsversteigerung, Wertgrenzen weggefallen

Hallo,

ein Grundstück wird zwangsversteigert. In der Terminsbestimmung vom Amtsgericht ist zu lesen:

“Der Zuschlag wurde in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 85a ZVG versagt mit der Folge, dass die Wertgrenzen weggefallen sind.”

Verkehrswert 500.000 €

Es erscheint nur ein Bieter zum Termin. Kann der nun das Gebot von 1 € abgeben und auf diesem Wege Eigentümer des Grundstücks werden?

danke

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Hallo,

soweit es mir bekannt ist, kannst Du bieten, was Dir genehm ist, aber der/die Schuldner, der/die die Zwangsversteigerung anberaumt hat/haben, müssen dem Verkauf zustimmen. Das werden sie bei einem sehr niedrigen Gebot kaum tun.

Kurz: der Preis ist, bei nur einem Bieter, am Ende Verhandlungssache. Bekannte von mir hatten mal diese Lage und sind so recht preiswert an eine Wohnung gekommen. Aber das ist schon ein paar Jahrzehnte her.

Gruß,

Paran

Moin,

Es gibt den Begriff des geringsten Gebots. Aus Was bedeutet das geringste Gebot bei der Zwangsversteigerung? | Krau Rechtsanwälte

Warum gibt es das geringste Gebot?

Das Gericht möchte Sicherheit schaffen. Eine Versteigerung soll fair ablaufen. Das Gesetz schützt dabei verschiedene Gruppen von Menschen. Zuerst müssen die Kosten des Verfahrens bezahlt werden. Auch die Steuern für das Grundstück sind wichtig. Das geringste Gebot sorgt dafür, dass diese Schulden auf jeden Fall gedeckt sind. Es verhindert auch, dass ein Haus unter seinem Wert verschleudert wird. Der Staat möchte nicht, dass Gläubiger leer ausgehen. Gläubiger sind Personen oder Banken, die noch Geld vom Besitzer bekommen.

Tipps für die Praxis

Wenn Sie ein Haus bei einer Versteigerung kaufen wollen, informieren Sie sich vorher. Gehen Sie zum Amtsgericht. Fragen Sie nach dem geringsten Gebot. Schauen Sie sich die bestehenbleibenden Rechte genau an. Rechnen Sie den Barzahlungsteil und diese Rechte zusammen. Nur so kennen Sie die wahre Summe, die Sie am Ende bezahlen müssen. Oft kommen auch noch Zinsen hinzu. Lassen Sie sich nicht von einer kleinen Zahl im Katalog täuschen. Das geringste Gebot ist nur der Anfang der Rechnung.

Für 1 Euro könnte es schwierig werden.
-Luno

Hi Paul,

das ist so leider nicht. Du musst mindestens die Kosten des Gerichtsverfahrens bezahlen. Daher ist in jedem Fall mit einem niedrigen vierstelligen Mindestgebot zu rechnen.

Ob das Sinn macht eine Immobilie auf diese Weise zu erwerben musst Du selber wissen. Da ich aber weiß, dass viele Immobilienhändler bei Zwangsversteigerungen versuchen Immobilien zu erwerben um diese dann gewinnbringend zu verkaufen, wird es einen guten Grund haben warum sie an der von Dir aversierten Immobilie kein Interesse haben.

Lass Dich daher nicht vom hohen Verkehrswert blenden, sondern schau Dir das beim Gericht hinterlegte Gutachten an. Dort wirst Du vermutlich gute Gründe finden warum die zu versteigernde Immobilie vielleicht doch kein Schnäppchen ist.

Dein,

Ebenezer

Das ist ein sehr komplexes Feld, mit dem man sich vor Abgabe eines Gebots sehr intensiv auseinandersetzen muss, bevor man ggf. sehr teuren Schiffbruch erleidet. Wie von @Lunochod bereits angesprochen gibt es das “geringste Gebot”, unter dem kein Zuschlag erfolgen kann. Weiterhin ist aber auch zu berücksichtigen, welchen Rang eine gesicherte Forderung im Grundbuch hat, und ob ggf. gar nicht aus einer grundbuchrechtlich gesicherten Forderung sondern aus einer persönlichen Forderung vollstreckt wird. Denn hiernach bestimmt sich, ob und welche im Grundbuch gesichterten Forderungen ggf. übernommen werden müssen. D.h. es kann dann durchaus sein, dass man auf den ersten Blick ein Schnäppchen macht, übermorgen aber zwei vorrangig eingetragene Gläubiger auf der Matte stehen. Schön auch, wenn man auf diesem Wege umbewusst Wohnrechte oder sogar Nießbrauchsrechte erwirbt, also dann zwar Eigentümer wird, mit der Immobilie aber nichts anfangen kann, weil da noch jemand anderes drin wohnt, den man nicht raus bekommt, oder ein Dritter hieran die wirtschaftliche Nutzung hat.

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