Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft - nur ein Teil?

Hallo liebe wwwissende,
mit der Bekanntmachung wird eine Zwangsversteigerung angezeigt:
Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll…folgender Grundbesitz…öffentlich versteigert werden: Miteigentunsanteil an dem Grundbesitz… Verkehrswert anteilig:

Was bedeutet das? wird da nur ein Teil eines Grundbesitzes versteigert? Wenn ja, warum findet man nirgends die genaue Bezeichnung der Größe des Teils? Beschrieben ist es mit:
Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe des Sachverständigen): Wohnhaus mit Scheunengebäude , Garage, Wohnfläche EG/DG ca. 119,00 m²; Bj. 1938. Verkehrswert: anteilig 42.000,00 €.

Es wird ja immer wieder mal nur 5/10 versteigert bei Aufhebungen der (Ehe)gemeinschaften. Was ersteigert man hier, steigert man sich da in eine Eigentümergemeinschaft hinein, anstelle eines von mehreren Erben hat man fortan einen Teil des Ganzen? Macht das denn Sinn? Die Versteigerungen zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft sind doch dazu gedacht, die Gemeinschaft aufzuheben, oder?
Das findet man wohl raus, wenn man das Gutachten einsehen geht, aber dazu stellt sich die Frage, wie wichtig das ist, das einsehen zu wollen, (wegen dem Aufwand, dafür ins AG zu gehen), je nachdem, was man so schon generell dazu sagen kann.
Verwirrte Grüße, ynot

Tach,

ich vermute mal, dass hier ein 50% Anteil vererbt wurde und sich die Erben dieser 50% nicht einig werden.
Man ersteigert dann genau diese 50% Anteil am Grundbesitz. Man wird nicht Eigentümer genau bestimmbarer Wohn- oder Grundflächen, sondern einem gehört dann von Allem jeweils die Hälfte.

Es dürften die Regeln für Bruchteilsgemeinschaften - §741ff BGB - gelten.

Moin, das macht ja Sinn, wenn es entweder genau bezeichnete anteilig verwendbare Teile gibt (Eigentumswohnungen Reihenhäuser mit WEG), aber nicht, wenn es sich um ein Haus mit einer Scheune mit einem Garten handelt, oder? Da produziert doch das AG die nächste Zwangsversteigerung, wenn und weil man sich mit dem 50%igen Miteigentümer nicht einigen kann, wer das Haus benutzen darf. Heißt a eigentlich nur Finger weg, ist so gut wie wertlos nicht ganz, aber unter dem normalen Wert, weil evtl. nur zufällig ver-wert-bar.
Oh Mann, ynot

Der (die) bleibende(n) Alteigentuemer koennte die zweite Haelfte erwerben, dann gehoert ihm (ihnen) alles.

Doch, macht durchaus oft Sinn. Es gibt da z.B. drei Erben von denen sich zwei einig sind, und einer nicht mitspielt. Dann ersteigert einer der beiden einigen Erben (oder beide zusammen) den Anteil desjenigen, der nicht brav mitspielen will, und dann ist der draußen, und die verbleibenden Eigentümer können dann verfahren, wie sie es wollen.

Z.B. zwei sind sich einig, dass einer von ihnen die ganze Immobilie übernehmen soll. Dann ersteigert derjenige, der die Immobilie übernehmen will den Anteil des Dritten, zahl den mit ihm einigen Miterben für dessen Anteil unstreitig aus, und wird dann Alleineigentümer. Oder die beiden sind sich einig, dass Objekt gemeinsam nutzen zu wollen, ersteigern dann gemeinsam den Anteil des Dritten, teilen das Objekt dann nach WEG, und haben künftig beide jeweils ihnen alleine gehörende Eigentumswohnungen in einem gemeinsamen Haus, …

Moin, das leuchtet insoweit ein, als es nachher einfacher ist, aber eine Zwangsversteigerung ist eine öffentliche Sache und die Chance, dass ein Dritter (oder Mehrfacher) von außen den Zuschlag bekommt ja auch gegeben, und dann ist es nix mit der Einigkeit.
Grübelnde Grüße, ynot

Hallo X_Strom,
ja ich vermute auch irgendwas in die Richtung, aber muss das Exposé genannte Dokument auf der Seite des AG nicht die Größe des Anteils enthalten? Wenn kein Gutachten hinterlegt ist, ist alles Spekulation, bis vielleicht am Termin für Erhellung gesorgt wird, aber eben nur vielleicht. Mir ist die Unklarheit in einem öffentlichen, stark regulierten Verfahren schleierhaft, aber vielleicht macht das ja nix, ich geh mal die Unterlagen einsehen.
Grüße, ynot

Diese Wahrscheinlichkeit ist eher gering, denn das müsste ja jemand sein, der kräftig auf Krawall gebürstet ist, dann wiederum die Zwangsversteigerung betreiben müsste, um so dann an die anderen Anteile zu kommen.

BTW: Mein Beispiel oben war nicht ganz korrekt. Die Sache funktioniert nur so, wenn an dem streitigen Anteil mehrere Erben hängen. Also z.B. Ehegatten sind zur Hälfte Eigentümer, einer stirbt, dann geht dessen Anteil in eine Erbengemeinschaft von überlebendem Ehegatten und Kindern, und da die sich nicht einig werden, wird dann dieser Anteil versteigert, und z.B. der überlebende Ehegatte ersteigert den. Die Kinder werden dann aus dem Versteigerungserlös bedient, und der überlebende Ehegatte hat das Haus wieder für sich alleine.