Zwangsversteigerung ZVG §74a

Hallo,

in §74a des ZVG steht folgendes:
„(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter , dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. […]“

Wen bezeichnen die hier als „Berechtigten“ ? Ist das der bisherige Eigentümer oder ein mit-Gläubiger, aber eben nicht der „betreibende“ Gläubiger ?

Danke im Voraus
Gruß
Jürgen

Wen bezeichnen die hier als „Berechtigten“ ? Ist das der
bisherige Eigentümer oder ein mit-Gläubiger, aber eben nicht
der „betreibende“ Gläubiger ?

Berechtigt ist derjenige der i.d.R. vollstreckt also derjenige der aus der ABt.3 vollstreckt ( i.d.R. )

Hi Jürgen,

ich bin kein Jurist, aber ich lese das ungefähr so:
Es gibt mehr als einen Gläubiger deren Ansprüche aus dem Erlös der Versteigerung erfüllt werden sollen. Einer der Gläubiger hat die ZV betrieben („ins Rollen gebracht“) - der „betreibende Gläubiger“.
Der „Berechtigte“ ist einer der anderen Gläubiger, dessen Ansprüche nicht gedeckt wären. Dieser könnte demnach der Erteilung des Zuschlags widersprechen.

Sollte ich falsch liegen, bitte ich um Korrektur…

Gruß Stefan