Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs ge trennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaf tenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstel lung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstan des.
dies sind allgemeine Hinweis für Gläubiger oder sonstige Berechtigte (zum Beispiel Mieter), die ihre Rechte anmelden müssen, soweit sie in dem Versteigerungsverfahren verwendet wird.
Wenn Sie Mieter, Gläubiger oder sonstiger Verfahrensbeteiligter sind, dann wäre es wichtig Ihre Ansprüche anzumelden.
Wenn Sie also zu dem Kreis der Personen gehören, dann sollten Sie Ihre Rechte auch durchsetzen. Esi st allerdings auch hier - wie so oft - ein Profi gefragt - aber ein wirklicher Profi, den Sie allerdings nicht an jeder Ecke finden!
Das heisst:
Durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung wird der Ersteigerer gemäß §§ 90, 55 ZVG Eigentum an den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und an dem Zubehör erwerben.
Wenn der Mieter der Immobilie nicht nach Maßgabe des § 55 Abs. 2, § 37 Nr. 5 ZVG seine Rechte an Gegenständen und Zubehör geltend macht (belegt und glaubhaft macht) dann hat er auf deutsch Pech gehabt.
Hier ist als Beispiel die Einbauküche zu nennen; hier sind sich noch nicht einmal alle Gerichte einig.
Ich hätte noch dazuschreiben sollen, das ich nicht der Eigentümer, sondern ein Interessent an der Immobilie bin!
Was ich an dem Text nicht richtig verstanden habe ist dieses hier:
Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs ge trennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. …
Ist das nur für den " noch Eigentümer " gedacht?
Sorry, aber ich werde aus diesem Fachjapanisch nicht schlau
Was habe ich noch als Interessent der Immobilie beim zweiten
Termin der Versteigerung zu beachten?
Gibt es eigentlich bei diesem zweiten Termin noch eine Grenze, ( 5/10 bzw. 7/10 )was den Ersteigerungswert angeht, oder ist es theoretisch auch möglich die Immobilie für 1€ zu ersteigern?
Gibt es beim ersten Versteigerungstermin, in dem ein Gebot abgegeben wird , ein Gebot unter 5/10 des Verkehrswertes, wird der Zuschlag von Amts wegen versagt.
Liegt das Gebot jedoch zwischen 5/10 und 7/10, kann ein Gläubiger, der bei 7/10 noch zum Zuge gekommen wäre, also Geld bekommen hätte, die Zuschlagsversagung beantragen.
Zweiter Zwangsversteigerungstermin
Hier gelten die Zuschlagsgrenzen nicht mehr. Dies, wenn in einem Termin zuvor ein Gebot gegeben wir. Wird in keinem Termin ein Gebot gegeben, so bleiben die Grenzen in jedem Termin bestehen.
Zehn Prozent der Verkehrswertes sind als Sicherheitsleistung vorher beim Gericht zu hinterlegen. Seit 02.2007 wird Bargeld nicht mehr akzeptiert. Es empfiehlt sich die Summe rechtzeitig auf die Gerichtskasse zu überweisen, oder eine Bankbürgschaft vorzuweisen.
mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder
des nach § 55 ZVG mithaf tenden Zubehörs entgegensteht,
aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstel lung
des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag
erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der
Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstan
des.
Was hat das genau zu bedeuten???
Bemerkung:
Das Objekt wird versteigert. Die Aufforderung des Gerichtes ergeht, um die Rechte, die Sie haben, geltend zu machen.
Soweit Sie Rechte haben, gehen Sie zum Anwalt und melden Sie innerhalb der Frist an und lassen Sie sich im Detail beraten.
Vorab muss man wissen, wie Sie in der Sache eingebunden sind. Gläubiger, Schuldner
Die Gläubiger müssen 2 Wochen vor Termin die Forderungen anmelden.
Niederschrift bedeutet, man trägt diese Daten mündlich beim zuständigen Amtsgericht vor.
Es könnte sein, dass Sachen in dem Objekt gelagert sind, die nicht dem Schuldner gehören. Somit müsste der Eigentümer beim Amtsgericht dies anzeigen, da sonst mit dem ZUschlag im Verfahren, die Sache von dem Dritten dann auf den Ersteigerer übergeht.
Ich hatte oben schon erwähnt, dass ich nicht der Eigentümer, noch einer der Schuldner bin, lediglich ein Interessent!
Ich habe diesen Absatz völlig falsch interpretiert, da er nicht für mich als Interessent gedacht ist.