Zwangsversteigerung - Zuschlagsversagen!

hi

meine mutter hat heute bei einer versteigerung (immobilie) gewonnen. jedoch wurde ihm angeblich der zuschlag verweigert.

die 7/10 grenze wurde aber überschritten.
es war der erst versteigerungstermin.
wertengrenzen war folgendes angegeben: Wertgrenzen §§ 74a bzw. 85a ZVG

Frage:
gibt es ausser der 7/10 grenze noch andere grenzen bzw einsprüchsrechte von evtl. dem gläubigern!?

Anmerkung: der meistbietende hat noch ausstände bei dem (ehemaligen) besitzer, vielleicht gibt es da sonderregelungen?! während oder nach den zuschlag wurde der meistbietende von einem gläubiger (bank) in einem anderen zimmer darüber irgendwie informiert, dass die bank da irgendwie noch einspruch einlegen kann?! vorerst wurde der zuschlag irgendwie auf eis gelegt und der meistbietende und die bank (gläubiger) wollten noch weiteres an einem andern tag besprechen…(angeblich wollen die, dass der meistbietende noch etwas nachlegt?!)

also alles recht verschwommen… ich hab gleich mit schiebung gerechnet und wollte euch fragen, ob es so ein extraeinspruchsrecht oder ähnliches für gläubiger ggf. gibt?!`

danke!!!

hi

meine mutter hat heute bei einer versteigerung (immobilie)
gewonnen. jedoch wurde ihm angeblich der zuschlag verweigert.

die 7/10 grenze wurde aber überschritten.
es war der erst versteigerungstermin.
wertengrenzen war folgendes angegeben: Wertgrenzen §§ 74a bzw.
85a ZVG

Frage:
gibt es ausser der 7/10 grenze noch andere grenzen bzw
einsprüchsrechte von evtl. dem gläubigern!?

Hallo,
im Zwangsversteigerungsverfahren ist der betreibende Gläubiger - also hier anscheinend die Bank - immer Herr des Verfahrens. Der betreibende Gläubiger kann auch einstellen lassen, wenn 150% des Verkehrswert geboten werden!
Gruß n.

Anmerkung: der meistbietende hat noch ausstände bei dem
(ehemaligen) besitzer, vielleicht gibt es da
sonderregelungen?! während oder nach den zuschlag wurde der
meistbietende von einem gläubiger (bank) in einem anderen
zimmer darüber irgendwie informiert, dass die bank da
irgendwie noch einspruch einlegen kann?!

DAs ist der Job des Bankenvertreters! Er informiert (manchmal pokert er auch) während der Bietungszeit, unter welchem Betrag das Objekt nicht weggeht.

vorerst wurde der
zuschlag irgendwie auf eis gelegt und der meistbietende und
die bank (gläubiger) wollten noch weiteres an einem andern tag
besprechen…(angeblich wollen die, dass der meistbietende
noch etwas nachlegt?!)

Das der Zuschlagsbeschluss erst einmal nur ausgesetzt wurde, deutet darauf hin, dass der Bankenvertreter erst mal mit seinen Vorgesetzten sich abstimmen muss, ob sie mit dem Gebot einverstanden sind.

also alles recht verschwommen… ich hab gleich mit schiebung
gerechnet und wollte euch fragen, ob es so ein
extraeinspruchsrecht oder ähnliches für gläubiger ggf. gibt?!`

danke!!!

ok, danke für deine hilfe.

dass der „gläubiger“ das ganze momentan nur ausgesetzt hat deutet wohl darauf hin, dass es wohl recht knapp an die grenzen der ausstände der bank (gläubiger) herangeht.

das höchstgebot war bei 83,33% des verkehrswertes.

da ja angeblich die bank mit dem höchstbietenden über mögliche aufstockung es gebotes gesproche hat, würde mich interessieren, wie das ganze von seite der bank aussieht, wenn der höchstbietende nicht mehr erhöht.
welche kosten kommen auf die bank zu, wenn sie da quasi veto einlegen?
die bank kann dann ja quasi das objekt, glaub ein halbes jahr, selbst auf dem freien markt versuchen los zu werden. mich würde also interessieren, welche unkosten bzw risiken hat die bank dadurch, damit ich evtl abschätzen kann, ob die bank nur pokert, bzw wo die grenzen ggf. liegen.
(verkehrswert war 470 000 euro)

infos würde ich bis sonntag abend brauche, da montag der verhandlungstermin wohl ist.

danke
chris

ok, danke für deine hilfe.

dass der „gläubiger“ das ganze momentan nur ausgesetzt hat
deutet wohl darauf hin, dass es wohl recht knapp an die
grenzen der ausstände der bank (gläubiger) herangeht.

das höchstgebot war bei 83,33% des verkehrswertes.

da ja angeblich die bank mit dem höchstbietenden über mögliche
aufstockung es gebotes gesproche hat, würde mich
interessieren, wie das ganze von seite der bank aussieht, wenn
der höchstbietende nicht mehr erhöht.
welche kosten kommen auf die bank zu, wenn sie da quasi veto
einlegen?

Die ersten drei Termine sind bezahlt, was die Verfahrenskosten angeht. Gutachten ist bereits bezahlt.

Es kostet natürlich Arbeitszeit, wenn zu jedem neuen Termin ein Mitarbeiter geschickt wird.
Da es auch dauert, bis der 2. und 3. Termin stattfindet, sind natürlich entgangene Zinsen zu berücksichtigen.

die bank kann dann ja quasi das objekt, glaub ein halbes jahr,
selbst auf dem freien markt versuchen los zu werden.

Nein, kann sie nicht - die Bank ist natürlich nicht EIgentümer, dazu hätte sie es selber ersteigern müssen.
Wenn der Eigentümer nicht kooperativ ist, bleibt der Bank nur der Weg über die ZV. Freihändiger Verkauf nur durch Eigentümer!

mich
würde also interessieren, welche unkosten bzw risiken hat die
bank dadurch, damit ich evtl abschätzen kann, ob die bank nur
pokert, bzw wo die grenzen ggf. liegen.
(verkehrswert war 470 000 euro)

infos würde ich bis sonntag abend brauche, da montag der
verhandlungstermin wohl ist.

Mir ist nicht klar, was ihr außerhalb des Termins verhandeln wollt. Am Bietungspreis ist, außerhalb der Gerichtsverhandlung, m.E. legal nichts mehr zu verhandeln.

evtl. verhandelt der Eigentümer mit, und es geht um einen Kauf außerhalb des Gerichtsverfahrens?

danke
chris

hallo n.

ich möchte das ganze nochmal in meinen eigenen worten zusammenfassen, damit ich sicher gehen kann alles richtig verstanden zu haben.

also nach der eigentlichen versteigerung (höchstbietender steht fest) folgt erst die verhandlung über den zuschlag.
dort kann zb der meistbetreibende gläubiger (was immer auch das genau bedeutet) die einstweilige einstellung des verfahrens beantragen.

d.h. er kann gleich sagen, dass das gebot nicht den zuschalg erhält, oder er kann wohl auf vertagung plädieren, damit er die details mit seinen leuten abstimmen kann.

letzteres ist wohl in dem geschilderten fall passiert.
wenn alles normal abläuft sollten der gläubiger dann nach ein paar tagen seinen entschluß bekannt geben, ob ja oder nein.

wenn nein, wird das objekt nochmal versteigert und kann auch in der zwischenzeit wieder auf dem normalen markt verkauft werden, falls interessenten vorhanden. hauptnachteil für den gläubiger: zinsverluste.

was mich noch interessiert, ob es da spezielle fausreglen gibt, wann der gläubiger kein veto einlegt? sprich: normalerweise müsste die bank doch zufrieden sein, wenn ihre ausstände durch den verkaufserlös gedeckt sind, oder? also in der regel wird die bank wohl rechtzeitig den versteigerungstermin festsetzen und bei 80% des verkehrswertes sich wohl zufrieden geben. oder kann es sein, dass die bank von einem anderen verkehrswert ausgegangen ist?

auf alle fälle hilft mir das, was ich bisher erfahren habe schon sehr weiter. danke dafür!

hallo n.

ich möchte das ganze nochmal in meinen eigenen worten
zusammenfassen, damit ich sicher gehen kann alles richtig
verstanden zu haben.

also nach der eigentlichen versteigerung (höchstbietender
steht fest) folgt erst die verhandlung über den zuschlag.

in den allermeisten Fällen stimmt der Gläubiger dem Zuschlag zu und der Ersteigerer ist der Eigentümer.

dort kann zb der meistbetreibende gläubiger (was immer auch
das genau bedeutet)

der betreibende Gläubiger, also der, der das Zwangsv.verfahren veranlasst hat. (es kann doch ,und es wird meist auch noch, weitere Gläubiger geben; da die aber hinten im Grundbuch stehen und meist das Haus total überschuldet ist, gehen die in der Regel leer aus)

die einstweilige einstellung des
verfahrens beantragen.

d.h. er kann gleich sagen, dass das gebot nicht den zuschalg
erhält, oder er kann wohl auf vertagung plädieren, damit er
die details mit seinen leuten abstimmen kann.

auf Antrag kann der Rechtspfleger den Zuschlag auf einen späteren Termin verlegen.

letzteres ist wohl in dem geschilderten fall passiert.
wenn alles normal abläuft sollten der gläubiger dann nach ein
paar tagen seinen entschluß bekannt geben, ob ja oder nein.

wenn nein, wird das objekt nochmal versteigert und kann auch
in der zwischenzeit wieder auf dem normalen markt verkauft
werden, falls interessenten vorhanden. hauptnachteil für den
gläubiger: zinsverluste.

Verkauft werden kann ja nur dann, wenn der Käufer alle(!) Rechte im Grundbuch ablösen kann/übernehmen will oder alle(!) Gläubiger dem Verkauf zustimmen und vielleicht mit einem Abschlag auf ihre Forderungen einverstanden sind.

was mich noch interessiert, ob es da spezielle fausreglen
gibt, wann der gläubiger kein veto einlegt? sprich:
normalerweise müsste die bank doch zufrieden sein, wenn ihre
ausstände durch den verkaufserlös gedeckt sind, oder?

klar, ist aber eher selten der Fall.

also in
der regel wird die bank wohl rechtzeitig den
versteigerungstermin festsetzen
und bei 80% des verkehrswertes
sich wohl zufrieden geben.

das ist eher die Ausnahme. die immos ,die gegenwärtig unter den Hammer kommen ,sind meist hoffnungslos überschuldet. Am Anfang des Verst.termins hat der Rechtspfleger die Forderungen ja vorgelesen…

oder kann es sein, dass die bank
von einem anderen verkehrswert ausgegangen ist?

  • die Immopreise, zB hier in Berlin, sind in den letzten 10 Jahren stark gesunken.
  • Die Banken haben früher teilweise über 100% finanziert,
  • Banken scheuen sich davor ,sofort ihre Kunden zwangsversteigern zu lassen. Sie warten und hoffen…
  • Das Verfahren kann dauern bis es zum ersten Termin kommt…
    Und in der ganzen Zeit Fallen ja weitere Zinsen an.
  • die Verfahrenskosten gehen erst mal als erstes vom Versteigerungserlös ab.

    gruß n.

auf alle fälle hilft mir das, was ich bisher erfahren habe
schon sehr weiter. danke dafür!